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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 2. Kammer
- Bandzählung
- 1839/40,1/2
- Erscheinungsdatum
- 1840
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1839/40,2.K.,1/2
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028230Z7
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028230Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028230Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1839/40
- Titel
- 114. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1840-07-16
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1839/40,1/2 -
- TitelblattTitelblatt -
- Protokoll1. Sitzung 1
- Protokoll2. Sitzung 13
- Protokoll3. Sitzung 21
- Protokoll4. Sitzung 33
- Protokoll5. Sitzung 43
- Protokoll6. Sitzung 59
- Protokoll7. Sitzung 67
- Protokoll8. Sitzung 91
- Protokoll9. Sitzung 107
- Protokoll10. Sitzung 115
- Protokoll11. Sitzung 131
- Protokoll12. Sitzung 147
- Protokoll13. Sitzung 165
- Protokoll14. Sitzung 177
- Protokoll15. Sitzung 193
- Protokoll16. Sitzung 209
- Protokoll17. Sitzung 225
- Protokoll18. Sitzung 237
- Protokoll19. Sitzung 257
- Protokoll20. Sitzung 273
- Protokoll21. Sitzung 289
- Protokoll22. Sitzung 305
- Protokoll23. Sitzung 321
- Protokoll24. Sitzung 339
- Protokoll25. Sitzung 351
- Protokoll26. Sitzung 367
- Protokoll27. Sitzung 391
- Protokoll28. Sitzung 403
- Protokoll29. Sitzung 419
- Protokoll30. Sitzung 443
- Protokoll31. Sitzung 455
- Protokoll32. Sitzung 481
- Protokoll33. Sitzung 495
- Protokoll34. Sitzung 513
- Protokoll35. Sitzung 539
- Protokoll36. Sitzung 571
- Protokoll37. Sitzung 587
- Protokoll38. Sitzung 601
- Protokoll39. Sitzung 625
- Protokoll40. Sitzung 647
- Protokoll41. Sitzung 663
- Protokoll42. Sitzung 685
- Protokoll43. Sitzung 705
- Protokoll44. Sitzung 729
- Protokoll45. Sitzung 757
- Protokoll46. Sitzung 785
- Protokoll47. Sitzung 809
- Protokoll48. Sitzung 829
- Protokoll49. Sitzung 845
- Protokoll50. Sitzung 861
- Protokoll51. Sitzung 887
- Protokoll52. Sitzung 909
- Protokoll53. Sitzung 931
- Protokoll54. Sitzung 947
- Protokoll55. Sitzung 975
- Protokoll56. Sitzung 987
- Protokoll57. Sitzung 1019
- Protokoll58. Sitzung 1039
- Protokoll59. Sitzung 1063
- Protokoll60. Sitzung 1087
- Protokoll61. Sitzung 1111
- Protokoll62. Sitzung 1135
- Protokoll63. Sitzung 1159
- Protokoll64. Sitzung 1195
- Protokoll65. Sitzung 1219
- Protokoll66. Sitzung 1245
- Protokoll67. Sitzung 1261
- Protokoll68. Sitzung 1285
- Protokoll69. Sitzung 1303
- Protokoll70. Sitzung 1325
- Protokoll71. Sitzung 1353
- Protokoll72. Sitzung 1377
- Protokoll73. Sitzung 1393
- Protokoll74. Sitzung 1407
- Protokoll75. Sitzung 1423
- Protokoll76. Sitzung 1443
- Protokoll77. Sitzung 1467
- Protokoll78. Sitzung 1499
- Protokoll79. Sitzung 1515
- Protokoll80. Sitzung 1535
- Protokoll81. Sitzung 1565
- Protokoll82. Sitzung 1589
- Protokoll83. Sitzung 1611
- Protokoll84. Sitzung 1635
- Protokoll85. Sitzung 1667
- Protokoll86. Sitzung 1701
- Protokoll87. Sitzung 1729
- Protokoll88. Sitzung 1753
- Protokoll89. Sitzung 1777
- Protokoll90. Sitzung 1809
- Protokoll91. Sitzung 1823
- Protokoll92. Sitzung 1847
- Protokoll93. Sitzung 1863
- Protokoll94. Sitzung 1911
- Protokoll95. Sitzung 1935
- Protokoll96. Sitzung 1965
- Protokoll97. Sitzung 1987
- Protokoll98. Sitzung 2003
- Protokoll99. Sitzung 2037
- Protokoll100. Sitzung 2069
- Protokoll101. Sitzung 2105
- Protokoll102. Sitzung 2125
- Protokoll103. Sitzung 2157
- Protokoll104. Sitzung 2173
- Protokoll105. Sitzung 2191
- Protokoll106. Sitzung 2211
- Protokoll107. Sitzung 2235
- Protokoll108. Sitzung 2255
- Protokoll109. Sitzung 2275
- Protokoll110. Sitzung 2299
- Protokoll111. Sitzung 2323
- Protokoll112. Sitzung 2347
- Protokoll113. Sitzung 2371
- Protokoll114. Sitzung 2395
- Protokoll115. Sitzung 2419
- Protokoll116. Sitzung 2439
- Protokoll117. Sitzung 2459
- Protokoll118. Sitzung 2479
- BandBand 1839/40,1/2 -
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fühlbarer zu machen, und der künftigen Ständeversamm lung hierüber, so wie zugleich über die in der Art. 53 des Criminalgesetzbuchs bestimmten Strafgeltung und sonst etwa nöthigen Modifikationen behufige Mittheilungen und Vor lage zu machen. Referent 0. v. Mayer: Ich werde mir erlauben, den zweiten Punkt gleich hinzuzufügen, da er wesentlich mit dem ersten zusammenhängt. 2. Bedeutender noch stellen sich die Bedenken heraus gegen die praktische Ausführung der durch das Criminalgesetzbuch als verschiedener Strafarten eingeführten zwei Grade des Zucht hauses. Darf die Deputation daran erinnern, welche dringende und wiederholte Bedenklichkeiten von den im Jahre 1836 zusammengetretenen außerordentlichen Deputationen beider Kammern zur.Begutachtung des Criminalgesetzbuchs, später von den ordentlichen ersten Deputationen der Kam mern geäußert und in diesen letzteren selbst laut geworden sind gegen die Einführung der zwei Grade, deren vermuthliche Nich tigkeit schon damals geahnt und nur schwach bekämpft wurde, so muß jetzt, nachdem durch die Vorlegung der Zucht- und Ar beitshausordnung und die anderweiten gewogentlichen Mitthei lungen der hohen Staatsregierung die Praxis und der Erfolg jener Gradation sich klar herausgestellt hat, offeü gesagt werden, daß ein wesentlicher Unterschied zwischen Zuchthaus Isten und 2ten Grades faktisch nicht vorhanden ist. Die Deputation wird dies in möglichster Kürze nachzuweisen suchen. Nach Artikel 7 des Criminalgesetzbuchs sind die wesentli chen Unterschiede zwischen dem Isten und 2ten Grade des Zucht hauses a) verschiedene doppelfarbige Kleidung. Allein nach §. 15 der Zucht- und Arbeitshausordnung beschränkt sich diese Ver schiedenheit darauf, daß die Züchtlinge 2ten Grades weiße, die des Isten Grades gelbe Metallknöpfe und eine rothtuchene I auf dem linken Dberärmel ihrer übrigens gleichcn Kleidung tragen. Der etwanige Eindruck dieser geringfügigen Verschie denheit wird noch dadurch geschwächt, daß die Züchtlinge auf Lebenszeit beider Klassen 2 rothtuchene Litzen auf dem linken Oberärmel, und die Rückfälligen beider Klassen so viel gelb tuchene Litzen auf dem rechten Oberarme! tragen, als sie Male rückfällig sind; daß ferner die Handarbeiter, die außerhalb der An stalt zu verwendenden, und die Gartenarbeiter, — zu welchen Beschäftigungen die Züchtlinge beider Grade verwendet werden können, §. 48,1, 49, 50l, 51, 52 und 63, und verwendet werden — mit besonderen Blechschildcn bezeichnet sind , so daß bei so vielenAbzeichnungen die gedachte besondere Bezeichnung der Isten Klasse kaum einen merklichen Einfluß äußern kann. b) der zweite gesetzliche Unterschied soll bestehen in der An legung eines Beineifens für männliche, in Klotz und Kette für weibliche Züchtlinge Isten Grades. Allein abgesehen davon, daß Alter, körperliche Schwäche und wenigstens Krankheit (vergl. ß. 35) hiervon wohl Ausnahmen begründen mögen, so eignet sich dieses Attribut schon darum nicht zu einem Unter scheidungsmerkmal des Isten Grades, da nach §. 46 auch bei Züchtlingen 2ten Grades dasselbe bleibend und auf die ganze Dauer ihrer Strafzeit angewendet wird, wenn sie entwichen und wieder eingebracht worden sind oder nur den Versuch ge macht haben, zu entspringen. v) Der dritte und letzte gesetzliche Unterschied soll in den Artikel 7 des Criminalgesetzbuchs bestimmten Schärfungsattri buten bestehen Allein theils hängt die Anwendung und die Modalität derselben schon gesetzlich von der Individualität des Verbrechers und dem ärztlichen Gutachten, so wie von dem Zu sammentreffen mit andern durch das Urthel erkannten Schär fungen nach Artikel 8 ab, so daß möglicherweise ein Züchtling zweiten Grades bei seiner Einlieferung ein härteres Maas dieser Strafübel zu erleiden haben kann, als ein Züchtling ersten Grades; theils kommen aber auch dieselben Strafübel, für beide Grade gleich, als disciplinelle Strafen und oft in härterer Maße bei weit geringeren Disciplmarvergehungen in Anwendung nach Z. 83 und 84. Besteht dieses Attribut an sich nur in einem transitorischen Uebel, ist es nach dem Gesagten für beide Grade theils gesetzlich.nach Art. 8, theils als Disciplinarstrafe der ge linderen Art für geringfügigere Vergehen in muthmaßlich häu figer Anwendung, so kann darauf ein Unterschied zweierGrade und eine Berechnung der Geltung.derselben, wie sie im Art.53 des Criminalgesetzbuches enthalten ist, kaum ferner bestehen. Haben nun die Stände bei endlicher Genehmigung des Unterschiedes zweier Grade hauptsächlich darauf ihre Hoffnung setzen müssen, daß durch einedurchgehendsverschiedene Behand lung beider Grade in dem Zuchthause der Unterschied fühlbarer hervortreten werde, und istzu diesem Zwecke gerade der eingangs gedachte Antrag hauptsächlich gestellt worden, so muß man zwar anerkennen, daß in einigen Stellen der Zucht- und Ar- -beitshausordnung der Versuch gemacht worden ist, einen solchen Unterschied herzüstellen. Es ist nämlich §. 48 der Grundsatz ausgesprochen, daß die Züchtlinge ersten Grades nie oder nur ausnahmsweise im Freien beschäftigt, und überhaupt zu den schwersten und lästig sten Arbeiten verwendet werden sollen. Allein wie wenig dieser Grundsatz nur irgend consequent durchzuführen ist, erhellt schon daraus, daß demselben die körperliche Individualität der Ver brecher in vielen Fällen absolut hindernd entgegentritt, noch mehr aber aus dem Inhalte der §. 49, wo der Grundsatz aus gestellt ist, daß in disciplineller Beziehung — wozu nach §.63 namentlich auch die vom Director abhängige Beschäftigungs weise der Gefangenen gehört— alle Gefangene, ohne Unter schied des Grades der Zuchthausstrafe, je nach ihrer ver schiedenen, größere Milde oder Strenge erheischendenJn d i- vidualität, und ohne Rücksicht auf ihr Vergehen, einer strengeren oder milderen Behandlung unterworfen werden sollen. In dieser tz.undden die weitere Ausführung enthaltenden §§. 50, 51, 52 ist sonach eine ganz andere Grundlage der Be handlung der Züchtlinge in der Beachtung der körperlichen und geistigen Individualität, der Moralität, der mehren oder min dern Verdorbenheit und der guten oder schlechten Aufführung im Zuchthause enthalten, und diese fast ausschließliche Berück sichtigung der Individualität geht durch sämmtliche Kategorien der Behandlung der Züchtlinge (Jsolirung Z. 54—59; Schwei gen tz. 60; Arbeit §.61—63; Ueberverdienst, Gratisicationrn und deren Verwendung §. 68—72 sonach bessere Kost §. 71, Disciplin §. 75 flg. u. s. w.). Nun verkennt die Deputa tion zwar keineswegs, daß eine Classification der Verbrecher nach der §. 49 gegebenen Theilungsgrundlage an sich rationell und zweckmäßig sei, insoweit dadurch vorzugsweise der Zweck erstrebt werden soll, die Züchtlinge zu bessern und zu einem sitt lichen und arbeitsamen Leben zu erziehen; allein ebensowenig wird geleugnet werden können, daß durch diese Classification auf der Grundlage der Individualität die Classification nach dem ersten und zweiten Grade mehr, oder minder behindert, zuweilen ganz aufgehoben und sonach der Zweck der Strafe, soweit er dahin geht, ein angedrohtes Strafübel zur Vollstreckung zu
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