181 3. Protokoll. Verhandelt Berlin, den 21. October 1866. Bei der heutigen Unterzeichnung des zwischen Sachsen und Preußen ab geschlossenen Friedensvertrages erklären die Königlich Sächsischen Bevollmächtigten unter Bezugnahme auf Artikel 5 Folgendes: Die Königlich Sächsische Regierung, von dem lebhaften Wunsche beseelt, die vollkommene Uebereinstimmung zu bethätigen, welche zwischen ihr und der Königlich Preußischen Regierung bezüglich der von jetzt an gemeinsam zu verfolgenden po litischen Richtung besteht, ist bereit: n) sofort und bis zu dem Zeitpunkte, wo die Frage wegen der internationalen Repräsentation des Norddeutschen Bundes in definitiver Weise geordnet sein wird, ihre eigene völkerrechtliche Vertretung bezüglich derjenigen Höfe und Regierungen, bei welchen dieselbe gegenwärtig diplomatische Agenten nicht unterhält, auf die Preußischen Missionen zu übertragen und b) dasselbe Berhältniß denjenigen Höfen und Regierungen gegenüber, bei welchen dermalen Sächsische Missionen bestehen, in allen Fällen temporärer Vacanz, auf deren Dauer eintreten zu lassen, c) auch in diesem Sinne die Königlich Sächsischen Vertreter im Auslande mit entsprechender Instruction zu versehen, so daß sich Sachsen im Geiste des mit Preußen abgeschlossenen Bündnisses schon jetzt in internationaler Beziehung der Preußischen Politik fest anschließt. Der Königlich Preußische Bevollmächtigte erklärt seinerseits, daß seine Re gierung bereit ist, die in Rede stehende Vertretung zu übernehmen und hierbei die Interessen, sowohl der Königlich Sächsischen Regierung, als auch die der Königlich Sächsischen Staatsangehörigen, gleich wie ihre eigenen allenthalben zu wahren. Schließlich waren die beiderseitigen Bevollmächtigten dahin einig, daß durch vorstehende interimistische Bestimmungen das Recht Seiner Majestät des Königs