49 das Wort Aushebungscommission " mit „Ortsobrizkeit" zu vertauschen. Wenn das Anmeldungsgeschäft nach § 32 der Localbehörde zugewieseu ist, die Aushebungscommission aber im Uebrigen mit Anmeldungen gar nichts zu thun hat, sondern ihr hauptsächlich das Geschäft der Aushebung und Reclama- tionsentscheidung zugewiesen ist, so wird es im Interesse der Einheit der Anord nung der hierbei vorkommenden Geschäfte sein, dieser Vertauschung zuzustimmen. Es schlägt die Deputation der hohen Kammer daher vor: die §§ 28, 29 und 30 zu genehmigen, jedoch hinsichtlich der Vertausch ung des Wortes: „Aushebungscommission "mit „OrtSobrigkeit" in 8 30 dem Beschlusse der ersten hohen Kammer beizustimmen. Zu 8 31. Die beiden ersten Absätze dieses Paragraphen bilden den 8 43 des Gesetzes vom 1. September 1 858, die beiden letzteren aber sind neu hinzugekommen und unserer zeitherigen Gesetzgebung fremd. Nach der nlinea 3 kann eine Aushebung selbst der erst im nächsten Jahre gestellpflichtigen Mannschaft erfolgen. Es könnte daher die Frage entstehen: ob eine solche in das Gesetz auszunehmende Ermächtigung zuzugestehen sei? An sich betrachtet dürfte diese Bestimmung für nicht ganz unbedenklich er scheinen, indem darnach der Königlichen Staatsregierung, ohne Mitwirkung der Landesvertretung, das absolute Recht gegeben wird, die Bedürfnißfrage allein zu ermessen und zu entscheiden. Das Bedenken könnte sich auch steigern, gegenüber dem Grundsätze in § 3 des Entwurfs, daß die Gestellverpflichtung mit dem 20. Jahre eintritt, nach der hier fraglichen Bestimmung aber dieser Grundsatz wesentlich erweitert wird und darnach über die persönliche Kraft der Jugend in erweiternder Maße verfügt werden kann, mithin von der persönlichen Freiheit des Menschen ein neues Opfer gefordert wird. Es könnte daher wohl die Frage discutirt werden, ob es gerechtfertigt erscheine, bei Erledigung dieser Bedürfnis frage die Mitwirkung der Landesvertretung entbehren zu lassen. Die angeregten Bedenken verlieren jedoch sofort ihr Gewicht in der Erwäg ung, daß nach der Bestimmung in dem ersten Absätze in einem solchen Falle im nächsten Jahre keine Aushebung Statt findet und nach 8 5 die Dauer der Dienst zeit bestimmt bemessen ist, mithin ein im 19. Jahre Ausgehobener mit 31 Jahren