der ersten Deputation der ersten Kammer, über den Gesetzentwurf, die Verbindlichkeiten der Gemeinden zur Verpflegung ihrer in Landes-Heil- und Versvrgungsanstalren auft genommenen Armen betreffend. Eingegangcn am 8. Februar 18Z-1. (l. Dccrct, Nr. 87. vom 17. Oktober 1833. mit Gesetzentwurf und Motiven. Landt. Act. I. Abtheü. 3. Bd. S. 217. fl,. 2. Bericht der ersten Deputation der zweiten Kammer. Landt. Act. Beel, zur III. Abtheil. 2. Samml. S. 1. flz. 3. Verhandlungen der zweiten Kammer. (Landt. Act. III. Abtheil. 2. Ld. S. 8!9. flg.) Durch ein allerhöchstes Decret Nr. 87. vom 17. October 1833. wurde der Ständeversammlung ein Gesetzentwurf über die Verbindlichkeit der Gemeinden zur Verpflegung ihrer in die Landes-Heil- und Versorgungsanstalten aufgcnom- menen Armen beizutragen, zur Erklärung vorgelegt, und nachdem die zweite Kammer, an welche das Gesetz zuerst gelangte, Verhandlung darüber gepflogen, ist nunmehro auch von der ersten Kammer in dieser Beziehung Beschlußnahme zu fassen, und die unterzeichnete Deputation, deren Gutachten über das erwähnte Gesetz erfordert worden ist, spricht nach gepflogener Berathung und, nachdem auch der König!. Commissar nach Maasgabe §. 140. der provisorischen Land lagsordnung gehört worden ist, ihre Meinung hierüber in Folgendem aus. Die Staatsregierung ist bei Abfassung des Gesetzentwurfs nach denen ange fügten Motiven hauptsächlich von folgenden Grundsätzen ausgegangen: Der Staac, indem er Heil- und Versorgungsanstalten unterhalte, trete hierbei für Erreichung solcher Zwecke ein, wofür es dem Familien- und Gemeindeverbande deshalb an Mitteln fehle, weil darzu gewisse sehr kost spielige und nur im Grosen ausführbare Veranstaltungen nöthig sind. Da jedoch die Sorge für hülfsbedürftige Personen aller Art zunächst ihren Familien, und subsidiarisch den Gemeinden, obliege, so könne dem Staat die Erfüllung einer solchen Verbindlichkeit auch nur in so weit aufgebürdet werden, als sie von den Gemeinden nicht erfüllt werden können. Deilagc zur zweiten dlbthciiunn. 2rc Sammi. 1