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Gebrauchsgraphik
- Bandzählung
- 8.1931,3
- Erscheinungsdatum
- 1931
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Z. 4. 4790-8.1931,1/6
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Urheberrechtsschutz 1.0
- Nutzungshinweis
- Gebrauchs- und Reklamegrafik 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id397892187-193100301
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id397892187-19310030
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-397892187-19310030
- Sammlungen
- Kunst
- Zeitgenössische Kunst
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Titel
- Sechs Instanzen suchen ein Plagiat- der Künstler sucht Schadenersatz
- Autor
- Jakobsohn, Ernst
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Artikel
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftGebrauchsgraphik
- BandBand 8.1931,3 -
- DeckelDeckel -
- ZeitschriftenteilGewerbliche Anzeigen I
- WerbungZeiss Ikon AG: Vereinigte Werke: Contessa Ernemann Goerz Ica -
- WerbungNegro Schrift -
- WerbungRoland Ein- und Zweifarben Schnelläufer Offsetpressen -
- WerbungRadio Schrift -
- WerbungZeichnung von Fritz Ahlers -
- WerbungKontra- Re Mansfeld Maschinenfabrik -
- WerbungVerschiedene Anzeigen: Farbenlieferanten, Phalanx -
- WerbungDrei Messer Automat Krause. Die Produktionsmaschine für Buch-, ... -
- WerbungVerschiedene Anzeigen: Emil Dörfel, Papiergroßhandlung, Gloria ... -
- WerbungMemphis Schrift -
- WerbungVerschiedene Anzeigen: u.a. Güldners Dieselmotoren, Gustav Najork -
- WerbungVerschiedene Anzeigen: u.a. Koh I Nor, Cellophan -
- WerbungVerschiedene Anzeigen: u.a MAN Dieselmotoren -
- WerbungVerschiedene Anzeigen: u.a. Faber Castell -
- WerbungWerbekraft GmbH Berlin. Mr. Rath in Berlin -
- InhaltsverzeichnisInhaltsverzeichnis -
- WerbungDas Ankerzeichen von Schelter & Giesecke -
- TitelblattTitelblatt 1
- ArtikelJ.U. Engelhard 2
- ArtikelDer Bühnenmaler Ludolf Liberts 12
- ArtikelSchweizer Plakate 18
- ArtikelDer italienische Zeichner Onorato 26
- ArtikelRudi Feld: Kino Aussenreklame 38
- ArtikelFortsetzung der Publikation: Ausstellung von 50 guten Inseraten ... 44
- ArtikelBilder des französischen Illustrators Edi Legrand 52
- ArtikelO. Kuhler 60
- ArtikelBDG Mitteilungen des Bundes deutscher Gebrauchsgraphiker: ... 63
- ArtikelVolkswirtschaftlicher Elementarvergleich zwischen Vereinigten ... 71
- ArtikelSechs Instanzen suchen ein Plagiat- der Künstler sucht ... 72
- ArtikelWirtschaft und Werbung: Werbung und Statistik 76
- ArtikelBesprechungen 79
- PersonenregisterAdressenverzeichnis Heft 3 80
- ZeitschriftenteilGewerbliche Anzeigen II -
- DeckelDeckel -
- BandBand 8.1931,3 -
- Titel
- Gebrauchsgraphik
- Autor
- Links
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SECHS INSTANZEN SUCHEN EIN PLAGIAT- DER KÜNSTLER SUCHT SCHADENERSATZ Die sechs Instanzen sind: 1. Das Landgericht III in Berlin 2. Das Kammergericht in Berlin 3. Das Reichsgericht in Leipzig und 4. Die künstlerische Sachverständigenkammer in Berlin 5. und 6. mögen diskret bleiben. I. Die Urteile haben juristisches Aufsehen erregt und zwar nicht nur deshalb, weil sie alle in Er* gebnis und Begründung einig waren, sondern die juristische Öffentlichkeit hat mit Recht angemerkt, daß wichtige Rechtsfragen der Gebrauchsgraphik in dieser Rechtsprechung eine verständnisvolle Würdigung und sachgemäße Klärung gefunden haben. Den engeren Kreis der Werbefachleute und die Gebrauchsgraphiker geht die Standesfrage an, daß gegen einen Kollegen, der geistiges Eigentum verletzt und die berufliche Treuhandpflicht gegen Auftraggeber und Gebrauchsgraphiker nicht pein* lieh respektiert, das Tischtuch zerschnitten wurde. II. Der Sachverhalt ist kurz erzählt: Es handelt sich um eine Serienreklame, die jedesmal ein anderes Bild bringt, aber in der Dar* stellungsweise und in der Ausgestaltung des Firmenwortes gleichmäßig bleibt, so daß der Wechsel des Bildes mit den gleichbleibenden Elementen Zusammenwirken, um die Firma und ihr Fabrikat empfehlend einzuprägen. Die Beklagte hat drei Künstlerentwürfe erworben und damit die Schwierigkeit des ersten Schrittes überwunden, nämlich die Umsetzung der Gesamtanlage ihres Werbefeldzuges in die künstlerische und werbe* wirksame Form. Die Fortsetzung läßt sie sich von anderer, entsprechend billigerer Hand liefern. Die Beklagte wurde verurteilt, dem Künstler Schaden* ersatz zu leisten und zwar in erheblicher Höhe. Im Folgenden soll versucht werden, die Ent* scheidungsgründe möglichst allgemein verständ* lieh wiederzugeben. III. 1. Erster Streitpunkt der Parteien ist die Frage, ob die drei Künstlerentwürfe schutzfähig sind und ob dem Kläger das Urheberrecht daran zustehe: Die Beklagte bestreitet beides: Die Motive und Ideen sowie den Text habe sie selbst angegeben, was für den Kläger noch zu tun übriggeblieben sei, stelle keine individuelle Leistung mehr dar, wie sie das Kunstschutzgesetz zu seiner Anwendung voraussetzt, und daraus folge zugleich, daß ein Urheberrecht höchstens zugunsten der Beklagten entstanden sein könnte. Im Einklang mit den gutachtlichen Darlegungen der Preußischen Künstlerischen Sachverständigen* kammer treten die Gerichte den Ausführungen der Beklagten entgegen. Sie erkennen die Künstler* entwürfe des Klägers als Werke der bildenden Kunst im Sinne der §§ 1 und 2 des Kunstschutz* gesetzes an, weil sie als künstlerisch hochwertige Lösungen reklametechnischer Aufgaben anzusehen seien. Im besonderen wird auch die markenmäßige Ausgestaltung des Firmenwortes und seine Ein* Ordnung in das Gesamtbild der Anzeigen als in* dividuelle Leistung und damit als schutzfähig an* erkannt. Die Beklagte hatte eingewandt, die für das Firmenwort gewählte Druckschrift sei gang und gäbe und Strichschatten, die der Kläger ver* wendet hätte, seien eine bekannte Manier, die schon auf alten Holzschnitten vorkäme. Aber weder die künstlerische Sachverständigenkammer noch die Gerichte lassen sich bereit finden, einer Anschauungsweise zu folgen, die an der Ober* fläche und an den Einzelheiten haften will. Es kommt vielmehr darauf an, daß der Kläger die Anzeigen in ihrem Gesamtbild individuell und in künstlerisch einwandfreier "Weise gestaltet hat. Es ist nicht zu verlangen, daß für jede Werbe* anzeige neue und bisher unbekannte Darstellungs* mittel zur Anwendung kommen. Vielmehr liegt schon in der besonderen und eigentümlichen Verwendung sowie Anordnung bekannter und gebräuchlicher Darstellungsmittel eine künstlerische Leistung. 2. Wie so oft in Prozessen, in welchen um künst* lerisches Urheberrecht gestritten wird, fehlt auch in diesem Falle nicht der Einwand, daß allesWesent* liehe dem ideenreichen Haupte des Bestellers oder seines Werbeleiters entsprungen sei und der Gebrauchsgraphiker dazu nur den Handlanger abgeben mußte. Die Gründe, mit denen die Gerichte solche nachträgliche Rollenverteilung ablehnen, lassen sich kurz auf die Formel bringen, daß man dazu keinen Gebrauchsgraphiker heran* ziehe und bezahle. Aber es kommt auch gar nicht 72
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