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Leipziger Uhrmacher-Zeitung
- Bandzählung
- 11.1904
- Erscheinungsdatum
- 1904
- Sprache
- German
- Signatur
- I 787
- Vorlage
- Staatl. Kunstsammlungen Dresden, Mathematisch-Physikalischer Salon
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Nutzungshinweis
- Freier Zugang - Rechte vorbehalten 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20454416Z3
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20454416Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20454416Z
- Sammlungen
- Uhrmacher-Zeitschriften
- Technikgeschichte
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Ausgabebezeichnung
- Nr. 23 (1. Dezember 1904)
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Titel
- Briefkasten und Rechtsauskünfte
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Artikel
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Titel
- Büchertisch
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Artikel
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftLeipziger Uhrmacher-Zeitung
- BandBand 11.1904 I
- TitelblattTitelblatt I
- InhaltsverzeichnisInhaltsverzeichnis III
- Abbildung1. Kunstbeilage -
- AusgabeNr. 1 (1. Januar 1904) 1
- AusgabeNr. 2 (15. Januar 1904) 17
- Abbildung2. Kunstbeilage -
- AusgabeNr. 3 (1. Februar 1904) 33
- AusgabeNr. 4 (15. Februar 1904) 49
- Abbildung3. Kunstbeilage -
- AusgabeNr. 5 (1. März 1904) 65
- AusgabeNr. 6 (15. März 1904) 81
- Abbildung4. Kunstbeilage -
- AusgabeNr. 7 (1. April 1904) 97
- AusgabeNr. 8 (15. April 1904) 113
- Abbildung5. Kunstbeilage -
- AusgabeNr. 9 (1. Mai 1904) 129
- AusgabeNr. 10 (15. Mai 1904) 145
- Abbildung6. Kunstbeilage -
- AusgabeNr. 11 (1. Juni 1904) 161
- AusgabeNr. 12 (15. Juni 1904) 177
- Abbildung7. Kunstbeilage -
- AusgabeNr. 13 (1. Juli 1904) 193
- AusgabeNr. 14 (15. Juli 1904) 209
- Abbildung8. Kunstbeilage -
- AusgabeNr. 15 (1. August 1904) 225
- AusgabeNr. 16 (15. August 1904) 241
- Abbildung9. Kunstbeilage -
- AusgabeNr. 17 (1. September 1904) 257
- AusgabeNr. 18 (15. September 1904) 273
- Abbildung10. Kunstbeilage -
- AusgabeNr. 19 (1. Oktober 1904) 289
- AusgabeNr. 20 (15. Oktober 1904) 305
- Abbildung11. Kunstbeilage -
- AusgabeNr. 21 (1. November 1904) 321
- AusgabeNr. 22 (15. November 1904) 337
- Abbildung12. Kunstbeilage -
- AusgabeNr. 23 (1. Dezember 1904) 353
- ArtikelDeutsche Uhrmacher-Vereinigung (Zentralstelle zu Leipzig) 353
- ArtikelDie Braunschweiger Entscheidung 355
- ArtikelDie Marineuhren von Ferdinand Berthoud 356
- ArtikelDie Kredit-Kuppelei der Abzahlunggeschäfte 357
- ArtikelEin billiges Schaufensterstück 359
- ArtikelModerne Meßwerkzeuge in Maschinenbau und Präzisionsmechanik 360
- ArtikelPrüft Eure Bücher daraufhin, ob am 31. Dezember 1904 Forderungen ... 361
- ArtikelViertelschlagwerk einer alten Schwarzwälderuhr 362
- ArtikelAus der Werkstatt - Für die Werkstatt 363
- ArtikelGeschäftsnachrichten 363
- ArtikelPersonalien 364
- ArtikelVereinsnachrichten 364
- ArtikelVermischtes 365
- ArtikelDie Theorie in der Werkstatt (Fortsetzung) 367
- ArtikelFragekasten 367
- ArtikelBriefkasten und Rechtsauskünfte 368
- ArtikelBüchertisch 368
- AusgabeNr. 24 (15. Dezember 1904) 369
- BandBand 11.1904 I
- Titel
- Leipziger Uhrmacher-Zeitung
- Autor
- Links
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368 LEIPZIGER UHRMACHER-ZEITUNG No. 23 Briefkasten und Rechtsauskünfte „Nur“ bei mir. Herrn 0. N. in F. Sie haben inseriert: „Repa raturen werden nur bei mir äußerst fachgemäß und unter Garantie ausgeführt“ und sind deshalb wegen unlauteren Wettbewerbes an gezeigt. Sie fühlen sich natürlich unschuldig und fragen, wie Sie sich zu verhalten haben? — Antwort: Wenn der andere Kollege ebenfalls Reparaturen dieser Art anfertigt, so liegt in der Ankündi gung, und zwar in den Worten „nur bei mir“ ein unlauterer Wett bewerb, es müßte denn nachzuweisen sein, daß der andere Kollege solche Arbeiten nicht fachgemäß ausführen kann. Unrichtig gelieferte Waren. Herrn F. R. in A. Sie hatten bei einem Reisenden einen Posten echt silberner Gegenstände bestellt. Als die Ware eintraf, stellte es sich heraus, daß sie nur versilbert war (wahrscheinlich infolge eines Versehens). Sie sandten Sie des halb zurück. Das Packet wurde von der Firma nicht angenommen; auf einen Brief und Karte erhielten Sie keine Antwort. Sie fragen nun, was Sie tun sollen. •*— Antwort: Da Sie die Gegenstände in echt Silber bestellt haben, brauchten Sie andere nicht anzunehmen, und es war in Ordnung, daß Sie die nicht bestellten Sachen zurück sandten. Die Kosten fallen dem Lieferanten zur Last. Sie können denselben auf kostenfreie Rücknahme der Gegenstände verklagen. Bis zur Erledigung müssen Sie die Sachen in Verwahrung behalten oder einem Spediteur auf Kosten des Lieferanten, nach vorheriger Mitteilung von dieser Absicht, in Verwahrung geben. Ich halte nicht viel von den Gesellenprüfungen. Herrn E. M. in W. Sie halten die Gesellenprüfung für eine Formalität, die bei der von Ihnen den Lehrlingen gewidmeten Ausbildung überflüssig ist. Sie fragen, ob Sie diese nicht übergehen können und wollen sich die Einmischung der Innung in die Angelegenheit verbitten. — Ant wort: § 131c der Gewerbe-Ordnung bestimmt, daß die Innung und der Lehrherr den Lehrling anzuhalten haben, sich der Gesellenprüfung zu unterziehen. Ferner verpflichten sich in jedem ordnungsmäßigen Lehrvertrage die Vertragschließenden gegenseitig, daß sich der Lehr ling nach Beendigung der Lehrzeit der Gesellenprüfung unterziehen muß. Es besteht daher für die Innung sowohl als für den Lehr- herrn eine gesetzliche Verpflichtung, für die Ablegung der Gesellen prüfung des Lehrlings Sorge zu tragen. Handelt der Lehrherr dieser Verpflichtung entgegen, d. h. kümmert er sich nicht um die Prüfung, so kann er nach § 148 Z. 9 in eine Geldstrafe bis zu 150 Mk. oder Haftstrafe bis zu vier Wochen verfallen. Es ist anzunehmen, daß auch in dem von Ihnen vollzogenen Lehrvertrage dieser Passus vorhanden ist. Es gibt also dabei kein Ausweichen mehr, wenn Ihnen die Sache auch nicht persönlich sympathisch ist. Ein Bei spiel für ein strenges Vorgehen der Handwerkskammer ist bereits vorhanden. Einzelne Berliner Meister versäumten es, ihre Lehrlinge zur Gesellenprüfung anzuhalten, ja, einer hielt seinen Lehrling davon sogar zurück, indem er die Prüfung als überflüssig bezeichnete. Die betr. Meister wurden daher auf Antrag der dortigen Handwerks kammer durch rechtskräftigen Strafbefehl zu Geldstrafen ev. zu Haft verurteilt. Der vorbestrafte Gehilfe. Herrn L. J. in K. Sie haben einen Gehilfen, welcher sich auf eine Annonce gemeldet hatte, für Ihr Geschäft en gagiert, ohne sich über ihn weiter zu erkundigen. Am Tage, als er bei Ihnen eintrat, erfuhren Sie zufällig, daß er schon wegen Dieb stahls vorbestraft sei. Er war erst vor 14 Tagen aus dem Gefäng nisse entlassen worden. Sie haben ihn darauf sofort entlassen, jetzt hat er Sie auf 14 Tage Gehalt verklagt. — Antwort: Wir halten Sie ganz zweifellos für berechtigt, den jungen Mann auf der Stelle zu entlassen. Vorstrafen, und noch dazu wegen Eigentums vergehen, berechtigen den Prinzipal, welcher vor dem Engagement davon keine Kenntnis hatte, sobald er davon erfährt, den Dienst vertrag aufzuheben. Der Rücktritt vom Vertrage ist in solchen Fällen schon aus den allgemeinen Rechtsgrundsätzen — Anfechtung wegen wesentlichen Irrtums in der Person — zulässig. Diese An fechtung hat zur Folge, daß der Vertrag von Anfang an als nichtig erscheint. Der ungefällige Hauswirt. Herrn E. L. in R. Sie wollen an ihrem Ge schäftslokal zwei größere Schaukästen anbringen lassen. Die Polizei hat Ihnen dazu bereits die Erlaubnis gegeben, aber Ihr Wirt will das Anbringen der Kästen nur gestatten, wenn Sie ihm 80 Mark jährlich extra bezahlen. Sie fragen, ob Ihnen der Wirt die An bringung der Kästen verbieten kann. Im Kontrakt ist keine Be stimmung darüber enthalten. — Antwort: Ihr Wirt ist berechtigt, Ihnen die Genehmigung zu der Errichtung von Schaukästen an seinem Hause zu untersagen, wenn Sie darüber keine besonderen Vereinbarungen getroffen haben. Wenn Ihnen also an den Kästen liegt, werden Sie schon die 80 Mark bezahlen müssen. Kann ich meinen Sohn, nachdem der Lehrherr gestorben ist, aus der Lehre nehmen? Herrn E. W. in S. Sie stellen obige Frage und fügen hinzu, daß das Geschäft bereits in andere Hände übergegangen ist, Sie aber Ihren Sohn gern selbst auslernen wollten. — Antwort: Die Gewerbeordnung sagt in § 127b Abs. 4, daß der Lehrvertrag durch den Tod des Lehrherrn nicht ohne weiteres aufgehoben wird, sondern daß diese Wirkung erst dann eintritt, wenn die Aufhebung binnen vier Wochen geltend gemacht wird. Es bedarf mithin keiner Kündigung, um das Lehrverhältnis zu lösen, sondern nur einer ein fachen Erklärung, der dann diese Wirkung sofort folgt. Diese Sache liegt also so, daß auf der einen Seite der Vater oder der sonstige gesetzliche Vertreter des Lehrlings, auf der anderen derjenige, der den Gewerbebetrieb des verstorbenen Lehrherren fortsetzt, erklären kann, er beabsichtige das Vertragsverhältnis aufzuheben. Sobald er diese Erklärung ausgesprochen hat, tritt alsdann auch die Be endigung des Vertrags ein. Erforderlich ist jedoch, daß die Auf hebung „binnen vier Wochen“ geschehe, und man wird mit der richtigen Annahme sagen müssen, daß diese vier Wochen berechnet werden von dem Tage an, an welchem der Lehrherr gestorben ist, so daß es hierbei nicht darauf ankommt, wann der gesetzliche Ver treter des Lehrlings von diesem Ereignisse Kenntnis erlangt hat, ebenso wenig auch, wann die Übernahme des Betriebs von dem Nachfolger des Verstorbenen erfolgte. Wenn Sie also ihren Ent schluß ausführen wollen, so wird es die höchste Zeit sein. Büchertisch Sämtliche, auch die hier besprochenen Bücher, sind zum Originalpreise von der Leipziger Uhrmacher-Zeitung zu beziehen. Die Buchführung des Uhrmachers von Otto Müller in Eichstädt ist im Verlage von Wilh. Langguth in Eßlingen erschienen und zum Preise von 30 Pfg. zu beziehen. Es stellt ein Buchhaltungs schema für den Uhrmacher dar und kommentiert kurz die ver schiedenen erforderlichen Bücher, so daß es als Vorlage für eine bescheidene Geschäftsbuchführung dienen kann. Eine kurze Ver deutschung der im Uhrenhandel vorkommenden französischen Be zeichnungen findet sich im Eingänge des Büchleins. Chronik von Gütenbach. Unter diesem Titel erscheint im Ver lage von Andreas Uttenweiler in Furtwangen ein illustriertes von Joseph Fischer nach Quellen bearbeitetes Werk, welches ein gehend die kirchliche, politische und wirtschaftliche Geschichte dieses für die Uhrenindustrie nicht unwichtigen Ortes behandelt. In der Geschichte der Uhrmacherei spielen die Gütenbacher Uhr macher eine große Rolle, gehörte doch Mathias Löffler aus Gütenbach zu jenen Patriarchen der Schwarzwälder Uhrenmacherei, die nach 1725, als eine neue Periode für diese begann, mit ihren aus eigenem Erfindungsgeist konstruierten Holzuhren auftraten. Ein anderer Gütenbacher, Matthias Faller, war es, der die Uhren schildmalerei dadurch hob, daß er ein Verfahren erfand, wodurch die Schilder weiß und schön blieben. Matthias Griesbacher aus Giitenbach hatte die Herstellung von Heiligenbildern mittels Presse beobachtet und fing an, auch für die Uhrschilder die Presse zu verwerten. So gibt es noch eine Reihe Gütenbacher, die mehr oder weniger Einfluß auf die Fortschritte der Uhrenindustrie hatten. Für den Schwarzwälder, der sich für Heimatskunde interessiert, ist in jedem Kapitel des umfangreichen Buches sehr Lesenswertes ent halten, so daß es als interessante Lektüre gern empfohlen werden kann. Inhalt her vollftänhigen Ausgabe: An unsere Abonnenten im AuslanOe. — Deutfcbe Ubrmacber-Vereinigung. — Das Braunfcbweiger Urteil. — Die (Darineubren von SerOinanO ertbouö (mit Bbbilöungen). — Die RreOithuppelei Oer Absablungsgefcbäfte. — OToOerne fDefjwerftgeuge in (Dafcbinenbau unö Prä 3 ifions- me anih (mit Bbbilöungen). — Ein billiges Scbaufenfterftüch (mit Bbbilöungen). — Prüft Eure Bücber Oarauf bin, ob am 31. De 3 ember 1904Sor0e- rungen verjähren. — Viertelfcblagwerh einer alten Scbwar3\vät0erubr (mit Bbbilöungen). — Aus Oer Werhftatt für Oie Werhftatt: Vorrichtung 3um nei en von Raöern auf öer Wäl3mafcbine (mit flbbilöung). — Perfonalien. — Gefcbäftlicbe (Mitteilungen. — Vermifcbtes. — tbeorie in Oer Werhftatt. — Recbtsaushünfte. — Sragehaften. — Bücbertifcb. — Patente. — Arbeitsmarht. — Inferate.
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