212 Entwurf zu einem Gesetze über Erfüllung der Militärpflicht. Wir, Johann, von Gottes Gnaden König von Sachsen re. re. rc. haben die über Erfüllung der Militärpflicht in den Gesetzen vom 1. September 1858 und 23. Februar 1864 enthaltenen Bestimmungen einer Revision unter werfen lassen und verordnen darauf, mit Zustimmung Unserer getreuen Stände, wie folgt: Erster Abschnitt. Verpflichtung zum Militärdienst. 8 1. Jeder Sachse ist zum Waffendienste verpflichtet. Ausnahmen hiervon gelten nur da, wo sie das Gesetz selbst bestimmt. Stell vertretung findet nicht statt. 8 2. Mit Erlangung der Staatsangehörigkeit in hiesigen Landen nimmt die Ver bindlichkeit zunr Königlich Sächsischen Militärdienste ihren Anfang und es erhält jeder Militärpflichtige, unter vorausgesetzter Befähigung, durch seinen Eintritt in die Armee gleichen Anspruch ans Beförderung in derselben. Diese Verbindlichkeit erlischt, wenn unselbstständige Söhne mit ihren Eltern oder uneheliche Söhne mit ihren Müttern vor zurückgelegtem 18. Lebensjahre, unter Genehmigung der Vorgesetzten Verwaltungsbehörde, in einen fremden Staat auswandern. Sie tritt aber wieder in Kraft, wenn dergleichen Individuen vor erfülltem 32. Lebensjahre in hiesige Lande zurückkehren und daselbst die Staats angehörigkeit wieder erlangen. Ueberhaupt wird jeder, der vom Auslande vor erfülltem 32. Lebensjahre einwandert und das Sächsische Unterthanenrecht erwirbt, damit nach Maaßgabe seines bereits erreichten Lebensalters wehr- und resp. militärpflichtig, ohne Rück sicht darauf, ob und in welcher Weise er im Auslande seiner Militärpflicht ge nügt hat.