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Die Uhrmacherkunst
- Bandzählung
- 54.1929
- Erscheinungsdatum
- 1929
- Sprache
- Deutsch
- Vorlage
- Deutsche Gesellschaft für Chronometrie e.V., Bibliothek
- Digitalisat
- Deutsche Gesellschaft für Chronometrie e.V.
- Lizenz-/Rechtehinweis
- CC BY-SA 4.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id318594536-192901000
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id318594536-19290100
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-318594536-19290100
- Sammlungen
- Technikgeschichte
- Uhrmacher-Zeitschriften
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Ausgabebezeichnung
- Nr. 35 (30. August 1929)
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Titel
- Ein einfacher Reibungsversuch
- Autor
- Bock
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Artikel
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Titel
- Steuerfragen
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Artikel
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftDie Uhrmacherkunst
- BandBand 54.1929 -
- TitelblattTitelblatt -
- InhaltsverzeichnisInhaltsverzeichnis -
- AusgabeNr. 1 (1. Januar 1929) 1
- AusgabeNr. 2 (11. Januar 1929) 23
- AusgabeNr. 3 (18. Januar 1929) 47
- AusgabeNr. 4 (25. Januar 1929) 65
- AusgabeNr. 5 (1. Februar 1929) 83
- AusgabeNr. 6 (8. Februar 1929) 103
- AusgabeNr. 7 (15. Februar 1929) 121
- AusgabeNr. 8 (22. Februar 1929) 143
- AusgabeNr. 9 (1. März 1929) 163
- AusgabeNr. 10 (8. März 1929) 177
- AusgabeNr. 11 (15. März 1929) 199
- AusgabeNr. 12 (22. März 1929) 217
- AusgabeNr. 13 (29. März 1929) 241
- AusgabeNr. 14 (5. April 1929) 259
- AusgabeNr. 15 (12. April 1929) 281
- AusgabeNr. 16 (19. April 1929) 297
- AusgabeNr. 17 (26. April 1929) 317
- AusgabeNr. 18 (3. Mai 1929) 341
- AusgabeNr. 19 (10. Mai 1929) 363
- AusgabeNr. 20 (17. Mai 1929) 383
- AusgabeNr. 21 (24. Mai 1929) 407
- AusgabeNr. 22 (31. Mai 1929) -
- AusgabeNr. 23 (7. Juni 1929) 447
- AusgabeNr. 24 (14. Juni 1929) 467
- AusgabeNr. 25 (21. Juni 1929) 487
- AusgabeNr. 26 (28. Juni 1929) 525
- AusgabeNr. 27 (5. Juli 1929) 551
- AusgabeNr. 28 (12. Juli 1929) 571
- AusgabeNr. 29 (19. Juli 1929) 597
- AusgabeNr. 30 (26. Juli 1929) 623
- AusgabeNr. 31 (2. August 1929) 641
- AusgabeNr. 32 (9. August 1929) 659
- AusgabeNr. 33 (16. August 1929) 679
- AusgabeNr. 34 (23. August 1929) 697
- AusgabeNr. 35 (30. August 1929) 715
- ArtikelDie Zugabenfrage endlich in Fluß 715
- Artikel"Eine Sekunde im Jahr" 716
- ArtikelDie Zeitmessung in der Heerestechnik (Fortsetzung aus Nr. 30) 717
- ArtikelDer Abschluß von Mietverträgen mit Eigentumserwerb (Schluß) 718
- ArtikelEin einfacher Reibungsversuch 720
- ArtikelSteuerfragen 721
- ArtikelBerichte und Erfahrungen aus Werkstatt und Laden 722
- ArtikelSprechsaal 723
- ArtikelVerschiedenes 724
- ArtikelZentralverbands-Nachrichten 726
- ArtikelInnungs- und Vereinsnachrichten 726
- ArtikelGeschäftsnachrichten 727
- ArtikelEdelmetallmarkt 728
- AusgabeNr. 36 (6. September 1929) 729
- AusgabeNr. 37 (13. September 1929) 749
- AusgabeNr. 38 (20. September 1929) 765
- AusgabeNr. 39 (27. September 1929) 785
- AusgabeNr. 40 (4. Oktober 1929) 807
- AusgabeNr. 41 (11. Oktober 1929) 827
- AusgabeNr. 42 (18. Oktober 1929) 847
- AusgabeNr. 43 (25. Oktober 1929) 865
- AusgabeNr. 44 (1. November 1929) 885
- AusgabeNr. 45 (8. November 1929) 905
- AusgabeNr. 46 (15. November 1929) 937
- AusgabeNr. 47 (22. November 1929) 961
- AusgabeNr. 48 (29. November 1929) 983
- AusgabeNr. 49 (6. Dezember 1929) 1007
- AusgabeNr. 50 (13. Dezember 1929) 1029
- AusgabeNr. 51 (20. Dezember 1929) 1049
- BandBand 54.1929 -
- Titel
- Die Uhrmacherkunst
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Nr. 35 DIE UHRMACHERKUNST 721 jene Vertauschung der Fingerrollen offenbar dann ein, wenn beide Reibungen gleich groß geworden sind, wenn Y x ^ . Gf ist. Das bedeutet soviel x-f-Y also wief 0 :f = x:Y, weil in jeder Proportion das Produkt der äußeren Glieder gleich dem inneren ist. Wir sehen also aus Abb. 1 c ohne weiteres das Verhältnis der Ruhe- zur Bewegungsreibung: Es ist gleich x:y. Noch mals sei daran erinnert, daß x und y die Abstände der Finger von der Linealmitte in dem Augenblick sind, wo die Finger ihre Rollen vertauschen. Für Feinmechaniker wäre es ein leichtes, sich einen kleinen Apparat zu bauen, wo etwa ein Messinglineal auf Messing - „Fingern“ gleitet, die sich einander langsam nähern. Peinlich muffte aber darauf geachtet werden, daß die Annäherungsbewegung gleichmäßig vor sich geht und vor allem niemals unter brochen wird. Natürlich hat es mit der einmaligen Vertauschung der Fingerrollen nicht sein Bewenden, sondern der Vor gang wiederholt sich in gleicher Weise immer wieder, bis der eine Finger dicht an die Linealmitte gelangt ist. Man hat daher das überraschende Schauspiel, daß bald der eine und bald der andere Finger gleitet und das Lineal eine Art von Hin- und Herbewegung macht. Mir scheint dieser Versuch auch eine gewisse Be deutung für Eignungsprüfungen zu haben, da er nicht nur eine gewisse Gewandtheit, Fingerruhe und Augenmaß erfordert, sondern auch Gelegenheit gibt, ein auffälliges Geschehnis zu beobachten und zu beschreiben. (1/941) iiiiiiiiMiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiimiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiMiiiMiiiiimiiiimiiiiiiiiiiiiiiimmiiiiiiiimiiiimimmMiiiiMMimiiiMiimiiiiiiiiiiiiiiimiiiiiiiiiiiiiiim iiiiiiiiiiiiiiiiiiiitn im itiiiiitiiiiiiinitii Steuerfragen Bearbeitet von Dr. Hornung. Steuersyndikus des Zentralverbandes der Deutschen Uhrmacher (Einheitsverband) Kann eine an sich abgeschlossene Veranlagung durch Neuveranlagung ergänzt werden? Eine Neuveranlagung seßt voraus, daß schon eine Veranlagung vorliegt. Sie ist nur zulässig, wenn neue Tatsachen oder Beweismittel bekanntwerden. Ferner ist eine Neuveranlagung möglich, wenn bei einer Nach prüfung durch die Aufsichtsbehörde Fehler aufgedeckt werden, deren Berichtigung eine höhere Veranlagung rechtfertigen. Im leßteren Falle, also bei Aufdeckung von Fehlern, kann Neuveranlagung bei den Steuern vom Einkommen und vom Vermögen nicht erfolgen, wohl aber z. B. bei der Umsaßsteuer und der Erbschaftssteuer. Fehler im,Sinne des Abs. 3 des § 212 RAO. sind außer Rechenfehlern z. B. auch falsche Auslegung des Steuer rechts. Die Aufdeckung solcher Fehler stellt also bei Einkommen und Vermögenssteuer neue Tatsachen für eine Neuveranlagung nicht dar. Hieraus ergibt sich unter Umständen ein Nachteil für die Steuerbehörde, den sie indessen nachträglich nicht mehr beseitigen kann, denn sie hatte auf Grund der Unterlagen und Angaben Ge legenheit zur Prüfung des Sachverhalts — Das Versehen der Behörde ist nicht auf ein Verschulden des Steuer pflichtigen zurückzuführen. Wird andererseits eine Steuer hinterziehung später aufgedeckt, so ist dies eine nach träglich bekanntgewordene Tatsache und ein Beweismittel, das Neuveranlagung bzw. Steuernachforderung recht fertigt. Ansprüche des Reiches aus den Steuergeseßen unter liegen der Verjährung. Hat jemand eine falsche Steuer erklärung abgegeben, so erlöschen Steueransprüche durch Verjährung. Die Verjährung beginnt mit dem Ablauf des Jahres in dem der Anspruch entstanden ist. Die Steuer schuld entsteht* sobald der Tatbestand verwirklicht ist, an den die verschiedenen Geseße die Steuer knüpfen. Die Verjährungsfrist beträgt bei den uns interessierenden Steuern 5 Jahre, bei hinterzogenen Beträgen läuft sie indessen 10 Jahre. Ist sonach der Steueranspruch ver jährt, so ist weder eine Neuveranlagung möglich, noch eine Nachveranlagung, worunter die Nachholung einer überhaupt unterbliebenen Veranlagung zu verstehen ist. Anfechtbarkeit von vorläufigen Steuerbescheiden Bei Steuerbescheiden, die frühere Steuerbescheide ändern, ist der neue Bescheid selbständig anfechtbar, soweit die Änderung, in der Regel also nur die Mehr forderung an Steuer reicht. Bei vorläufigen Steuer bescheiden gilt diese Einschränkung nur insoweit, als in dem Bescheid ein Steuerbetrag endgültig festgeseßt ist. Enthält der Bescheid den Zusaß „Erhöhung der Steuer- festseßung bleibt Vorbehalten“, so ist er bis zur Höhe des darin angegebenen Steuerbetrags, also in seinem ganzen Umfange für den Steuerpflichtigen endgültig. Läßt der Steuerpflichtige einen solchen Bescheid rechts kräftig werden, so kann im Falle einer Änderung durch neuen Bescheid, dieser endgültig abändernde Bescheid nur insoweit angefochten werden, als die Änderung reicht. Ist dagegen in dem vorläufigen Bescheide lediglich seine „Abänderung“ oder „Berichtigung“ Vorbehalten, so ist der Bescheid seinem ganzen Umfange nach als vorläufig an zusehen, der endgültige Bescheid kann infolgedessen in seinem ganzen Umfang, auch soweit er den ersten Bescheid wiederholt, angefochten werden. Ist das einem Kunden gewährte Darlehn ein geschäftlicher oder privater Vorgang? Rechtsgeschäfte eines Kaufmanns sind bekanntlich nicht immer zu den Betriebsvorgängen zu rechnen. Je nach den Umständen gehören sie dazu, auch wenn sie der Kaufmann nicht dazu rechnen will, oder gehören sie nicht dazu, wenngleich er sie gerade dazu rechnen will. Endlich gibt es Fälle, wo es von dem Verhalten des Kaufmanns abhängt, ob die Rechtsgeschäfte als Betriebs vorgänge anzusehen sind oder nicht. Wird einem Kunden ein Darlehn gewährt, so ist man im allgemeinen be rechtigt, dies Darlehn als von Geschäfts wegen gegeben zu behandeln, da es in Beziehung zu dem Gewerbe betrieb steht. Es wird diese Behandlung auch vorteil haft sein, da dann ein Verlust an dem Darlehn den iiiiiiiiiiiiiiMmiiimmiiiiimiiiiiimiimimiiiiiimiiiiiiiiMiiiiiiMmiiimmmiiiiiiiiiiiiimiiiiiiiiiiiiii Men Sie inner ReisezeitfurdieReiseuhr! Große Werbeplakate „Reise nur mit Reiseuhr" ... 10 Stück = 2,— RM. Kleine Werbeplakate mit dem gleichen Text .... 10 Stück = 1,— RM. Postkarten, farbig . . . 100 stück = 2,- rm. KliSCheeS fje nach Größe) von 2,50 — 5,— RM. liefert Ihnen der Zentralverband der Deutschen Uhrmacher, Halle (Saale), Königstr. 84
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