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Die Uhrmacher-Woche
- Bandzählung
- 36.1929
- Erscheinungsdatum
- 1929
- Sprache
- Deutsch
- Vorlage
- Deutsches Uhrenmuseum Glashütte
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Nutzungshinweis
- Freier Zugang - Rechte vorbehalten 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id31857313X-192901002
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id31857313X-19290100
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-31857313X-19290100
- Sammlungen
- Technikgeschichte
- Uhrmacher-Zeitschriften
- Bemerkung
- im Original fehlen viele Seiten
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Ausgabebezeichnung
- Nr. 31 (27. Juli 1929)
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Titel
- Ersparnis von Umsatzsteuer im Ladengeschäft
- Autor
- Brönner
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Artikel
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftDie Uhrmacher-Woche
- BandBand 36.1929 I
- TitelblattTitelblatt I
- InhaltsverzeichnisInhaltsverzeichnis III
- AusgabeNr. 1 (1. Januar 1929) 1
- AusgabeNr. 2 (5. Januar 1929) 21
- AusgabeNr. 3 (12. Januar 1929) 37
- AusgabeNr. 4 (19. Januar 1929) 57
- AusgabeNr. 5 (26. Januar 1929) 73
- AusgabeNr. 6 (2. Februar 1929) 95
- AusgabeNr. 7 (9. Februar 1929) 113
- AusgabeNr. 8 (16. Februar 1929) 133
- AusgabeNr. 9 (23. Februar 1929) 149
- AusgabeNr. 10 (2. März 1929) 169
- AusgabeNr. 11 (9. März 1929) 185
- AusgabeNr. 12 (16. März 1929) 205
- AusgabeNr. 13 (23. März 1929) 221
- AusgabeNr. 14 (1. April 1929) 241
- AusgabeNr. 15 (6. April 1929) 257
- AusgabeNr. 16 (13. April 1929) 277
- AusgabeNr. 17 (20. April 1929) 293
- AusgabeNr. 18 (27. April 1929) 313
- AusgabeNr. 19 (4. Mai 1929) 331
- AusgabeNr. 20 (11. Mai 1929) 351
- AusgabeNr. 21 (18. Mai 1929) 365
- AusgabeNr. 22 (25. Mai 1929) 385
- AusgabeNr. 23 (1. Juni 1929) 401
- AusgabeNr. 24 (8. Juni 1929) 423
- AusgabeNr. 25 (15. Juni 1929) 439
- AusgabeNr. 26 (22. Juni 1929) 461
- AusgabeNr. 27 (1. Juli 1929) 485
- AusgabeNr. 28 (6. Juli 1929) 507
- AusgabeNr. 29 (13. Juli 1929) 523
- AusgabeNr. 30 (20. Juli 1929) 543
- AusgabeNr. 31 (27. Juli 1929) 559
- ArtikelErsparnis von Umsatzsteuer im Ladengeschäft 559
- ArtikelEin halbnegatives Zeigerstellungssystem 560
- ArtikelKonzentration im Vertrieb der Hausuhrwerke 562
- ArtikelDie Uhrensammlung im Straßburger Kunstgewerbe-Museum 563
- ArtikelSprechsaal 565
- ArtikelDes Lehrlings Werkblatt 566
- ArtikelWirtschaftliches 568
- ArtikelVerschiedenes 569
- ArtikelBüchertisch 571
- ArtikelPersonalien 572
- ArtikelHandels-Nachrichten 572
- ArtikelFragen und Antworten 572
- ArtikelAus dem Vereinsleben 572
- ArtikelMitteilungen vom Zentralverband der Deutschen Uhrmacher ... 574
- AusgabeNr. 32 (3. August 1929) 579
- AusgabeNr. 33 (10. August 1929) 595
- AusgabeNr. 34 (17. August 1929) 615
- AusgabeNr. 35 (24. August 1929) 631
- AusgabeNr. 36 (31. August 1929) 651
- AusgabeNr. 37 (7. September 1929) 667
- AusgabeNr. 38 (14. September 1929) 687
- AusgabeNr. 39 (21. September 1929) 703
- AusgabeNr. 40 (1. Oktober 1929) 723
- AusgabeNr. 41 (5. Oktober 1929) 739
- AusgabeNr. 42 (12. Oktober 1929) 759
- AusgabeNr. 43 (19. Oktober 1929) 775
- AusgabeNr. 44 (26. Oktober 1929) 797
- AusgabeNr. 45 (2. November 1929) 813
- AusgabeNr. 46 (9. November 1929) 833
- AusgabeNr. 47 (16. November 1929) 851
- AusgabeNr. 48 (23. November 1929) 871
- AusgabeNr. 49 (30. November 1929) 889
- AusgabeNr. 50 (7. Dezember 1929) 911
- AusgabeNr. 51 (14. Dezember 1929) 931
- AusgabeNr. 52 (21. Dezember 1929) 953
- BandBand 36.1929 I
- Titel
- Die Uhrmacher-Woche
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DfclIhtmadtcrA^ochc Verlag und Schrlftleltung: Leipzig C i, Talstraße 2. Fernruf: 22991 und 22993. Telegramm-Adresse: Uhr* macherwocheDiebenerLeipzig. Postscheck • Konto: 4107. Bank-Konto: Allgemeine Deutsche Credit- Anstalt, Abteilung Becker & Co., Leipzig, Reichsbank- Girokonto. Geschäftsstellen: Pforzheim, Simmlerstraße 4 Fernruf: Nr. 1621. — Berlin: Emil Rogge, Friedenau, Fröaufstraße 7. Fernruf: Rheingau 6631. — Amster dam, N. Z. Voorburgwal Nr. 187—227. I ?/? Bezugtprel* für Deutschland vierteljäh rl ich 5**5 R--M. (einschl. 0,54 R.-M. Überweisungsgebühr). Anzeigenpreis: Raum von 1 mm Höhe und 47 mm Breite 0,24 R.-M., für Stellenmarkt 0,15 R.-M., die */i Seite 225, R.-M. Berechnung der Seitenteile ent sprechend. Bei Wiederholung Rabatt. Platzvor- tchrift 50% Zuschlag. Erfüllungsort Leipzig. Ausgabetag: Jeden Sonnabend. Annahmeschlufl für kleine Anzeigen : Mittwoch früh, unverbindlich. 36. Jahrgang Nummer 31 Unbefugter Nachdruck aus dem gesamten Inhalt ist verboten Ersparnis von Umsatzsteuer im Ladengeschäft (Vom Reichsfinanzhof bestätigt!) Von Steuersyndikus Dr. jur. et rer. pol. Brönner T\ie Möglichkeit umsatzsteuerfreierHandelsum- sätze (§7 des Umsafesteuergesefees) im Ladengeschäft war bisher manchmal strittig. Ein steuerfreier Umsafe liegt im Einzelhandel insbesondere vor, wenn ein Kunde eine nicht auf Lager befindliche Ware fest kauft und ihm die dar aufhin vom Händler beim Lieferanten bestellte Ware über sandt oder ausgehändigt wird. Die Steuerbefreiung konnte hier allerdings bereits nach der grundlegenden Entschei dung des Reichsfinanzhofs vom 17. Dezember 1927 ange nommen werden, wonach Umsäfee von Waren von der Um safesteuer befreit sind, an denen der Händler selbst oder durch einen Angestellten oder auch durch einen beauftrag ten Dritten (z. B. einen Fuhrunternehmer) entweder gar nicht oder nur zum Zwecke der Beförderung der Ware an den Kunden Besife erhält. Bedenken waren gegen die Übertragung dieses Grundsafees auf den Einzelhandel vor allem aus dem Grunde geltend gemacht, weil hier „reiner“ Handel nicht vorliege. Die Ware sei, da es sich gleich zeitig um eine Auffüllung des Lagers handle, nicht „aus schließlich zur Beförderung“ hereingenommen. Nunmehr hat der Reichsfinanzhof zugunsten des Ein zelhandels entschieden. Es handelte sich um die Umsäfee einer Sortimentsbuchhandlung, bei denen der Ladeninha ber auf Bestellung seiner Kunden hin Bücher, die er nicht auf Lager hatte, von dem Verleger bezogen und nach Ein gang an die Kunden in seinem Laden ausgehändigt oder sie ihnen durch einen Boten zugeschickt hatte. Die hierfür von ihm beanspruchte Steuerbefreiung nach § 7 des Um safesteuergesefees wurde vom Finanzamt versagt, jedoch vom Finanzgericht anerkannt, weil der Steuerpflichtige den unmittelbaren Besife an den fraglichen Büchern ausschließ lich zum Zwecke der Übersendung oder Aushändigung an die Kunden erworben und übertragen hatte. Die vom Finanzamt eingelegte Rechtsbeschwerde hat der Reichs finanzhof in der Entscheidung vom 19.4.1929 (VA 892/28) mit folgender Begründung zurückgewiesen: „Nach der Entscheidung des Großen Senats vom 17. De zember 1927 (Entscheidung des Reichsfinanzhofs Bd. 22, S. 239) ist der Zwischenhändler entgegen der früheren Rechtsprechung des Reichsfinanzhofs auch dann noch von der Umsafesteuer befreit, wenn er lediglich zum Zwecke der Beförderung den unmittelbaren Besife an der Ware er langt hat. Da im vorliegenden Falle die Bücher bereits verkauft waren, als sie beim Steuerpflichtigen eintrafen, so hatte dieser den unmittelbaren Besife an ihnen nur zum Zwecke der Aushändigung an den Kunden, also zum Zwecke der Beförderung. Daß der Sortimenter hier bei die Bücher kurze Zeit verwahrte, bis sie vom Kunden abgeholt oder diesem durch einen Boten über bracht wurden, ist unschädlich für die Steuerbe freiung. Denn von einem Einlagern kann nicht gespro chen werden, wenn, wie hier, die Beförderung der vorver kauften Ware in den Geschäftsräumen des Zwischenhändlers eine kurze Unterbrechung erfährt, die der sachgemäßen Vorbereitung der Ablieferung der Ware an den Abnehmer dient (Ausscheiden der vorverkauften Ware aus der Sen dung, Prüfung der Vertragsmäßigkeit der Lieferung, Um packen usw.). Daß das „Aussortieren der Ware“, wie das beschwerdeführende Finanzamt meint, eine über die Be förderungstätigkeit hinausgehende Leistung sei, kann nicht zugegeben werden. Wie der Reichsfinanzhof entschieden hat, wird durch die Verteilung einer Sendung auf mehrere Abnehmer der Rahmen der Beförderung nicht überschritten.“ Auch Einzelhandelsgeschäfte können also Befreiung von der Umsafesteuer gemäß § 7 des Umsafesteuergesefees in Anspruch nehmen, wenn es sich um vorausbestellte Ware handelt. Trifft lefeteres zu, so ist nach Auffassung des Reichsfinanzhofs davon auszugehen, daß die Voraus setzung, daß die Ware nur zum Zwecke der Beförderung in Besife genommen ist, vorliegt. Eine Verwahrung durch den Händler ist jedenfalls dann nicht schädlich, wenn sie nur kurzeZeit bis zur Abholung oder zum Weiterversand erfolgt. Wenn das Finanzamt etwa bei der Umsafesteuerveran lagung für 1928 derartige Umsäfee für steuerpflichtig er achtet, so ist Einspruch gegen den Umsafesteuerbescheid einzulegen. Teilweise haben die Finanzämter Anweisung erhalten, dann ohne weiteres die Abschlußzahlungen auf die Umsafesteuer 1928 zu stunden. Es ist anzuraten, soweit dies nicht geschieht, ausdrücklich Stundung zu beantragen, wenn die betreffenden Kleinhandelsumsäfee entgegen der Entscheidung zur Umsafesteuer herangezogen sind und demgemäß Einspruch erhoben würde. Im allgemeinen wird allerdings bei der Umsafesteuer veranlagung 1928 eher eine Erstattung aus diesem Grunde überzahlter Umsafesteuerbeträge in Betracht kommen, da die Umsafesteuerfreiheit im vergangenen Jahre insoweit noch nicht angenommen wurde. Ergeht ein Umsafesteuer bescheid überhaupt nicht, wird vielmehr dem Steuerpflich tigen nur eine Mitteilung übersandt, wonach die Umsafe steuerschuld 1928 mit den geleisteten Vorauszahlungen Nr. 31. 1929 • Die Uhrmacher- Woche 559
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