Mittheilungen über die Verhandlungen des Landtags im Königreiche Sachsen
- Bandzählung
- 1833,Sept./Dez.
- Erscheinungsdatum
- 1833
- Sprache
- German
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1833,Sept./Dez.
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028217Z0
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028217Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028217Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1833
- Titel
- 2. Kammer: 114. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1833-09-26
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMittheilungen über die Verhandlungen des Landtags im Königreiche ...
- BandBand 1833,Sept./Dez. 1187
- Protokoll2. Kammer: 98. Sitzung 1187
- Protokoll1. Kammer: 106. Sitzung 1199
- Protokoll2. Kammer: 99. Sitzung 1207
- Protokoll1. Kammer: 107. Sitzung 1215
- Protokoll1. Kammer: 108. Sitzung 1221
- Protokoll1. Kammer: 109. Sitzung 1247
- Protokoll2. Kammer: 102. Sitzung 1259
- Protokoll1. Kammer: 110. Sitzung 1267
- Protokoll2. Kammer: 103. Sitzung 1279
- Protokoll1. Kammer: 111. Sitzung 1287
- Protokoll1. Kammer: 112. Sitzung 1299
- Protokoll2. Kammer: 104. Sitzung 1311
- Protokoll2. Kammer: 105. Sitzung 1323
- Protokoll2. Kammer: 106. Sitzung 1331
- Protokoll1. Kammer: 115. Sitzung 1343
- Protokoll1. Kammer: 116. Sitzung 1349
- Protokoll1. Kammer: 117. Sitzung 1361
- Protokoll2. Kammer: 108. Sitzung 1373
- Protokoll1. Kammer: 118. Sitzung 1385
- Protokoll2. Kammer: 109. Sitzung 1397
- Protokoll1. Kammer: 119. Sitzung 1409
- Protokoll2. Kammer: 110. Sitzung 1421
- Protokoll1. Kammer: 120. Sitzung 1433
- Protokoll1. Kammer: 121. Sitzung 1445
- Protokoll1. Kammer: 122. Sitzung 1457
- Protokoll1. Kammer: 123. Sitzung 1469
- Protokoll2. Kammer: 114. Sitzung 1481
- Protokoll1. Kammer: 125. Sitzung 1505
- Protokoll1. Kammer: 126. Sitzung 1513
- Protokoll2. Kammer: 115. Sitzung 1521
- Protokoll1. Kammer: 128. Sitzung 1533
- Protokoll2. Kammer: 116. Sitzung 1545
- Protokoll1. Kammer: 130. Sitzung 1553
- Protokoll2. Kammer: 117. Sitzung 1567
- Protokoll1. Kammer: 131. Sitzung 1575
- Protokoll1. Kammer: 132. Sitzung 1587
- Protokoll2. Kammer: 118. Sitzung 1599
- Protokoll2. Kammer: 119. Sitzung 1615
- Protokoll1. Kammer: 134. Sitzung 1627
- Protokoll2. Kammer: 120. Sitzung 1639
- Protokoll1. Kammer: 135. Sitzung 1647
- Protokoll1. Kammer: 136. Sitzung 1663
- Protokoll1. Kammer: 137. Sitzung 1675
- Protokoll2. Kammer: 122. Sitzung 1685
- Protokoll1. Kammer: 139. Sitzung 1693
- Protokoll2. Kammer: 124. Sitzung 1711
- Protokoll1. Kammer: 140. Sitzung 1719
- Protokoll1. Kammer: 141. Sitzung 1731
- Protokoll2. Kammer: 126. Sitzung 1743
- Protokoll1. Kammer: 142. Sitzung 1751
- Protokoll2. Kammer: 127. Sitzung 1759
- Protokoll2. Kammer: 128. Sitzung 1771
- Protokoll1. Kammer: 144. Sitzung 1787
- Protokoll2. Kammer: 130. Sitzung 1795
- Protokoll2. Kammer: 131. Sitzung 1807
- Protokoll2. Kammer: 132. Sitzung 1815
- Protokoll1. Kammer: 146. Sitzung 1827
- Protokoll2. Kammer: 133. Sitzung 1835
- Protokoll2. Kammer: 134. Sitzung 1851
- Protokoll1. Kammer: 147. Sitzung 1867
- Protokoll2. Kammer: 137. Sitzung 1875
- Protokoll1. Kammer: 148. Sitzung 1887
- Protokoll2. Kammer: 140. Sitzung 1899
- Protokoll1. Kammer: 149. Sitzung 1911
- Protokoll1. Kammer: 150. Sitzung 1923
- Protokoll2. Kammer: 141. Sitzung 1937
- Protokoll1. Kammer: 151. Sitzung 1949
- Protokoll2. Kammer: 142. Sitzung 1961
- Protokoll1. Kammer: 153. Sitzung 1973
- Protokoll2. Kammer: 143. Sitzung 1985
- Protokoll2. Kammer: 144. Sitzung 2001
- Protokoll2. Kammer: 145. Sitzung 2013
- Protokoll1. Kammer: 157. Sitzung 2025
- Protokoll2. Kammer: 146. Sitzung 2037
- Protokoll2. Kammer: 147. Sitzung 2049
- Protokoll1. Kammer: 159. Sitzung 2057
- Protokoll2. Kammer: 148. Sitzung 2073
- Protokoll2. Kammer: 149. Sitzung 2085
- Protokoll2. Kammer: 150. Sitzung 2101
- Protokoll1. Kammer: 162. Sitzung 2113
- Protokoll1. Kammer: 163. Sitzung 2125
- Protokoll2. Kammer: 152. Sitzung 2133
- Protokoll1. Kammer: 164. Sitzung 2149
- Protokoll1. Kammer: 165. Sitzung 2161
- Protokoll2. Kammer: 155. Sitzung 2173
- Protokoll1. Kammer: 166. Sitzung 2181
- Protokoll2. Kammer: 157. Sitzung 2193
- Protokoll1. Kammer: 168. Sitzung 2217
- Protokoll2. Kammer: 159. Sitzung 2229
- Protokoll2. Kammer: 161. Sitzung 2241
- Protokoll2. Kammer: 162. Sitzung 2253
- Protokoll1. Kammer: 171. Sitzung 2255
- Protokoll2. Kammer: 164. Sitzung 2265
- Protokoll1. Kammer: 173. Sitzung 2281
- Protokoll1. Kammer: 175. Sitzung 2293
- Protokoll1. Kammer: 174. Sitzung 2301
- Protokoll2. Kammer: 165. Sitzung 2309
- Protokoll1. Kammer: 176. Sitzung 2317
- Protokoll2. Kammer: 166. Sitzung 2329
- Protokoll2. Kammer: 167. Sitzung 2345
- BandBand 1833,Sept./Dez. 1187
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1502 zinsen, welche sich nach der Lage und-innern Beschaffenheit fast jeden Gebäudes, denn schlechte Gebäude bringen ost mehr an Werthe ein,. als gute und werthvollere, verändern, und daher der Abschätzung nirgends einiges Anhalten gewähren können, liegen muß, so wird man mit mir bald die Ueberzeugung Hei len, daß der Vorschlag: die Abschätzung der Gebäude in Städ ten nach Miethzknsertrag bewirken zu wollen, völlig, unan gemessen sei, und ich finde mich daher durch diese Betrachtun gen veranlaßt, mich unbedingt.dagegen zu erklären. > 2) Wenn aber auf dem Lande für diejenigen Gebäude, wel- ! che zur Landwirthschaft nicht bestimmt sind, eine Fenstertaxe in Ich bin zu wenig Oekonom, um es zu wagen, mich über Abschätzung der zur Landwirthschaft gehörigen Gebäude, Be hufs deren Zuziehung zur Grundsteuer-Mitleidenheit, auszu sprechen, und finde mich daher bewogen, nur diejenigen Beden ken zu erwähnen, die, bei Durchlesung des Deputationsgut achtens, in mir in Beziehung auf die Abschätzung der Ge bäude in Städten, und auf die der Gebäude auf dem Lande, welche zur Landwirthschaft nicht ge hörig sind, entstanden sind. Sie werden aus Folgendem hervorgehen: 1) Es ist Ausmittelung des Ertrages der Gebäude in den Städten nach Miethzinsen vorgeschlagcn worden. Allein, da das Steigen und Fallen der Miethzinsen ledig lich von dem Steigen und Fallen der Bevölkerung und andern Zufälligkeiten abhängig ist (wie solches die Erfahrung unbe stritten lehret), so stellt die gedachte Bestimmung als so schwan kend sich vor Augen, daß, nach meiner Ueberzeugung, darauf eine Grundabgabe, ohne die größten Pragravationen befürch- Eine Hohe Kammer nur auf die Veränderungen aufmerksam zu machen, welche durch den Wechsel der Garnisonen in den Städ ten entstehen, und in Zukunft in denen Orten statt finden wer den, denen Appellationsgerichte und Kreisregierungcn werden zugctheilt werden, anderer Zufälligkeiten, welche durch die Han dels-, Fabrik- und Gewerbeverhältnisse herbeigeführt würden, nicht zu gedenken. Fügt man aber noch hinzu, daß das Anhalten zur Abschä tzung , nämlich die im Gutachten angedeuteten Miethzinsver- zeichnisse in Fabrikstädten und in solchen Städten, in welchen Landbau betrieben wird, gar nicht zu erlangen sein werden, weil die Häuser in dergleichen Orten größtentheils von den Besi tzern allein, ihres Gewerbes halber, bewohnt, und nicht vermkc- fmheit des Bodes ihrer Umgebung, nach dem Graswuchse, als ! thet werden können, und betrachtet man überdem noch die höchst freie Weide, die Gebäude selbst aber nach den Fenstern derge-k gefährliche Willkühr, welche in einer Abschätzung der Mieth- stalt abgeschätzt werden, daß a) bei Fabrik-, Gewerbegebäuden und solchen Wohngebäu den, die zum-Umtrieb der Landwirthschaft nicht erforder lich sind, 16 Gr. für ein Fenster in heizbaren Räumen,. 12 Gr. für ein Fenster in nicht heizbaren Räumen, K) bei allen zum Umtrieb der Landwirthschaft und zur Woh nung der Besitzer vorhandenen Gebäuden, mithin auch Lei Wohngebäuden der Rittergutsbesitzer, inglrichen bei Ausgedingehäusern, 8 Gr. für ein Fenster in den heizbaren Räumen, 4 Gr. für ein Fenster in den nicht heizbaren Räumen, in Ansatz H Antrag gebracht worden ist, so findet man, solche zurückzuweifen, gebracht werden sollen. Uebrigens sollen Fenster der Küchen,! sich ebenfalls gedrungen, sobald man nur hierin die Erfahrung, Treppen, Gänge, Vorhäuser, Holzplätze und dergleichen, so-! welche England (als welches, beiläufig gesagt, Fabrikgebäude wie die der Dachräume und Keller unberücksichtigt bleiben, und! zur Fenstertaxe mitzuziehen, jederzeit für unrathsam erachtet) wegen resp. Verlustes an Miethzinsen und Unterhaltungskosten! gemacht hat, zu Rothe ziehet, und zugleich bedenkt: wie viel in Städten 30 Pkocent-, - auf dem Lande 10 Procent in Abzug e Gelegenheit die Inhaber solcher Gebäude -zur Umgehung der Ab gebracht werden. ! gäbe finden werden, — wenn fie aus kleinen Fenstern recht gro- ekner approximativ richtigen Schatzung gelange, wenn man die Gebäude auf dem Lande niedriger besteuere, als die in den Städ ten. Darin aber habe die Deputation eine Bestätigung des Bloch- mann'schen Systems gefunden. Nöthig werde es aber sein, die Regierung zu ersuchen, die Sache einer nähern Erwägung zu würdigen, und durch Abänderung der für die städtischen Grund stücke vorgeschlagenen Abzugsprocente nachzuhelfen, wenn es sr'ch herausstellen sollte, daß nach der Blochmann'schen Methode ein approximativ richtiges Verhältniß zwischen Landgrundstücken und städtischen bei der Probeabschätzung der 4 mMeilen nicht er mittelt worden wäre. Bürgermeister Wehner: In Beziehung auf die Abscha- Hungsgrundsätze Lei Gebäuden sind mir Bedenken entgegenge- treten, welche ich nicht unberührt lassen kann. Ich habe solche aber dem Hm. Referenten nicht speciell füg lich mittheilen können, weil sie einer etwas umfänglichen Aus einandersetzung bedürfen. Seite 107. und 144. des Berichts der 2. Deputation der 1. Kammer, die Bearbeitung eines neuen Grundsteuersystems, i ten zu lassen, sich nicht basiren lassen kann — und — darum inglrichen die Aufhebung der bisher bestandenen Nealbefreiun- s schon ist das Gutachten verwerflich. Ach erlaube mir hierbei gen betreffend, ist, was die Abschatzungsgrundsätze bei Ge bäuden anlangr, Folgendes vorgeschlagen worden: L-. In den Städten'^ soll der Reinertrag der Gebäude durch Ausmittelung des Er trags nach den Miethzinsen bestimmt werden. Zum Anhalten sollen aber von den Obrigkeiten zu fertigen de Verzeichnisse, aus den vorhandenen Miethscontracten, Mieth- zmsquittungsbüchern und sonstigen Documenten, bei der dieß- falsigen Abschätzung dienen, außerdem letztere nach demjenigen Miethsertrage, welchen ähnliche Häuser und Wohnungen des Orts bei gleicher Lage geben, erfolgen. V. Auf dem Lande sollen die Grundflächen der Gebäude nach Maßgabe der Beschaf-
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