221 angedrohten Strafen, an demjenigen Tage, welcher zur Anmeldung durch Verord nung festgesetzt wird, bei der Localbehörde ihres Aufenthaltsortes zur Aufzeichnung entweder persönlich anzumelden, oder, im Behindernngsfalle, durch Beauftragte anmelden zu lassen, sodann aber vor der Bezirksaushebungs-Commission an dem von derselben bestimmten Tage und Orte zur Untersuchung ihrer Fähigkeit zum Dienste in der Armee persönlich zu stellen. § 33. Die von der Bezirksaushebungs - Commission zu leitende Untersuchung der Dienstfähigkeit besteht zunächst in der Messung der Körperlänge, und, wenn diese ausreichend befunden worden, in der ärztlichen Untersuchung der körperlichen Tüchtigkeit. 8 34. Nach dem Ergebnisse der Untersuchung der Diensttüchtigkeit sind die der Aus hebung unterworfenen Militärpflichtigen in drei Classen zu theilen: in Untüchtige, zur Zeit Untaugliche und Tüchtige. 8 35. Die Untüchtigen sind unter Ertheilung von Freischeinen von ihrer Militär- Verpflichtung zu entbinden und zu entlassen. Die zur Zeit Untauglichen, d. h. diejenigen Militärpflichtigen, welche bei vorhandener gesetzlicher Körperlänge noch nicht gehörig erstarkt, und bei denen solche Mängel und Schwächen vorhanden sind, deren Beseitigung und Hebung binnen Jahresfrist sich hoffen lassen, ingleichen diejenigen, die bei sonstiger körper licher Tüchtigkeit nur erst 66 Zoll messen, sind auf ein Jahr zurückzustellen und unter Controle zu halten. Bei der Aushebung des nächsten Jahres haben sie sich bei Vermeidung der für den Unterlassungsfall in 8876 bis mit 8 3 dieses Ge setzes angedrohten Nachtheile mit den Mannschaften der laufenden Altersclasse vor der Aushebungs-Commission anderweit persönlich zu stellen und sich einer nochmaligen Messung und ärztlichen Untersuchung ihrer Dicnsttüchtigkeit zu unter werfen. Die nunmehr Tüchtigen und Maaßrechten werden sodann, insofern sie nicht in Folge von Loosung zum Ersatz zu stellen sind, unter Anrechnung des Zurückstcllungsjahres auf ein Jahr der Reservezeit (88 5, 18) dem Militär überwiesen, die immer noch untermäßig und untüchtig Befundenen dagegen ihrer Militärpflicht entlassen. Die Tüchtigen, insoweit sie nicht bei siattsindender Loosung (8 4) zum Ersatz zu stellen sind, werden sofort der Militärbehörde zur Einstellung in den Militärdienst überwiesen, und soll hierbei ans den Grad der Tüchtigkeit insoweit