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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 2. Kammer
- Bandzählung
- 1839/40,1/2
- Erscheinungsdatum
- 1840
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1839/40,2.K.,1/2
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028230Z7
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028230Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028230Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1839/40
- Titel
- 27. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1840-01-19
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1839/40,1/2 -
- TitelblattTitelblatt -
- Protokoll1. Sitzung 1
- Protokoll2. Sitzung 13
- Protokoll3. Sitzung 21
- Protokoll4. Sitzung 33
- Protokoll5. Sitzung 43
- Protokoll6. Sitzung 59
- Protokoll7. Sitzung 67
- Protokoll8. Sitzung 91
- Protokoll9. Sitzung 107
- Protokoll10. Sitzung 115
- Protokoll11. Sitzung 131
- Protokoll12. Sitzung 147
- Protokoll13. Sitzung 165
- Protokoll14. Sitzung 177
- Protokoll15. Sitzung 193
- Protokoll16. Sitzung 209
- Protokoll17. Sitzung 225
- Protokoll18. Sitzung 237
- Protokoll19. Sitzung 257
- Protokoll20. Sitzung 273
- Protokoll21. Sitzung 289
- Protokoll22. Sitzung 305
- Protokoll23. Sitzung 321
- Protokoll24. Sitzung 339
- Protokoll25. Sitzung 351
- Protokoll26. Sitzung 367
- Protokoll27. Sitzung 391
- Protokoll28. Sitzung 403
- Protokoll29. Sitzung 419
- Protokoll30. Sitzung 443
- Protokoll31. Sitzung 455
- Protokoll32. Sitzung 481
- Protokoll33. Sitzung 495
- Protokoll34. Sitzung 513
- Protokoll35. Sitzung 539
- Protokoll36. Sitzung 571
- Protokoll37. Sitzung 587
- Protokoll38. Sitzung 601
- Protokoll39. Sitzung 625
- Protokoll40. Sitzung 647
- Protokoll41. Sitzung 663
- Protokoll42. Sitzung 685
- Protokoll43. Sitzung 705
- Protokoll44. Sitzung 729
- Protokoll45. Sitzung 757
- Protokoll46. Sitzung 785
- Protokoll47. Sitzung 809
- Protokoll48. Sitzung 829
- Protokoll49. Sitzung 845
- Protokoll50. Sitzung 861
- Protokoll51. Sitzung 887
- Protokoll52. Sitzung 909
- Protokoll53. Sitzung 931
- Protokoll54. Sitzung 947
- Protokoll55. Sitzung 975
- Protokoll56. Sitzung 987
- Protokoll57. Sitzung 1019
- Protokoll58. Sitzung 1039
- Protokoll59. Sitzung 1063
- Protokoll60. Sitzung 1087
- Protokoll61. Sitzung 1111
- Protokoll62. Sitzung 1135
- Protokoll63. Sitzung 1159
- Protokoll64. Sitzung 1195
- Protokoll65. Sitzung 1219
- Protokoll66. Sitzung 1245
- Protokoll67. Sitzung 1261
- Protokoll68. Sitzung 1285
- Protokoll69. Sitzung 1303
- Protokoll70. Sitzung 1325
- Protokoll71. Sitzung 1353
- Protokoll72. Sitzung 1377
- Protokoll73. Sitzung 1393
- Protokoll74. Sitzung 1407
- Protokoll75. Sitzung 1423
- Protokoll76. Sitzung 1443
- Protokoll77. Sitzung 1467
- Protokoll78. Sitzung 1499
- Protokoll79. Sitzung 1515
- Protokoll80. Sitzung 1535
- Protokoll81. Sitzung 1565
- Protokoll82. Sitzung 1589
- Protokoll83. Sitzung 1611
- Protokoll84. Sitzung 1635
- Protokoll85. Sitzung 1667
- Protokoll86. Sitzung 1701
- Protokoll87. Sitzung 1729
- Protokoll88. Sitzung 1753
- Protokoll89. Sitzung 1777
- Protokoll90. Sitzung 1809
- Protokoll91. Sitzung 1823
- Protokoll92. Sitzung 1847
- Protokoll93. Sitzung 1863
- Protokoll94. Sitzung 1911
- Protokoll95. Sitzung 1935
- Protokoll96. Sitzung 1965
- Protokoll97. Sitzung 1987
- Protokoll98. Sitzung 2003
- Protokoll99. Sitzung 2037
- Protokoll100. Sitzung 2069
- Protokoll101. Sitzung 2105
- Protokoll102. Sitzung 2125
- Protokoll103. Sitzung 2157
- Protokoll104. Sitzung 2173
- Protokoll105. Sitzung 2191
- Protokoll106. Sitzung 2211
- Protokoll107. Sitzung 2235
- Protokoll108. Sitzung 2255
- Protokoll109. Sitzung 2275
- Protokoll110. Sitzung 2299
- Protokoll111. Sitzung 2323
- Protokoll112. Sitzung 2347
- Protokoll113. Sitzung 2371
- Protokoll114. Sitzung 2395
- Protokoll115. Sitzung 2419
- Protokoll116. Sitzung 2439
- Protokoll117. Sitzung 2459
- Protokoll118. Sitzung 2479
- BandBand 1839/40,1/2 -
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schon über die ganze Z. abgestimmt wird. Ueber diesen Vor behalt frage ich die Kammer: ob sie die Z. h., sowie sie im Gesetzentwurf befindlich ist, annimmrss — Es erfolgt ein all gemeines Ja. — Referent Abg. Todt: H. 2. (Freie Wahl der Niederlage.) Jeder Ort wird mit sei nem Salzbezuge an eine der bestehenden Niederlagen gewiesen. Die Wahl der letzteren steht den Salzerholern frei; dieselben ha ben jedoch die Wahl einer andern, als der ihnen bisher ange wiesenen Niederlage bei letzterer sechs Monate vor Eintritt des Bedarfs schriftlich anzumelden. . tz. 3. (Vorrecht einzelner Grundstücke hierbei.) Den Gü tern, welche mit Ritterpferden verdient werden, oder das Recht auf theilweise Ermäßigung des Salzpreises (s. unten §. 6.) her gebracht haben, steht die Wahl der Niederlage bei Erholung ih res Salzbedarfs auch ohne vorgängige Anmeldung wie bisher frei. Die Motiven sagen Folgendes: Zu §.2. Zeither waren sammtlicheOrtschaften des Landes in der Regel nach Amtsbezirken an bestimmte Niederlagen mit ihrer Salzerholung verwiesen, und es konnte hierbei nicht aus schließlich die größere Bequemlichkeit für jeden Ort hinsichtlich der Ansuhre jenes Salzbedarfs zur Richtschnur dienen. Da sich nach Maßgabe des Entwurfs die durch die Salz- verwaltereien zu führende Controle über den wirklichen Salzver brauch sehr vereinfacht, so erscheint es thunlich, jedem Orte die Wahl der Niederlage frei zu geben, und ihm zu überlassen, ob er das Salz nicht gerade aus der ihm näheren Niederlage entneh men, sondern das Anfuhrlohn bis zu letzterer zum Theil selbst verdienen wolle. Es kann dies um so eher geschehen, als, nach der nunmehrigen Feststellung der Preise, die Staatskasse an den Fuhrlöhnen keinen Gewinn mehr bezieht, sondern dieselben dem Salzverkaufspreise lediglich nach ihren wirklichen Beträgen zu geschlagen worden sind. Nichts desto weniger erscheint es jedoch unerläßlich, hierbei eine sechs Monate vor Eintritt des Termins zu bewirkende An meldung jener Wahl zur Bedingung zu machen, weil außerdem die Niederlagsbehörde nicht im Stande sein würde, sich zu gehö riger Zeit mit ausreichendem Vorrathe zu versehen. Zu tz.3. Die Rittergüter sind ausnahmsweise auch bis jetzt nicht an bestimmte Salz-NiederlagLn gewiesen gewesen und der Gesetz-Entwurf beabsichtigt die Beibehaltung dieser Einrich- tüng ohne vorgängige Anmeldung, da die meisten Rittergüter schon jetzt ihren Salzbedarf Jahr aus Jahr ein bei einer und derselben Niederlage, welche ihnen am passendsten gelegen, zu erholen pflegten, das Salzbedürfniß derselben mithin schon be kannt ist und einzelne Abweichungen davon, bei dem geringen Bedarfsquantum nicht leicht Verlegenheiten erzeugen könnten. Der Deputationsbericht spricht sich, wie vorstehend, aus: War auch eine wesentliche Ausstellung gegen diese beiden §tz.nicht zu machen,soglaubtedie Deputationdoch, um das in der Ueberschrist der tz. 3 gebrauchte Wort: „Vorrecht," das in den Wörterbüchern constitutioneller Staaten gar nicht mehr existiren sollte, beseitigen zu können, mit der Fassung eine kleine Veränderung vornehmen zu müssen. Sie beantragt daher, daß die Ueberschrist dieser ZZ. in nachstehender Weise abgeändert, einige kleine daraus bezügliche Zusätze in die KZ. eingeschaltet und, um dies kurz und übersichtlich zu machen, die Fassung also bewirkt werde: II. 27. §. 2. Fieie Wahl der Niederlage: a) nach vorgängiger Anmeldung. „Jeder Ort und jedes Gut (Z. 3) wird mit seinem Salzbezuge an eine der bestehenden Niederlagen gewiesen. Die Wahl der letztem steht den Salzerholern frei; dieselben haben jedoch, wenn es ganze Orte sind, die Wahl w." §. 3. K) ohne vorgängige Anmeldung. „Dagegen steht den Gütern, welche — hergebracht ha ben, die Wahl der Niederlage rc." wobei zu bemerken ist, daß wenigstens gegen die Abänderung der Ueberschriften Seiten der Herren König!. Eommissarien ein Bedenken nicht geäußert worden ist. Staatsminister v. Ze sch au: Mit dem, was die Depu tation über die Veränderung der Ueberschriften zu beiden bemerkt hat, ist das Ministerium ganz einverstanden. Was 2 anlangt, so scheint es nicht ganz passend zu sein, zu den Worten: „jeder Ort," hineinzusetzen: „und jedes Gut." Denn es steht das gewissermaßen in Widerspruch, weil eben für diese Güter keine bestimmte Niederlage angewiesen ist. Ueber die Bemerkung der Deputation, daß das Wort: „Vorrecht," in den Wörterbüchern constitutioneller Staaten gar nicht mehr existiren sollte, will ich nicht rechten und weiter nichts bemerken. Indessen giebt und wird es immer Vorrechte gebenl Schon durch die Geburt werden solche Vorrechte dadurch, daß Jemand in glücklichen, der Andere in minder glücklichen Verhältnissen in die Welt tritt, gebildet. Referent Abg. Todt: Was die erste Bemerkung desHrn. Staatsministers anlangt, daß durch Einschaltung der Worte: „ und jedes Gut" (tz. 3.) ein Widerspruch entstehen würde, so muß ich darauf aufmerksam machen, daß durch das Ende dertz: die nöthige Restriktion beigefügt ist. Es schien aber der Depu tation, als ob die Sache dadurch gleichsam eine gewisse Uebersicht gewönne, indem die Gegensätze nach dieser Fassung mehr hervortreten. Was die Bemerkung in Bezug auf das Wort: „Vorrecht" betrifft, so kann ich die Ansicht, die der Herr Staatsminister ausgesprochen hat, nicht theilen, indem das Beispiel von durch die Geburt erlangten Vorrechten wenigstens nicht auf die durch Staatseinrichtungen zugestandenen, ange wendet werden kann. Denn hier handelt es sich um Vorrechte, die durch die Gesetzgebung ausgesprochen worden, und diese sollten, dabei bleibe ich, in konstitutionellen Staaten nicht existi ren. Was die Geburt oder ein anderer Zufall herbeigcführt hat, das können wir nicht ändern, weil wir nicht daran schuld sind, nichts dazu beitragen können, daß Jemand so oder so, in gün stigen oder ungünstigen Verhältnissen zur Welt kommt. Allein bei Staatseinrichtungen haben wir ein Wort mit zu xeden und da können wir wohl den Satz aufstellen, daß durch selbigeVor- rechte nicht zugeftanden werden sollen. Abg. Müller: Nur eine Frage an den Referenten will ich mir erlauben. Es heißt hier, daß man sich binnen 6 Mo naten vor Eintritt des Bedarfs bei der Niederlage zu melden habe. Nach der Anzeige aber soll es gleichwohl stattfinden, daß dieses Gesetz schon den I. Juli in Wirksamkeit trete; mit hin ist es nicht möglich, daß 6 Monate zuvor eine schriftliche Anmeldung eingereicht werden kann. 2 . .
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