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Landtags-Akten / Berichte der 2. Kammer
- Bandzählung
- 1899/1900,2,2
- Erscheinungsdatum
- 1900
- Sprache
- German
- Signatur
- Hist.Sax.I.6.b-A,1899/00,2.K.,2,2
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id446234796-189900303
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id446234796-18990030
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-446234796-18990030
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Projekt: SLUB Dresden
- LDP: Landtagsprotokolle
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Titel
- [Nr. 241-250]
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Sprungmarke
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftLandtags-Akten / Berichte der 2. Kammer
- BandBand 1899/1900,2,2 -
- TitelblattTitelblatt I
- InhaltsverzeichnisInhaltsverzeichnis III
- Sprungmarke[Nr. 209-210] 1153
- Sprungmarke[Nr. 211-220] 1175
- Sprungmarke[Nr. 221-230] 1249
- Sprungmarke[Nr. 231-240] 1255
- Sprungmarke[Nr. 241-250] 1339
- Sprungmarke[Nr. 251-260] 1439
- Sprungmarke[Nr. 261-270] 1485
- Sprungmarke[Nr. 271-280] 1538
- Sprungmarke[Nr. 281-290] 1595
- Sprungmarke[Nr. 291-300] 1659
- Sprungmarke[Nr. 301-310] 1677
- Sprungmarke[Nr. 311-320] 1686
- Sprungmarke[Nr. 321-330] 1719
- Sprungmarke[Nr. 331-339] 1734
- BandBand 1899/1900,2,2 -
- Titel
- Landtags-Akten / Berichte der 2. Kammer
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et«. «1er SI. ZLaminer. U S42. 1397 die Ausstellung der in 8§ 37, 38 der Grundbnchordnung gedachten Zeugnisse, die Ge schäfte, die dein Nachlaßgericht nach §§86 flg. des RGcs. fr. Ger. übertragen sind, und die in der Begründung Seite 3 1 zu Nr. 7 2 Absatz 2 aufgezählten Fälle des Entwurfs eines Gesetzes über Familienanwartschaften betreffend (Königl. Dekret Nr. 3 3.). Soweit nicht schon unter den früheren Nummern Bestimmungen über die aufgeführten Geschäfte des Nachlaßgerichts bezüglich der Gebührcnabmessung enthalten sind, werden hierüber Vorschriften im vorliegenden Abschnitte gegeben. Sie sind, wie die Deputation sich überzeugte, erschöpfend. In der Praxis werden sich, wie die Deputation annimmt, Zweifel und Lücken bei Anwendung der hier vorgeschlageuen Bestimmung nicht ergeben. Die Sätze unter dir. 74 sind bestimmter, als diejenigen in Nr. 6 3 des bisherigen Tarifs. Diese ließen dem richterlichen Ermessen einen so großen Spielraum, daß unvcr- hältnißmäßig große Verschiedenheiten in der Gebührenbemessung zu Tage getreten sind. Der Entwurf kommt zu größerer Bestimmtheit dadurch, daß er die Anzahl der Stufen der Gebührenskala vermehrt. Dabei war es unvermeidlich, einerseits die bisherigen Mindest beträge zu erhöhen, andererseits die bisherigen Höchstbeträge herabzusetzen. Tie Depu tation überzeugte sich aber, daß im Gesammtergebniß an der Höhe der Gebühren gegen über den bisherigen Bestimmungen nichts geändert wird. Für selbstverständlich erachtet es die Deputation, daß mit der Gebühr unter Nr. 74 lediglich die Thätigkeit des Nachlaßgerichts als solchen abgegolten wird, und daß, falls Be vormundete bei einer solchen Vermcgensauseinandersetznug betheiligt sind, die dabei in Frage kommenden Verrichtungen des VormnndschaftsgerichtS, insbesondere die Ertheilung oder Versagung der vormundschaflsgerichtlichen Genehmigung besonders zu honoriren ist. Die Deputation hatte darauf die Vorschriften in dir. 70 bis 74 einschließlich der in den Anmerkungen enthaltenen nur zu billigen. Nur iu Nr. 72 Absatz 3 sind im Gegensatz zu §§ 58 flg. des Entwurfs eines Gesetzes über Familienanwartschasten be treffend (Königliches Dekret dir. 33), die den unbekannten Anwärtern im Falle des Auf gebots zum Zwecke des Ausschlusses mit ihrem Widerspruchsrecht zu bestellenden Ver treter nicht als „Anwartschaftsvertreter" sondern als „Anwärtervertrcter" bezeichnet. Es ist nicht zu bezweifeln, daß der Entwurf in dieser Richtung keine Aenderung seiten der Ständekammern erfahren wird. Es empfiehlt sich deshalb zur Herstellung der Ueberein- stimmung der Sprachweise des vorliegenden Entwurfs mir der des Entwurfs über die Familienanwartschasten, je das Wort „Anwartschaftsvertreter" im Absatz 3 der vorliegen den Nr. 72 je mit dem Worte „Anwärtervertreter" zu vertauschen. Die Deputation beantragt, die Kammer wolle beschließen: 1. Nr. 70, 71, 73, 74, die Ueberschrift vor Nr. 70 und die Anmerk ungen nach Nr. 71 und 74 unverändert nach der Vorlage anzu- nehmeu, 2. für den Fall der Annahme von Nr. 72 in dessen Absatz 3 je das Wort „Anwartschaftsvertreter" mit dem Worte „Anwärter- Vertreter" zu vertauschen, 3. mit der zu 2 beschlossenen Abänderung Nr. 72 nach der Vorlage anzunehmen. Zu Nr. 75 bis 81 und der vor ersterer befindlichen Ueberschrift. Den Amtsgerichten ist die Besorgung einer größeren Reihe von Geschäften in Register- fachen, Handelssachen und in Ansehung der juristischen Personen des Privatrechts theils j durch Reichsgesetz, theils durch Landesrecht übertragen. Es gehören dazu die Führung des öerlvkl« Uer ll- Lrtiiiiiier. II. La>»j- 350
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