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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 2. Kammer
- Bandzählung
- 1839/40,1/2
- Erscheinungsdatum
- 1840
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1839/40,2.K.,1/2
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028230Z7
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028230Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028230Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1839/40
- Titel
- 110. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1840-07-08
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1839/40,1/2 -
- TitelblattTitelblatt -
- Protokoll1. Sitzung 1
- Protokoll2. Sitzung 13
- Protokoll3. Sitzung 21
- Protokoll4. Sitzung 33
- Protokoll5. Sitzung 43
- Protokoll6. Sitzung 59
- Protokoll7. Sitzung 67
- Protokoll8. Sitzung 91
- Protokoll9. Sitzung 107
- Protokoll10. Sitzung 115
- Protokoll11. Sitzung 131
- Protokoll12. Sitzung 147
- Protokoll13. Sitzung 165
- Protokoll14. Sitzung 177
- Protokoll15. Sitzung 193
- Protokoll16. Sitzung 209
- Protokoll17. Sitzung 225
- Protokoll18. Sitzung 237
- Protokoll19. Sitzung 257
- Protokoll20. Sitzung 273
- Protokoll21. Sitzung 289
- Protokoll22. Sitzung 305
- Protokoll23. Sitzung 321
- Protokoll24. Sitzung 339
- Protokoll25. Sitzung 351
- Protokoll26. Sitzung 367
- Protokoll27. Sitzung 391
- Protokoll28. Sitzung 403
- Protokoll29. Sitzung 419
- Protokoll30. Sitzung 443
- Protokoll31. Sitzung 455
- Protokoll32. Sitzung 481
- Protokoll33. Sitzung 495
- Protokoll34. Sitzung 513
- Protokoll35. Sitzung 539
- Protokoll36. Sitzung 571
- Protokoll37. Sitzung 587
- Protokoll38. Sitzung 601
- Protokoll39. Sitzung 625
- Protokoll40. Sitzung 647
- Protokoll41. Sitzung 663
- Protokoll42. Sitzung 685
- Protokoll43. Sitzung 705
- Protokoll44. Sitzung 729
- Protokoll45. Sitzung 757
- Protokoll46. Sitzung 785
- Protokoll47. Sitzung 809
- Protokoll48. Sitzung 829
- Protokoll49. Sitzung 845
- Protokoll50. Sitzung 861
- Protokoll51. Sitzung 887
- Protokoll52. Sitzung 909
- Protokoll53. Sitzung 931
- Protokoll54. Sitzung 947
- Protokoll55. Sitzung 975
- Protokoll56. Sitzung 987
- Protokoll57. Sitzung 1019
- Protokoll58. Sitzung 1039
- Protokoll59. Sitzung 1063
- Protokoll60. Sitzung 1087
- Protokoll61. Sitzung 1111
- Protokoll62. Sitzung 1135
- Protokoll63. Sitzung 1159
- Protokoll64. Sitzung 1195
- Protokoll65. Sitzung 1219
- Protokoll66. Sitzung 1245
- Protokoll67. Sitzung 1261
- Protokoll68. Sitzung 1285
- Protokoll69. Sitzung 1303
- Protokoll70. Sitzung 1325
- Protokoll71. Sitzung 1353
- Protokoll72. Sitzung 1377
- Protokoll73. Sitzung 1393
- Protokoll74. Sitzung 1407
- Protokoll75. Sitzung 1423
- Protokoll76. Sitzung 1443
- Protokoll77. Sitzung 1467
- Protokoll78. Sitzung 1499
- Protokoll79. Sitzung 1515
- Protokoll80. Sitzung 1535
- Protokoll81. Sitzung 1565
- Protokoll82. Sitzung 1589
- Protokoll83. Sitzung 1611
- Protokoll84. Sitzung 1635
- Protokoll85. Sitzung 1667
- Protokoll86. Sitzung 1701
- Protokoll87. Sitzung 1729
- Protokoll88. Sitzung 1753
- Protokoll89. Sitzung 1777
- Protokoll90. Sitzung 1809
- Protokoll91. Sitzung 1823
- Protokoll92. Sitzung 1847
- Protokoll93. Sitzung 1863
- Protokoll94. Sitzung 1911
- Protokoll95. Sitzung 1935
- Protokoll96. Sitzung 1965
- Protokoll97. Sitzung 1987
- Protokoll98. Sitzung 2003
- Protokoll99. Sitzung 2037
- Protokoll100. Sitzung 2069
- Protokoll101. Sitzung 2105
- Protokoll102. Sitzung 2125
- Protokoll103. Sitzung 2157
- Protokoll104. Sitzung 2173
- Protokoll105. Sitzung 2191
- Protokoll106. Sitzung 2211
- Protokoll107. Sitzung 2235
- Protokoll108. Sitzung 2255
- Protokoll109. Sitzung 2275
- Protokoll110. Sitzung 2299
- Protokoll111. Sitzung 2323
- Protokoll112. Sitzung 2347
- Protokoll113. Sitzung 2371
- Protokoll114. Sitzung 2395
- Protokoll115. Sitzung 2419
- Protokoll116. Sitzung 2439
- Protokoll117. Sitzung 2459
- Protokoll118. Sitzung 2479
- BandBand 1839/40,1/2 -
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2322 in die Hand des Ausschusses gelegt werde, bestimmt den Beitritt der ersten Kammer erhalten werden. In der ersten Kammer hat man nun behauptet, daß es ja nicht verboten sei, gleichför mige Kleidung zu tragen. Früher hat Ihre Deputation darauf aufmerksam gemacht, oaß die Fassung im Regulativ eine solche Deutung wohl gestatte, daß ein Verbot ausgesprochen sei; sie hat unter andern angeführt, daß ja die Stände bei dem vo rigen LandtagedieseDeutung selbst gegeben und beantragt hätten, es solle gleichförmige Bekleidung stattfinden können; man hat geltend gemacht, daß um so mehr das Regulativ so gedeutet werden müsse, weil man als Ausnahme von der Regel die Bei behaltung der Uniform gestatte. Wenn also es einer Ausnahme bedarf, so kann im Regulativ nicht ausgesprochen sein, daß die gleichförmige Bekleidung facultaüv sei. Man hat erwähnt, es sei nie etwas dagegen geschehen, es sei pur gesetzlich nicht ausgesprochen. Die erste Kammer hat sonach abgelehnt, und es bleibt die Sache wie bisher. Da^das Regulativ verschiedene Deutungen zuläßt, so ist es nicht klar. In Bezug auf die Worte des Regulativs habe ich alle Hermeneutik, die mir zu Gebote steht, angewendet, und bringe keine andere Auslegung heraus, als diese: es ist der Communalgarde untersagt, gleich förmige Bekleidung zu tragen, und sie ist gehalten im Dienste Civilkleider zu tragen, jedoch die bisherige Bürgergarde darf militärische Abzeichnung wie zeither tragen. Ich verstehe diese Stelle noch heute so, wie sie sich die Stände von 1836 gedacht und mehre Petitionen der Communalgarde verstanden haben. Man hat es in der That mehr als Connivenz angesehen, denn wo kein Kläger ist, ist kein Richter. Bei den Revüen haben die Commandanten nichts dagegen erwähnt, aber das genügt nicht, um die Behauptung rechtfertigen zu können, daß in dieser Bestimmung die Uniform- nicht geradezu verboten sei. Wenn man einen Unterschied machen will, zwischen Uniform und gleichförmiger Bekleidung, worin soll der Unterschied be stehen? das weiß ich auch nicht. Wenn Sie die Communal garde in den verschiedenen Städten betrachten, so hat sie Röcke mit verschiedenfarbigen Aufschlägen, wenn sie nur nicht den rothen Kragen der Armee haben. Nun das ist nicht nothwen- dig, es muß ja nicht die Armee des Landes sein. Die Depu tation hat den Gegenstand nochmals erwogen, und ist doch zu dem Resultate gelangt, daß der Beschluß der zweiten Kammer durch die doppelte Beschränkung des Inkrafttretens nach zwei Jahren und der Dispensation und drittens dadurch, daß durch Verordnung die Bestimmung getroffen werden soll, eine große Veränderung erleide. Und da hat die Deputation die Ansicht fassen müssen, daß dem Wunsche, der so laut von der Commu nalgarde ausgesprochen wird, nachgegeben werde, umso mehr als Diejenigen, welche widersprechen, nicht in den Reihen der Communalgarde sind, sondern mehr Abneigung gegen das In stitut haben, und nicht zum Dienste gezogen sein wollen und deswegen der buntscheckigen Kleidung das Wort reden. So sind wir in der Deputation darauf zurückgekommen, daß die Kammer bei ihrem gefaßten Beschlüsse es bewenden lasse. Stellvertretender Abg. Coith: Ich will mir nur einige we nige Worte erlauben, um die kostbare Zeit der Kammer zu schonen. Es ist in meinen Augen dieser Gegenstand, der von vielen Seiten her und selbst in Petitionen auf eine unpassend scherzhafte Weise verhandelt worden ist, von Wichtigkeit, und ich glaube, es muß einmal für allemal damit aufs Reine gekommen werden. Meine Herren, es kann das Institut der Communalgarde nicht bestehen, wenn es auf diese Weise in den Augen des Publikums lächerlich wird. Jede Communalgarde muß aber lächerlich werden, wo es dem Böswilligen nachge-' lassen ist, in irgend einer Kleidung zu erscheinen, wodurch die Abtheilung, zu der er gehört, dem Gespötte der Zusehenden ausgesetzt wird. Hier ist nicht von den ärmern Klassen kleiner Städte die Rede, es versteht sich von selbst, daß, da entweder eine ganz einfache Kleidung eingeführt werde, oder daß selbst auf dem Wege der Verordnung, auf Verfügung des General- Commandos irgend eine Bestimmung getroffen werden könne, welche den armen Bürgern eine Erleichterung gewahrt. Das ist gerecht, das ist billig und nothwendig, denn der Communal? gardendienst ist schon an sich selbst eine Last und muß nicht noch erschwert werden. Aber, meine Herren, das Princip: „dir Communalgarde trägt keine Uniform, sondern thut ihren Dienst in Civilkleidung," muß aus der gesetzlichen Bestimmung heraus, wenn das Institut auf eine Achtung gebietende Weise bestehen, nach und nach in die Gewohnheiten und Ansichten des Landes übergehen und von wohlgesinnten und achtbaren Bürgern auf recht erhalten werden soll. Uebrigens hat sich der gute Geist dahin ausgesprochen, daß bereits in den meisten Städten dieser gesetzlichen Bestimmung zuwider gehandelt worden ist. In Dresden werden Sie in den Reihen der Communalgarde bei jeder Gelegenheit nur wenig Einzelne finden, die sich durch verschiedenfarbige Röcke bemerklich machen, von einer lächerlichen Ausnahme ist nicht mehr die Rede. Die Residenz gab dem ganzen Lande ein ehrenwerthes Beispiel. Wenn ich Leipzig mir anzu führen erlaube, so ist dortdasselbe Verhältniß, und wenige Aus nahmen finden in Bezug auf die Kleidung statt. Also ohne irgend einem besondern städtischen Verhältnisse zu nahe treten zu wollen, welches als bestehend vorgefunden wird, so ist es doch wünschenswerth, daß das Princip aus dem Gesetz heraus komme: „die Communalgarde trägt Civilkleidung." Wie ge sagt, es ist wünschenswerth, daß auf städtische Verhältnisse Rücksicht genommen werde, weil in einigen berejts einzelne Ab- theilungen bestehen, welche ganz gleichmäßig eingekleidet sind. Diese bestehen lassen, darin liegt keineswegs etwas, was dem Institute schaden könnte. Man lasse sie ruhig fortbestehen, man mache die gutgesinnten Gardisten nicht ohne Noth mißmuthig; aber man bringe, wie gesagt, das Princip aus dem Gesetze, daß es Jedem freisteht, das Institut lächerlich zu machen, und sich dabei auf diese §. des Gesetzes zu beziehen. (Beschluß folgt.) Druck und Papier von B. G. Teubner in Dresden. — Mit der Rebactton beauftragt r D. Gretsch el.
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