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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 2. Kammer
- Bandzählung
- 1839/40,1/2
- Erscheinungsdatum
- 1840
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1839/40,2.K.,1/2
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028230Z7
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028230Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028230Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1839/40
- Titel
- 91. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1840-05-27
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1839/40,1/2 -
- TitelblattTitelblatt -
- Protokoll1. Sitzung 1
- Protokoll2. Sitzung 13
- Protokoll3. Sitzung 21
- Protokoll4. Sitzung 33
- Protokoll5. Sitzung 43
- Protokoll6. Sitzung 59
- Protokoll7. Sitzung 67
- Protokoll8. Sitzung 91
- Protokoll9. Sitzung 107
- Protokoll10. Sitzung 115
- Protokoll11. Sitzung 131
- Protokoll12. Sitzung 147
- Protokoll13. Sitzung 165
- Protokoll14. Sitzung 177
- Protokoll15. Sitzung 193
- Protokoll16. Sitzung 209
- Protokoll17. Sitzung 225
- Protokoll18. Sitzung 237
- Protokoll19. Sitzung 257
- Protokoll20. Sitzung 273
- Protokoll21. Sitzung 289
- Protokoll22. Sitzung 305
- Protokoll23. Sitzung 321
- Protokoll24. Sitzung 339
- Protokoll25. Sitzung 351
- Protokoll26. Sitzung 367
- Protokoll27. Sitzung 391
- Protokoll28. Sitzung 403
- Protokoll29. Sitzung 419
- Protokoll30. Sitzung 443
- Protokoll31. Sitzung 455
- Protokoll32. Sitzung 481
- Protokoll33. Sitzung 495
- Protokoll34. Sitzung 513
- Protokoll35. Sitzung 539
- Protokoll36. Sitzung 571
- Protokoll37. Sitzung 587
- Protokoll38. Sitzung 601
- Protokoll39. Sitzung 625
- Protokoll40. Sitzung 647
- Protokoll41. Sitzung 663
- Protokoll42. Sitzung 685
- Protokoll43. Sitzung 705
- Protokoll44. Sitzung 729
- Protokoll45. Sitzung 757
- Protokoll46. Sitzung 785
- Protokoll47. Sitzung 809
- Protokoll48. Sitzung 829
- Protokoll49. Sitzung 845
- Protokoll50. Sitzung 861
- Protokoll51. Sitzung 887
- Protokoll52. Sitzung 909
- Protokoll53. Sitzung 931
- Protokoll54. Sitzung 947
- Protokoll55. Sitzung 975
- Protokoll56. Sitzung 987
- Protokoll57. Sitzung 1019
- Protokoll58. Sitzung 1039
- Protokoll59. Sitzung 1063
- Protokoll60. Sitzung 1087
- Protokoll61. Sitzung 1111
- Protokoll62. Sitzung 1135
- Protokoll63. Sitzung 1159
- Protokoll64. Sitzung 1195
- Protokoll65. Sitzung 1219
- Protokoll66. Sitzung 1245
- Protokoll67. Sitzung 1261
- Protokoll68. Sitzung 1285
- Protokoll69. Sitzung 1303
- Protokoll70. Sitzung 1325
- Protokoll71. Sitzung 1353
- Protokoll72. Sitzung 1377
- Protokoll73. Sitzung 1393
- Protokoll74. Sitzung 1407
- Protokoll75. Sitzung 1423
- Protokoll76. Sitzung 1443
- Protokoll77. Sitzung 1467
- Protokoll78. Sitzung 1499
- Protokoll79. Sitzung 1515
- Protokoll80. Sitzung 1535
- Protokoll81. Sitzung 1565
- Protokoll82. Sitzung 1589
- Protokoll83. Sitzung 1611
- Protokoll84. Sitzung 1635
- Protokoll85. Sitzung 1667
- Protokoll86. Sitzung 1701
- Protokoll87. Sitzung 1729
- Protokoll88. Sitzung 1753
- Protokoll89. Sitzung 1777
- Protokoll90. Sitzung 1809
- Protokoll91. Sitzung 1823
- Protokoll92. Sitzung 1847
- Protokoll93. Sitzung 1863
- Protokoll94. Sitzung 1911
- Protokoll95. Sitzung 1935
- Protokoll96. Sitzung 1965
- Protokoll97. Sitzung 1987
- Protokoll98. Sitzung 2003
- Protokoll99. Sitzung 2037
- Protokoll100. Sitzung 2069
- Protokoll101. Sitzung 2105
- Protokoll102. Sitzung 2125
- Protokoll103. Sitzung 2157
- Protokoll104. Sitzung 2173
- Protokoll105. Sitzung 2191
- Protokoll106. Sitzung 2211
- Protokoll107. Sitzung 2235
- Protokoll108. Sitzung 2255
- Protokoll109. Sitzung 2275
- Protokoll110. Sitzung 2299
- Protokoll111. Sitzung 2323
- Protokoll112. Sitzung 2347
- Protokoll113. Sitzung 2371
- Protokoll114. Sitzung 2395
- Protokoll115. Sitzung 2419
- Protokoll116. Sitzung 2439
- Protokoll117. Sitzung 2459
- Protokoll118. Sitzung 2479
- BandBand 1839/40,1/2 -
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bindlich machen. Ich glaube also, daß diejenigen Tagelöhner, deren der Herr Vicepräsident gedacht hat, die allo das Bürger recht haben, auch allerdings das Recht und die Pflicht haben, in die Communalgarde ausgenommen zu werden, wenn sie rechtschaffene Manner sind. Ich glaube, daß vorzüglich das Bürgerwerden das Hauptkriterium ist, welches das Recht giebt, in die Communalgarde zu treten, vorausgesetzt, daß keine per sönlichen Hindernisse entgegen stehen: darum scheint mir auch das Amendement des Herrn Vicepräsidenten das beste, denn es geht etwas weiter, als das des Secretair Hensel, welches näm lich bloß Ansässige zulassen will. Ist einmal der Fall einge- treten, daß der Tagelöhner das Bürgerrechterwirbt und sonst ein rechtschaffener Mann ist, so sehe ich nicht ein, wie er mit Recht völlig von der Communalgarde ausgeschlossen werden kann, ob er sich gleich redlich nährt. Ich schließe mich also dem Amendement des Herrn Vicepräsidenten an und richte nur noch die Frage an den geehrten Abg. Klien, ob er nach der Anregung des Herrn Vicepräsidenten nicht sein Amendement auf völlige Auslassung der Tagelöhner aus dieser tz. fallen lassen will; in dem ich glaube, daß der Zusatz des Herrn Vicepräsidenten, näm lich: „Tagelöhner sollen ausgeschlossen sein, insofern sie nicht das Bürgerrecht erlangt haben", ganz die Absicht erfüllen dürfte, die der Abgeordnete bei seinem Anträge zu haben scheint. Secretair v. Schröder: Der Hr.Abg. Schmidt scheint über den Erfolg und den Zweck des Antrags des Hrn. Vice- prasidenten gänzlich im Jrrthum zu sein, er spricht immer da von, daß man doch die Tagelöhner nicht ausschließen solle von der Communalgarde, daß sie, wenn sie das Bürgerrecht erlangt hatten, auch ein Recht zum Eintritt in dieselbe haben müßten. Allein das Amendement des Herrn Vicepräsidenten geht ja noch viel weiter; es will ihnen ja auch die Pflicht auflegen, in die Communalgarde einzutreten, und daher kann ich ihm nicht bei stimmen. Das Recht, in die Communalgarde einzutreten, giebt den Tagelöhnern lediglich das Amendement des Abg. Klien, welches ich deshalb auch unterstützt habe, denn es ver langt, daß die Tagelöhner aus dcr 3. in die 4. tz. gesetzt werden sollen. Der Herr Vicepräsident ist aber damit nicht einver standen, er will im Gegentheil die Tagelöhner in tz.3 stehen las sen, unter der Beschränkung, dafern sie nicht das Bürgerrecht erlangt haben. Daraus folgt, daß die Tagelöhner, die das Bürgerrecht erlangt haben, künftig unbedingt in die Commu nalgarde eintreten müssen. Das geht zu weit. Mir sind die Verhältnisse der Communalgarden ebenfalls bekannt, ob wohl ich nicht Mitglied derselben bin, und ich weiß, daß der Ausschuß in einer kleinen Stadt wohl 10 bis 20 Tagelöhner aus der Communalgarde hat entlassen müssen, weil es auf der Hand lag, daß sie nicht ohne den größten Nachtheil für ihren Erwerb zugezogen werden konnten. Vicepräsident Reiche-Eisenstuck: Ich muß erwähnen, daß ich wirklich diesen Gegenstand für zu unwichtig halte, um noch mehr Worte darüber zu verlieren, wenn icb nicht die Ab sicht hätte, die ich im Voraus ankündigen muß, daß der Begriff „Fabrikarbeiter, Berg- und Hüttenleute" in §. 4 mir zu weit scheint. Ich beabsichtige nämlich, die facultative Befähigung dieser letzteren auch abhängig zu machen von dem erlangten Bürgerrechte. Es ist das das einzige Kriterium, das man im Zweifel finden kann. Es scheint allerdings ein Vorgriff, den ich mir aber erlauben muß, insofern mein vorliegendes Amendement mit der nächsten H. zusammenhangt. Wenn man die Fabrikarbeiter iuäisllncle ausnimmt, so wird die Communalgarde einen großen Verlust an der Zahl der Ver pflichteten erleiden. Es giebt nach den jetzigen Verhältnissen der Industrie, z. B. in mehren Fabrikstädten, große Fabrikhäu ser, wo Bürger des Ortes, die sich diesem Nahrungszweige wid men, vereinigt sind, um zu arbeiten. Sie sind Bürger, auch wohl ansässig, allein sie müssen in Verhältnisse treten, die sie eigentlich factisch den Fabrikarbeitern zuzählen. Wollte man alle diese Ausnahmen gestatten, so würde die Lheilnahme an der Communalgarde etwa auf Kaufleute in den höheren Stän den, und in den unteren aufeinige Professionisten sich beschränken, während es eine große Ungleichheit scheint, daß andere ansässige Bürger, die zufällig, z. B. in Fabriken arbeiten, oder sonst in einem untergeordneten Verhältnisse leben, davon befreit sein sollen. Es würde das vielleicht manchen Nachtheil haben und Mißvergnügen erregen. Insofern man also bei den Tagelöh nern die Bezeichnung „Bürger" nicht aufnimmt, wird man es dort bei den Fabrik-, Berg- und Hüttenarbeitern, u. d. m. auch nicht thun könne'n. Referent Eisenstuck: Ich habe erst den Verlauf der Discussion abwarten wollen, um dann das Nöthige aus den Motiven zu erörtern. Vorerst erwähne ich, daß man im Jrrthum ist, wenn man glaubt, daß wegen der Tagelöhner eine neue Bestimmung aufkommen solle; sie besteht vielmehr schon jetzt in dem Regulativ v. 29. Novbr. 1830 und auch aus der erläuternden Bestimmung zu §. 4, die später erschien, geht hervor, daß hier nicht von einer neuen, sondern nur von einer Wiederholung der bestehenden Bestimmung die Rede ist. Ich muß auf die Motiven eingehen, weil dadurch das bestätigt wird, was ich über die einzelnen Punkte zu sagen wünsche. Was nun den Inhalt der einzelnen anlangt, so wird in den Motiven zu §. 1 — 5 gesagt: Was nun den Inhalt der einzelnen anlangt, so sind zu §. 1 bis 5 die Bestimmungen über die Befähigung und die Verbindlichkeit zum Dienste in der Communalgarde, so wie die Competenz zu Entscheidung deshalb entstehender Zweifel, am häufigsten Gegenstand von Differenzen gewesen. Abgesehen davon, daß die Fassung von §. 3 des Regulativs vom Jahre 1830 es nicht ganz zweifellos läßt, ob die darin ausgesprochene allgemeine Dienstpflichtigkeit keine Ausnahmen weiter zulasse, als die in den folgenden §§. 4 und 5 erwähnten, und ob na mentlich das Erforderniß der Selbstständigkeit im einzelnen Falle nach allgemeinen Principien zu bemessen, oder lediglich nach den in ßß. 4 und 5 enthaltenen Gegensätzen zu beurtheilen sei, haben auch in den letztgedachten und in den erläuternden Bestimmungen hierzu vom Jahre 1832 aufgestellten Exemtio nen überhaupt durch die bisherige Erfahrung sich als ungnü-
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