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Die Uhrmacher-Woche
- Bandzählung
- 36.1929
- Erscheinungsdatum
- 1929
- Sprache
- Deutsch
- Vorlage
- Deutsches Uhrenmuseum Glashütte
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Nutzungshinweis
- Freier Zugang - Rechte vorbehalten 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id31857313X-192901002
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id31857313X-19290100
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-31857313X-19290100
- Sammlungen
- Technikgeschichte
- Uhrmacher-Zeitschriften
- Bemerkung
- im Original fehlen viele Seiten
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Ausgabebezeichnung
- Nr. 45 (2. November 1929)
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Titel
- Steuerrundschau für November 1929
- Autor
- Brönner
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Artikel
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftDie Uhrmacher-Woche
- BandBand 36.1929 I
- TitelblattTitelblatt I
- InhaltsverzeichnisInhaltsverzeichnis III
- AusgabeNr. 1 (1. Januar 1929) 1
- AusgabeNr. 2 (5. Januar 1929) 21
- AusgabeNr. 3 (12. Januar 1929) 37
- AusgabeNr. 4 (19. Januar 1929) 57
- AusgabeNr. 5 (26. Januar 1929) 73
- AusgabeNr. 6 (2. Februar 1929) 95
- AusgabeNr. 7 (9. Februar 1929) 113
- AusgabeNr. 8 (16. Februar 1929) 133
- AusgabeNr. 9 (23. Februar 1929) 149
- AusgabeNr. 10 (2. März 1929) 169
- AusgabeNr. 11 (9. März 1929) 185
- AusgabeNr. 12 (16. März 1929) 205
- AusgabeNr. 13 (23. März 1929) 221
- AusgabeNr. 14 (1. April 1929) 241
- AusgabeNr. 15 (6. April 1929) 257
- AusgabeNr. 16 (13. April 1929) 277
- AusgabeNr. 17 (20. April 1929) 293
- AusgabeNr. 18 (27. April 1929) 313
- AusgabeNr. 19 (4. Mai 1929) 331
- AusgabeNr. 20 (11. Mai 1929) 351
- AusgabeNr. 21 (18. Mai 1929) 365
- AusgabeNr. 22 (25. Mai 1929) 385
- AusgabeNr. 23 (1. Juni 1929) 401
- AusgabeNr. 24 (8. Juni 1929) 423
- AusgabeNr. 25 (15. Juni 1929) 439
- AusgabeNr. 26 (22. Juni 1929) 461
- AusgabeNr. 27 (1. Juli 1929) 485
- AusgabeNr. 28 (6. Juli 1929) 507
- AusgabeNr. 29 (13. Juli 1929) 523
- AusgabeNr. 30 (20. Juli 1929) 543
- AusgabeNr. 31 (27. Juli 1929) 559
- AusgabeNr. 32 (3. August 1929) 579
- AusgabeNr. 33 (10. August 1929) 595
- AusgabeNr. 34 (17. August 1929) 615
- AusgabeNr. 35 (24. August 1929) 631
- AusgabeNr. 36 (31. August 1929) 651
- AusgabeNr. 37 (7. September 1929) 667
- AusgabeNr. 38 (14. September 1929) 687
- AusgabeNr. 39 (21. September 1929) 703
- AusgabeNr. 40 (1. Oktober 1929) 723
- AusgabeNr. 41 (5. Oktober 1929) 739
- AusgabeNr. 42 (12. Oktober 1929) 759
- AusgabeNr. 43 (19. Oktober 1929) 775
- AusgabeNr. 44 (26. Oktober 1929) 797
- AusgabeNr. 45 (2. November 1929) 813
- ArtikelSteuerrundschau für November 1929 813
- ArtikelDie Synchronom-Präzisionsuhr Shortt und ihre Entwicklung 814
- ArtikelWürden sie lieber Autos verkaufen? 816
- ArtikelZwei mustergültige Dekorationen 817
- ArtikelModerne Tischuhren 818
- ArtikelDer deutsche Außenhandel mit Uhren im Monat September 1929 820
- Artikel25 Jahre A. H.-Verband der S.-V. "Saxonia" in Glashütte 821
- ArtikelWirtschaftliches 822
- ArtikelVerschiedenes 822
- ArtikelBüchertisch 824
- ArtikelPersonalien 825
- ArtikelHandels-Nachrichten 825
- ArtikelPatent-Nachrichten 826
- ArtikelFragen und Antworten 826
- ArtikelAus dem Vereinsleben 826
- ArtikelMitteilungen vom Zentralverband der Deutschen Uhrmacher ... 828
- AusgabeNr. 46 (9. November 1929) 833
- AusgabeNr. 47 (16. November 1929) 851
- AusgabeNr. 48 (23. November 1929) 871
- AusgabeNr. 49 (30. November 1929) 889
- AusgabeNr. 50 (7. Dezember 1929) 911
- AusgabeNr. 51 (14. Dezember 1929) 931
- AusgabeNr. 52 (21. Dezember 1929) 953
- BandBand 36.1929 I
- Titel
- Die Uhrmacher-Woche
- Autor
- Links
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DfeUhrmndKrVFoihe Verlag und Schriftleltung: Leipzig C i, Talstraße 2. Fernruf: 22991 und 22993. Telegramm-Adresse: Uhr macherwoche DiebenerLeipzig. Postscheck-Konto: 4107. Bank-Konto: Allgemeine Deutsche Credit- Anstalt, Abteilung Becker & Co., Leipzig, Reichsbank- Girokonto. Geschäftsstellen: Pforzheim, Simmlerstraße 4 Fernruf: Nr. 1621. — Berlin: Emil Rogge, Friedenau, Fröaufstraße 7. Fernruf: Rheingau 6631. — Amster dam, N. Z. Voorborgwal Nr. 187—227. L Bezugspreis für Deutschland vierteljährlich 5,25 R.-M. (einschl 0,54 R.-M. überweisungsgebühr). Anzeigenpreis: Raum von 1 mm Höhe und 47 mm Breite 0,24 R.-M., für Stellenmarkt 0,15 R.-M., die 1 / I Seite 225,— R.-M. Berechnung der Seitenteile ent sprechend. Bei Wiederholung Rabatt. Platzvor* ichrift 50% Zuschlag. Erfüllungsort Leipzig. Ausgabetag: Jeden Sonnabend. Annahmeschluß für kleine Anzeigen : Mittwoch früh, anverbindlich 36. Jahrgang Leipzig, 2. November 1929 Nummer 45 Unbefugter Nachdruck aus dem gesamten Inhalt Ist verboten Steuerrundscfaau für November 1929 Von Steuersyndikus Dr. jur. et rer. pol. Brönner Am 15. November ist die vierte Vorauszahlungsrate auf die Vermögensteuer 1929 fällig; ihre Höhe richtet sich nach dem zuleßt zugestellten Vermögensteuer-Be scheid, also im allgemeinen dem Bescheid 1928. Das Ge- seß über die Verlängerung der Gültigkeitsdauer der Ver mögensteuer-V eranlagung 1928 für die Vermögensteuer 1929 ist frühestens zu Ende des Monats zu erwarten. Inwieweit wenigstens auf Antrag eine Neuveranlagung des Vermö gens bei Änderungen des Vermögensstandes für 1929 zu gelassen werden wird, steht vorläufig noch nicht fest. Hat sich das Vermögen am 1. Januar 1929 gegenüber dem Stande vom 1. Januar 1928 wesentlich verringert, so wird zur Zeit nur Stundung eines entsprechenden Teils der Ver mögensteuer-Vorauszahlungen 1929 mit der Begründung beantragt werden können, daß in Anbetracht dessen, daß sich endgültig eine erheblich niedrigere Vermögensteuer für 1929 ergeben wird, die Einziehung der vollen Voraus zahlungen mit „erheblichen Härten“ verbunden wäre. Zu beachten ist jedoch, daß die Vermögensteuer 1929 sich vor aussichtlich um 8% höher berechnen wird als die Vermö gensteuer 1928. Eine geringere Vermögensminderung wird also keinesfalls durch Stundung berücksichtigt werden. Inwieweit sind Krankheitskosten bei der Einkom mensteuer abzugsfähig? Als ohne weiteres abzugsfähige Werbungskosten sind die Aufwendungen für den Arzt, Arzneien, Kuraufenthalt usw. nicht anzusehen; sie gehören vielmehr regelmäßig zu den vom Einkommen nicht abseh baren Privatausgaben. Ist der Gewerbetreibende genötigt, infolge einer Erkrankung oder mit Rücksicht auf seine Kriegsbeschädigung Hilfspersonen im Gewerbe betrieb zu beschäftigen, so kann er, wenn er Bücher führt, diese Ausgaben von dem Einkommen aus Gewerbe betrieb abseßen. Wird er nach Durchschnittssäßen einge- schäßt, so empfiehlt es sich, in der Einkommensteuer-Er klärung darauf hinzuweisen, daß besondere Unkosten durch die in diesem Falle notwendige Anstellung einer Hilfsperson entstehen, also ein niedrigerer Verdienstsaß angenommen werden müsse. In leßter Zeit hat der Reichsfinanzhof eine Reihe wich tiger Entscheidungen gefällt, die sich mit der Berück sichtigung der Familienangehörigen bei der Ein kommensteuer befassen. Im Betriebe tätigen Söh nen kann nach der Rechtsprechung des Reichsfinanzhofs auch nachträglich eine Vergütung für ihre Arbeitstätigkeit gewährt werden; sie muß sich nur in den Grenzen wirt schaftlich vernünftigen Ermessens halten, d. h. sie darf nicht höher sein als ein Entgelt, das auch fremden Ange stellten für gleichartige Dienste bewilligt worden wäre. Auch die zinslose Gutschrift des Lohnes steht der Abzugs fähigkeit der Vergütung, von der natürlich bei Überschrei ten des steuerfreien Lohnbetrags von monatlich 100 RM Lohnsteuer abzuführen ist, als Unkosten vom Einkommen des Betriebsinhabers nach einem Urteil vom 10. 7. 1929 (VI A 542 28) nicht entgegen. Das unverzinsliche Stehen lassen erdienter Gelder ist, wie der Reichsfinanzhof sagt, von der Überlegung aus wirtschaftlich verständlich, daß die Söhne später einmal das Geschäft übernehmen oder er erben. Die Rechtslage ist dann so zu verstehen, daß die Söhne das Geld dem Vater wieder darlehnsweise ins Ge schäft gegeben haben. Neben einer Barvergütung erhalten die im Gewerbe betriebe der Eltern tätigen Kinder im allgemeinen freie Station. Die Ausgaben für die Beherbergung und Be köstigung der Kinder, die den Eltern daraus entstehen, sind nach der Rechtsprechung nicht ohne weiteres von dem Ein kommen aus dem Gewerbebetrieb abzugsfähig, selbst wenn den Kindern außerdem ein Barbetrag als Gehalt gezahlt wird. Es muß also ausdrücklich vereinbart werden, daß auch die freie Station als Vergütung für die Dienstleistun gen der Kinder gilt. Auch ist der Wert der freien Station bei der Lohnsteuer nach den vom Reichsfinanzminister fest- geseßten Säßen für Sachbezüge zu berücksichtigen. Bei der Einlegung der Rechtsmittel gegen die in der leßten Zeit zugestellten Steuerbescheide spielt die Nach sicht wegen Fristversäumung vielfach eine wesentliche Rolle. Ist die Einspruchs- oder sonstige Rechtsmittelfrist ohne Verschulden versäumt, so muß der Nachsichtsantrag innerhalb von zwei Wochen nach dem Tage, an dem der Steuerpflichtige die Versäumnis festgestellt hat, eingereicht und gleichzeitig die Einlegung des Rechtsmittels nachgeholt werden. Die Gründe für die unverschuldete Fristversäu mung sind anzugeben. Auch wegen Versäumung der zwei wöchentlichen Frist kann übrigens Nachsicht beantragt werden. Sind die Fristen versäumt, ohne daß eine Ent schuldigung geltend gemacht werden kann, so kann die etwa zu hoch veranlagte Steuer nur auf Grund des Billig keitsparagraphen der Reichsabgabenordnung(§ 108) zurück gefordert werden, sofern eine besondere Härte behauptet werden kann. Vorsicht beiZahlungen an der Finanzkasse! —Wie der Reichsfinanzhof in einem neueren Urteil (VI A 638/29) sagt, muß Zahlung grundsäßlich an dem für die betreffende Einzahlung bezeichneten Kassenschalter geleistet werden. Nr. 45. 1929 • Die Uhrmacher- Wache 813
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