222 Rücksicht genommen werden, daß alle im Verhältniß zu den übrigen minder Tüch tigen, soweit thunlich, den Nichtstreitenden, d. h. den Mannschaften, welche zu dem Fuhrwesen, der Bäckerei, den Sanitäts- und Handwerker-Anstalten, den Commaudo-, Gerichts-, Verwaltungs- und Verpflegungsbehördcn der Armee ge^ braucht werden, zuzutheilen sind. Freiwilliger Eintritt in die Armee. 8 36. Jeder Sächsische Staatsangehörige kann, ohne daß jedoch deshalb eine Bcr pflichtnng des betreffenden Truppeutheiles stattsindet, wenn er a) wenigstens das 18. Jahr erfüllt hat, b) nach den Bestimmungen dieses Gesetzes für diensttüchtig zu erachten ist, e) die Einwilligung seines Vaters oder Vormundes, beziehendlich auch seines Dienst- oder Lehrherrn beibringt, auch «1) über seine bisherige gute und tadellose Aufführung durch ortsobrigkeitliches Zeugniß sich ausweist, noch vor dem Eintritte in das militärpflichtige Alter (8 3) auf sein freiwilliges Anmelden in die Armee ausgenommen werden. Bei Tambour- und Signalisten-Subjecten genügt bei dem Vorhandensein, der übrigen Voraussetzungen auch ein geringeres Alter, als das 18jährige, doch aber in der Regel kein geringeres, als ein 16 jähriges. 8 37. Die gesetzliche Dauer der Dienstzeit (8 5) bleibt bei solchen Freiwilligen in der Regel unverändert. Nur bei solchen jungen Leuten, die einen gewissen Grad wissenschaftlicher Kenntniß erlangt haben und sich hierüber nach den Bestimmungen dieses Gesetzes ausweisen, die ferner während ihrer Militärdienstzeit sich selbst bekleiden, bewaffnen und verpflegen wollen, findet insofern eine Ausnahme statt, als sie in der activen Armee nur ein Jahr zu dienen haben und mit dieser einjährigen Dienstzeit ihrer Dienstverpflichtung in der activen Armee überhaupt genügen. 8 38. Solche einjährige Freiwillige, wenn sich sonst bei der Prüfungsbehördc (861) gegen ihre Annahme keine Bedenken ergeben, dürfen von den Militär Commandobehörden nicht zurückgewiesen werden.