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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 2. Kammer
- Bandzählung
- 1839/40,1/2
- Erscheinungsdatum
- 1840
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1839/40,2.K.,1/2
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028230Z7
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028230Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028230Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1839/40
- Titel
- 114. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1840-07-16
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1839/40,1/2 -
- TitelblattTitelblatt -
- Protokoll1. Sitzung 1
- Protokoll2. Sitzung 13
- Protokoll3. Sitzung 21
- Protokoll4. Sitzung 33
- Protokoll5. Sitzung 43
- Protokoll6. Sitzung 59
- Protokoll7. Sitzung 67
- Protokoll8. Sitzung 91
- Protokoll9. Sitzung 107
- Protokoll10. Sitzung 115
- Protokoll11. Sitzung 131
- Protokoll12. Sitzung 147
- Protokoll13. Sitzung 165
- Protokoll14. Sitzung 177
- Protokoll15. Sitzung 193
- Protokoll16. Sitzung 209
- Protokoll17. Sitzung 225
- Protokoll18. Sitzung 237
- Protokoll19. Sitzung 257
- Protokoll20. Sitzung 273
- Protokoll21. Sitzung 289
- Protokoll22. Sitzung 305
- Protokoll23. Sitzung 321
- Protokoll24. Sitzung 339
- Protokoll25. Sitzung 351
- Protokoll26. Sitzung 367
- Protokoll27. Sitzung 391
- Protokoll28. Sitzung 403
- Protokoll29. Sitzung 419
- Protokoll30. Sitzung 443
- Protokoll31. Sitzung 455
- Protokoll32. Sitzung 481
- Protokoll33. Sitzung 495
- Protokoll34. Sitzung 513
- Protokoll35. Sitzung 539
- Protokoll36. Sitzung 571
- Protokoll37. Sitzung 587
- Protokoll38. Sitzung 601
- Protokoll39. Sitzung 625
- Protokoll40. Sitzung 647
- Protokoll41. Sitzung 663
- Protokoll42. Sitzung 685
- Protokoll43. Sitzung 705
- Protokoll44. Sitzung 729
- Protokoll45. Sitzung 757
- Protokoll46. Sitzung 785
- Protokoll47. Sitzung 809
- Protokoll48. Sitzung 829
- Protokoll49. Sitzung 845
- Protokoll50. Sitzung 861
- Protokoll51. Sitzung 887
- Protokoll52. Sitzung 909
- Protokoll53. Sitzung 931
- Protokoll54. Sitzung 947
- Protokoll55. Sitzung 975
- Protokoll56. Sitzung 987
- Protokoll57. Sitzung 1019
- Protokoll58. Sitzung 1039
- Protokoll59. Sitzung 1063
- Protokoll60. Sitzung 1087
- Protokoll61. Sitzung 1111
- Protokoll62. Sitzung 1135
- Protokoll63. Sitzung 1159
- Protokoll64. Sitzung 1195
- Protokoll65. Sitzung 1219
- Protokoll66. Sitzung 1245
- Protokoll67. Sitzung 1261
- Protokoll68. Sitzung 1285
- Protokoll69. Sitzung 1303
- Protokoll70. Sitzung 1325
- Protokoll71. Sitzung 1353
- Protokoll72. Sitzung 1377
- Protokoll73. Sitzung 1393
- Protokoll74. Sitzung 1407
- Protokoll75. Sitzung 1423
- Protokoll76. Sitzung 1443
- Protokoll77. Sitzung 1467
- Protokoll78. Sitzung 1499
- Protokoll79. Sitzung 1515
- Protokoll80. Sitzung 1535
- Protokoll81. Sitzung 1565
- Protokoll82. Sitzung 1589
- Protokoll83. Sitzung 1611
- Protokoll84. Sitzung 1635
- Protokoll85. Sitzung 1667
- Protokoll86. Sitzung 1701
- Protokoll87. Sitzung 1729
- Protokoll88. Sitzung 1753
- Protokoll89. Sitzung 1777
- Protokoll90. Sitzung 1809
- Protokoll91. Sitzung 1823
- Protokoll92. Sitzung 1847
- Protokoll93. Sitzung 1863
- Protokoll94. Sitzung 1911
- Protokoll95. Sitzung 1935
- Protokoll96. Sitzung 1965
- Protokoll97. Sitzung 1987
- Protokoll98. Sitzung 2003
- Protokoll99. Sitzung 2037
- Protokoll100. Sitzung 2069
- Protokoll101. Sitzung 2105
- Protokoll102. Sitzung 2125
- Protokoll103. Sitzung 2157
- Protokoll104. Sitzung 2173
- Protokoll105. Sitzung 2191
- Protokoll106. Sitzung 2211
- Protokoll107. Sitzung 2235
- Protokoll108. Sitzung 2255
- Protokoll109. Sitzung 2275
- Protokoll110. Sitzung 2299
- Protokoll111. Sitzung 2323
- Protokoll112. Sitzung 2347
- Protokoll113. Sitzung 2371
- Protokoll114. Sitzung 2395
- Protokoll115. Sitzung 2419
- Protokoll116. Sitzung 2439
- Protokoll117. Sitzung 2459
- Protokoll118. Sitzung 2479
- BandBand 1839/40,1/2 -
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die Landwirthe, welche kein gutes Gesinde finden konnten, und wenn sie ein brauchbares Gesinde hatten, ward es verdorben. Daher veranlaßte uns eben die Entbehrung einer solchen Be stimmung, wegen des Musik- und Tanzhaltens an einem Lage, uns zu vereinbaren, und dies ist es, was ich für einen wesent lichen Vortheil halte. Ich, habe zu bemerken, daß die Schänk- stättew, wenn eine solche Bestimmung auch ihr Interesse eini germaßen berührt, doch nicht sehr verlieren; denn die solideren Leute, welche jetzt wegen der zu befürchtenden Excesse zurück bleiben, würden lieber in die Schänkstätte gehen, wenn sie nicht den Excessen aus dem Wege gehen wollten. Landwirthe selbst haben mir gesagt, daß sie lieber ihr Geld anderwärts zu wenden, als solchen Schänkstätten, wo sie Nachtheile von sol chen jungen Leuten zu erhalten befürchten müssen. Ich kann mich daher nur freuen, daß diese Bestimmung ausgenommen worden ist, und werde mich der Minorität zuneigen, welcher selbst die erste Kammer beitest.. Abg. Schäffer: Ich finde mich allerdings veranlaßt, mich in eben dem Sinne auszusprechen, in welchem mein Nachbar es gethan hat. Ohne etwa von Hypochondrie oder Mißgunst ergriffen zu sein, wenn ich sehe, daß Jemand einem schuldlosen Vergnügen sich dahin giebt,, und ohne zu erwägen, ob das Tanzvergnügen überhaupt dem physischen Zustande und der Moralität des Menschen zuträglich sei oder nicht, halte ich diese Bestimmung, wie sie in der tz. enthalten ist, sehr zweck mäßig , und zwar hauptsächlich aus dem Gesichtspunkt und mit Beziehung auf den ländlichen Grundbesitz. So lange näm lich der vierte Punkt nicht in das Leben tritt, können auch diese Mißhelligkeiten und Unannehmlichkeiten, die für die ländlichen Wirthe durch das Tanzhalten entstehen, nicht vermieden wer den. In volkreichen Gegenden ist es gewöhnlich so: An die sem Sonntag ist an dem Orte Kanzbelustigung, an dem an dern Sonntag an dem eine halbe Stunde entfernten Orte. Nun ist es in der Ordnung, daß an dem einen Sonntage sich das Gesinde in dieser Schänkstätte versammelt, da wird bis drei, Vier Uhr des Morgens getanzt und gejubelt, es zieht das Gesinde aus allen übrigen nahgelegenen Ortschaften hier zusam men. Der. ländliche Grundstückbesitzer ist nicht im Stande, das Gesinde zu Hause zu behalten. Den nächsten und dritten SonWg geht-es in eine andere Schänkstätte, es erfolgt ein allgemeiner Auszug der jungen Leute und des Gesindes, und es sind an dem Orte, wo gerade an diesem Sonntag nicht ge tanzt wird, alle Leute entfernt, nur höchstens die Auszügler bleiben zurück. Nehmen*Sie an, an einem solchen Orte bricht Feuer aus, so tritt der.Fall ein, und hat sich oft schon ereignet, daß, weil die jungen Leute gefehlt haben, die bei demselben die meiste Hülfe leisten können, das Feuer umso schneller über hand nehmen konnte. Aus diesen Gründen muß ich dringend wünschen, daß der vierte Punkt beibehalten werde. Königl. Commissar v. Wietersheim: Ich glaube, daß der Zweck der ganzen Vorschrift geradezu verfehlt werden wür de, wenn die vierte Bestimmung der §. in Wegfall gebracht werden sollte. Die Erfahrung hat das vielfach an den Lag gelegt. Es kann die Obrigkeit die zweckmäßigste Vorschrift für ihren Bezirk treffen, wenn die Anordnung in dem benach barten Bezirk nicht damit übereinstimmt, so wird es nicht bes ser, sondern schlimmer. Ich mache darauf aufmerksam, daß, wenn an einem Orte des Monats nur ein oder zwei Mal Tanz gehalten werden darf, an dem andern Orte aber allsonntäglich, und die Leute oder das Gesinde an den andern Ort gehen, es dann doch besser wäre, man vergönnte ihnen die Gelegenheit an ihrem Ort, und sie blieben an diesem, weil dann nicht so große Nachtheile für die bäuerlichen Wirthe durch deren längere Abwesenheit entstünden. Ferner ist noch etwas Anderes ins Auge zu fassen, das ist die Uebereinstimmung in der Zeit. Wenn eine Obrigkeit strenger ist, als die andere, das Tanzen um II oder 12 Uhr schließen läßt, und in einer andern Ge gend bis 3, 4 Uhr des Nachts getanzt werden kann, so ist dies ungerecht, und der Zweck der strengem Bestimmung wird über- dem verfehlt. Es entstehen darüber auch viele Beschwerden, und der Zweck kann nur durch Uebereinstimmung erlangt wer den. Abg. Sachße: Ich halte diesen Punkt auch höchst wün- schenswerth. Alle Verordnungen gegen Tanzbelustigungen sind vergeblich, sobald die Obrigkeiten die Tanzbelustigungen nicht in Zusammenwirkung beschränken. Beschränkung der. Kanzbelustigung halte ich höchst nothwendig. Es ist auch kei neswegs etwas so Unschuldiges. Man. erinnere sich nur an die Zeit, wo viele Schwangere zu vernehmen waren. Ein großer Theil von diesen Personen schob der Tanz- und Schank belustigung ihren Fall bei, und man darf wohl sagen, man könnte statistisch ermitteln, je mehr Tanzvergnügungen in den Schänken eines Ortes sind, um so zahlreicher werden die Fälle vorkommen, die ich erwähnt habe. Abg. Eisen stuck: Ich gehöre zur Majorität, und muß mir doch erlauben, einige Worte zu sagen. Wenn bemerkt wurde, daß durch den Wegfall des vierten Satzes die ganze alterirt würde, so habe ich zu bemerken, es wäre kein großes Unglück, wenn die tz. nicht stünde; denn dasjenige, was die Majorität aufrecht zu erhalten glaubt, findet sich bereits in den bestehenden Gesetzen. Da nun in §. 141 blos eine Verord nung über das Armen- und Bettelwesen, aber nicht eine Poli zeiverordnung, und in das Armen- und Gettelwesen, die Tanz theorie nicht gehört, so glaube ich, der Wegfall der tz. wäre kein Nachtheil. Unbemerkt kann ich nicht lassen, daß man schon vor 6 Jahren am vorletzten Landtage Seiten der Staatsregierung sich veranlaßt gefunden hat, eine ausführliche Lanzordnung an die Kammer zu bringen. Sie gelangte an die zweite Kam mer, ist in der ersten Deputation derselben berathen worden, aber das Ergebniß war freilich in der Art, daß man Seiten der Staatsregierung für besser fand, die Lanzordnung wieder zurückzunehmen, und doch insofern die natürliche Freiheit auf recht zu erhalten. Wir haben hier eine Tanzordnung in einem Compendium in nuce. Nun ich glaube, wenn man auch hier-
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