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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 2. Kammer
- Bandzählung
- 1839/40,1/2
- Erscheinungsdatum
- 1840
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1839/40,2.K.,1/2
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028230Z7
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028230Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028230Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1839/40
- Titel
- 14. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1839-12-20
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1839/40,1/2 -
- TitelblattTitelblatt -
- Protokoll1. Sitzung 1
- Protokoll2. Sitzung 13
- Protokoll3. Sitzung 21
- Protokoll4. Sitzung 33
- Protokoll5. Sitzung 43
- Protokoll6. Sitzung 59
- Protokoll7. Sitzung 67
- Protokoll8. Sitzung 91
- Protokoll9. Sitzung 107
- Protokoll10. Sitzung 115
- Protokoll11. Sitzung 131
- Protokoll12. Sitzung 147
- Protokoll13. Sitzung 165
- Protokoll14. Sitzung 177
- Protokoll15. Sitzung 193
- Protokoll16. Sitzung 209
- Protokoll17. Sitzung 225
- Protokoll18. Sitzung 237
- Protokoll19. Sitzung 257
- Protokoll20. Sitzung 273
- Protokoll21. Sitzung 289
- Protokoll22. Sitzung 305
- Protokoll23. Sitzung 321
- Protokoll24. Sitzung 339
- Protokoll25. Sitzung 351
- Protokoll26. Sitzung 367
- Protokoll27. Sitzung 391
- Protokoll28. Sitzung 403
- Protokoll29. Sitzung 419
- Protokoll30. Sitzung 443
- Protokoll31. Sitzung 455
- Protokoll32. Sitzung 481
- Protokoll33. Sitzung 495
- Protokoll34. Sitzung 513
- Protokoll35. Sitzung 539
- Protokoll36. Sitzung 571
- Protokoll37. Sitzung 587
- Protokoll38. Sitzung 601
- Protokoll39. Sitzung 625
- Protokoll40. Sitzung 647
- Protokoll41. Sitzung 663
- Protokoll42. Sitzung 685
- Protokoll43. Sitzung 705
- Protokoll44. Sitzung 729
- Protokoll45. Sitzung 757
- Protokoll46. Sitzung 785
- Protokoll47. Sitzung 809
- Protokoll48. Sitzung 829
- Protokoll49. Sitzung 845
- Protokoll50. Sitzung 861
- Protokoll51. Sitzung 887
- Protokoll52. Sitzung 909
- Protokoll53. Sitzung 931
- Protokoll54. Sitzung 947
- Protokoll55. Sitzung 975
- Protokoll56. Sitzung 987
- Protokoll57. Sitzung 1019
- Protokoll58. Sitzung 1039
- Protokoll59. Sitzung 1063
- Protokoll60. Sitzung 1087
- Protokoll61. Sitzung 1111
- Protokoll62. Sitzung 1135
- Protokoll63. Sitzung 1159
- Protokoll64. Sitzung 1195
- Protokoll65. Sitzung 1219
- Protokoll66. Sitzung 1245
- Protokoll67. Sitzung 1261
- Protokoll68. Sitzung 1285
- Protokoll69. Sitzung 1303
- Protokoll70. Sitzung 1325
- Protokoll71. Sitzung 1353
- Protokoll72. Sitzung 1377
- Protokoll73. Sitzung 1393
- Protokoll74. Sitzung 1407
- Protokoll75. Sitzung 1423
- Protokoll76. Sitzung 1443
- Protokoll77. Sitzung 1467
- Protokoll78. Sitzung 1499
- Protokoll79. Sitzung 1515
- Protokoll80. Sitzung 1535
- Protokoll81. Sitzung 1565
- Protokoll82. Sitzung 1589
- Protokoll83. Sitzung 1611
- Protokoll84. Sitzung 1635
- Protokoll85. Sitzung 1667
- Protokoll86. Sitzung 1701
- Protokoll87. Sitzung 1729
- Protokoll88. Sitzung 1753
- Protokoll89. Sitzung 1777
- Protokoll90. Sitzung 1809
- Protokoll91. Sitzung 1823
- Protokoll92. Sitzung 1847
- Protokoll93. Sitzung 1863
- Protokoll94. Sitzung 1911
- Protokoll95. Sitzung 1935
- Protokoll96. Sitzung 1965
- Protokoll97. Sitzung 1987
- Protokoll98. Sitzung 2003
- Protokoll99. Sitzung 2037
- Protokoll100. Sitzung 2069
- Protokoll101. Sitzung 2105
- Protokoll102. Sitzung 2125
- Protokoll103. Sitzung 2157
- Protokoll104. Sitzung 2173
- Protokoll105. Sitzung 2191
- Protokoll106. Sitzung 2211
- Protokoll107. Sitzung 2235
- Protokoll108. Sitzung 2255
- Protokoll109. Sitzung 2275
- Protokoll110. Sitzung 2299
- Protokoll111. Sitzung 2323
- Protokoll112. Sitzung 2347
- Protokoll113. Sitzung 2371
- Protokoll114. Sitzung 2395
- Protokoll115. Sitzung 2419
- Protokoll116. Sitzung 2439
- Protokoll117. Sitzung 2459
- Protokoll118. Sitzung 2479
- BandBand 1839/40,1/2 -
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wie hier vom Hrn. Abg. angeführt worden sind, sind mir un bekannt, das Gesetz verlangt passende Meisterstücke. Jeder, der Meister werden will, kann unpassende unverkäufliche ab lehnen. Es ist der Gerechtigkeit und Gleichheit angemessen, daß ein verarmter und Gewerbtreibender in der Stadt bleibe, wo er das Bürgerrecht und mit ihm dieHermathsangehörigkeit erlangt hat; es ist aber auch angemessen, daß dies unter gleichen Umstanden auf dem Lande geschehe. Sollte sich in der Oberlausitz die Unzuträglichkeit Herausstellen, deshalb kann man die Bestimmung des Gesetzes nicht für angemessen halten. A des Landes können nicht unter Bestimmungen leiden, die vielleicht für einen kleinen Theil des Landes nicht zuträglich sind. Abg. Clauß (aus Chemnitz.) Die Repräsentanten der Städte haben bei den Landtags-Verhandlungen .1834 über die streitige Paragraphe des Heimathsgesetzes mit Recht die Ungleichheit hervorgehoben, welche dadurch hervorgerufen wurde und ich habe mich, obgleich ich die städtischen Interessen nicht direct zu vertreten habe, dem anschließen müssen. Ich habe mich im Vorgefühle der Nachtheile, die sich aus den bestehenden Verhältnissen nachweifen lassen, gegen die einseitige, die Städte treffende Bestimmung des Gesetzes ausgesprochen, und erkläre mich heute für deren Abänderung oder vielmehr Ausdeh nung auf das Land, die aufs Neue in Frage steht. Ich würde lediglich auf jene Aeußerungen mich nochmals berufen können, um mein Bekenntniß für diejenigen, mit welchen ich gleiche An sicht theile, zu docnmentiren, und sonst mit Stillschweigen da rüber hinweggehen; inzwischen ist heute von einem Separat- voto die Rede gewesen, und dabei der Vertreter des Handels und Fabrikwesens gedacht worden. Ich für meine Person hoffe, daß es zu einem Separatvoto nach geendeter Discussion nicht kommen müsse; will zugleich aber bemerken, daß ein Vertreter des Handels - und Fabrikwesens verfassungsmäßig nicht das Recht hat, sich einem Separatvoto der drei Stände dieser Kammer anzuschließen. Mußte ich meiner persönlichen Verhältnisse gedenken, so darf ich auch erwähnen, daß ich eben sowohl conm'buabler Bewohner einer Stadt, als einer Landge meinde bin, und daß ich in der letzteren durch den Census selbst zum Abg. wählbar sei. Mein persönliches Interesse ist daher in beiderlei Weise gleichbetheiligt, wie auch die Entscheidung fallen möge. Was aber das Materielle der Frage anlangt, so habe ich darauf zurück zu kommen, daß wir in den frühem Sitzungen, sowohl von den Vertheidigern der Ansicht der Ma jorität, wie der Minorität der Deputation vernommen haben, daß durch die Organe der Regierung uns beruhigend versichert wor den ist, es sei das in Rede stehende pccuniäre Interesse der Städte oder des Landes, möge eine oder die andere gesetzliche Bestimmung Platz greifen, dabei nicht von der Erheblichkeit, wie von mehren geehrten Rednern dargestellt worden ist und hege auch ich diese Ueberzeugung, so glaube ich um so sicherer auf die Gesetzesvorlage Hinweisen zu müssen, weil mit deren Annahme unter uns der alte gute Glaube festgehalten würde, daß Sonderinteressen in dieser Versammlung weichen, wenn es darauf ankommt, das allgemeine Wohl zu befördern. Das allgemeine Wohl wird aber durch das Heimathsgesetz in seiner jetzigen, den Städten nachtheiligen Fassung der Z. 8 nichtgeför dert werden. Die Ungleichheit dieser Bestimmung ist nicht ab zuleugnen. — Die Städte sind des frühem Schutzes verlustig gegangen, der sie gleichsam mit einem Walle zu umziehen ver-. mochte, um andere Staatsangehörige von sich abzuweisen. 'Die Städte sollen künftig einen Lheil ihrer Gewerbtreibenden dem Lande überlassen. Die neue Zeit hat der individuellen Freiheit weniger Beschränkung ersinnen wollen — Freizügigkeit.soll bestehen zwischen Land - und Stadtbewohnern. Sollen aber nur Zugeständnisse von der einen Seite gemacht werden, ohne Gegenleistung von der andern? Will man gänzlich.die schwie rigen Verhältnisse der städtischen Communen,namentlich solcher, die keine Hülfsmittel außer den courranten Beiträgen der Ein wohner haben, hintansetzen? — Ich hoffe, daß die Entscheidung der Majorität der zweiten Kammer dahin gehen werde, daß das gesammte Vaterland nicht eines oder das andere specielle In teresse als vorherrschend erkennen muß. — Wo nicht Billigkeit und Gleichheit die Grundlagen der fortschreitenden Gesetzgebung bilden, da kann es nicht fehlert, daß bald dieses, bald jenes Son derinteresse die Oberhand gewinnt. Mindestens wird dann die Gesetzgebung in ihrer weiteren heilsamen Entwickelung, da die Regierung zwischen die streitenden Parteien zögernd eintre ten muß, aufgehalten werden. — Die Gleichheit vor dem Ge setze ist bekanntlich niemals eine absolute: nur da ist sie als eine relative zu verwirklichen, wo jedes einschlagende Werhältniß in die Berechnung gezogen wird und hiernach die Pflichten und Rechte den Staatsbürgern zugetheilt werden. — Hier gilt es weniger dem Materiellen; —hier gilt es aber dem heiligen Principe billig und gleichmäßig das Gesetz sprechen zu lassen. Daß die Kammer bei der heutigen Abstimmung sich selbst die Ueberzeugung gewahren möge: es sei noch immer mit festem Vertrauen unter uns darauf zu rechnen, daß wirHandin Hand dem Ziele einer Wunden heilenden Pacisicirung Aller Interesse uns näher führen wollen - das ist mein inniges Verlangen.' Ich kann, um diesen Zweck zu fördern, nur der Gesetzvorlage mich anschließen, und muß gegen das Deputationsgutachten in allen seinen sich gleich bleibenden Modalitäten stimmen. Abg. v. Thielau: Ich enthalte mich / irgendeine Allo- cution an die Kammer zu machen über ihre Gerechtigkeitsliebe oder Billigkeit, weil ich es unnöthig und insbesondere nicht pas send gefunden habe, daß in diesem Saale die Hoffnung ausge sprochen worden ist, es werde die Kammer nicht aus Eigennutz, sondern nach Gerechtigkeit entscheiden. Ich glaube, jedem steht frei, die Entscheidung der Kammer für billig und gerecht, oder für unbillig und ungerecht zu halten; aber er kann nicht die Hoffnung aussprechen, daß sie nicht aus Eigennutz entscheiden wollte, denn das würde folgern lassen, daß ein Beschluß der Kammer, der gegen feine Ansicht gefaßt worden ist, aus Eigen nutz hervorgegangen' sei. Da aber jede Deputation den Eid geleistet hat, nach Pflicht und Gewissen zu stimmen, so kann man nicht voraussetzen, daß er bei seiner Abstimmung durch
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