59 eine zu billigende Erweiterung, wornach dem Reclamanten nachgelassen ist, seine Reclamation schriftlich oder mündlich noch weiter auszuführen, als bereits geschehen, und hierunter auch neue Momente vorzubringen. Mit dem Zusatze: zu 4. „unter Beibringung der nöthigen Nachweise und Bescheinigungen" wird gefordert, daß die Bescheinigung zugleich mit der Reclamation oder doch bis mit dem 10. Tage zu führen und beizubringen ist, hierdurch aber im Interesse der Sache die Zeit abgekürzt, ohne eine materielle Gefährdung des Reclamanten irgend wie herbeizuführen. Die Vertauschung endlich des Wortes: zu 5. „zehnten" mit „dritten" empfiehlt sich in sofern, als damit auch hier eine allgemein grundsätzliche Bestimmung über die Rechtskraft der Entscheidungen der Aushebungscommission mit dem bürgerlichen formalen Rechte und der Strafprozeßordnung in Einklang gebracht wird. Endlich hat die erste Kammer zu § 68 beschlossen: nach dem Worte: „Militärcommissar" die Worte: „und Gerichtsamtmann" hinzuzufügen. Diese Ergänzung ist die Consequenz des beschlossenen Zusatzes zu § 57 und wird auch diese Ergänzung des § 68 der hohen Kammer zur Genehmigung empfohlen. Die §§69 bis mit 88, welche mit den §§ 96 bis mit 107, 110, 111, 11 2, 1 17, 1 1 8, 11 9, 121, 122 und 123 des Gesetzes vom 1. September 1858 theils wörtlich, theils im Wesentlichen gleichlauten, werden der hohen Kammer mit den von der ersten Kammer beschlossenen Abänderungen, und zwar zu § 69 mit Streichung des Passus: „nach vorhergegangener Vernehmung mit der Bezirksamtshauptmannschaft und von Letzterer enthaltener Genehmigung," als wodurch eine unzweckmäßige Communication, die nur Aufenthalt und Weiter ungen zur Folge hatte, beseitigt wird, ferner Beilage zur dritten Abtheilung, 1. Baud. 14