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Deutsche Uhrmacher-Zeitung
- Bandzählung
- 14/16.1890/92
- Erscheinungsdatum
- 1890 - 1892
- Signatur
- I.171.a
- Sprache
- German
- Vorlage
- Staatl. Kunstsammlungen Dresden, Mathematisch-Physikalischer Salon
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Nutzungshinweis
- Freier Zugang - Rechte vorbehalten 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20454468Z8
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20454468Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20454468Z
- Sammlungen
- Technikgeschichte
- Uhrmacher-Zeitschriften
- Bemerkung
- Original unvollständig:1891, Heft 23: Textverlust auf S. 179 und 180; 1892, Heft 8: S. 57 - 64 fehlen
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Titel
- Jg. 14.1890
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Zeitschriftenteil
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Bandzählung
- Nr. 22 (15. November 1890)
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Titel
- Die Errichtung von Gewerbegerichten
- Autor
- Brandis
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Artikel
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftDeutsche Uhrmacher-Zeitung
- BandBand 14/16.1890/92 -
- ZeitschriftenteilJg. 14.1890 -
- TitelblattTitelblatt -
- InhaltsverzeichnisInhaltsverzeichnis -
- AusgabeAusgabe 1
- AusgabeAusgabe 9
- AusgabeAusgabe 17
- AusgabeAusgabe 25
- AusgabeAusgabe 33
- AusgabeAusgabe 41
- AusgabeAusgabe 49
- AusgabeAusgabe 57
- AusgabeAusgabe 65
- AusgabeAusgabe 73
- AusgabeAusgabe 81
- AusgabeAusgabe 89
- AusgabeAusgabe 97
- AusgabeAusgabe 105
- AusgabeAusgabe 113
- AusgabeAusgabe 121
- AusgabeAusgabe 129
- AusgabeAusgabe 137
- AusgabeAusgabe 145
- AusgabeAusgabe 153
- AusgabeAusgabe 161
- AusgabeAusgabe 169
- ArtikelDie Errichtung von Gewerbegerichten 169
- ArtikelTaschenuhr mit Wecker und Bügelaufzug 170
- ArtikelH. Kielmann's patentirte Pendelaufhängung 171
- ArtikelSavonetteuhr mit selbstthätig sich schliessendem Glasdeckel 172
- ArtikelDie Schweizer Uhrenindustrie auf der Pariser Weltausstellung ... 172
- ArtikelJahresbericht der Deutschen Uhrmacherschule zu Glashütte i. S. 173
- ArtikelWinke zur Abhilfe der am häufigsten vorkommenden Fehler am ... 174
- ArtikelSprechsaal 174
- ArtikelVermischtes 175
- ArtikelBriefkasten 176
- AusgabeAusgabe 177
- AusgabeAusgabe 185
- ZeitschriftenteilJg. 15.1891 -
- ZeitschriftenteilJg. 16.1892 -
- ZeitschriftenteilJg. 14.1890 -
- BandBand 14/16.1890/92 -
- Titel
- Deutsche Uhrmacher-Zeitung
- Autor
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-!?<!■<%> j, ■ Insertions-Preis: pro 4geapaltene Petit-Zeila oder deren Raum 25 Pfg. Arbeitsmarkt pro Petit-Zeile 2« Pfg. Erscheint monatlich zwei Mal. Alle Korrespondenzen sind an die Expedition Berlin SW., Markgrafenstrasse 105 zu richten. JuergSt mmsnn m Abonnements-Preis: pro Quartal im deutsch, u. österr.Postverb. M. 1,50; für Streifbandeendung! p. Quartal M. 1,75 „ Jahr „ 6,75 pränumerando. Bestellungen nehmen alle Postanstalten und Buchhandlungen an. Streifbandsendungen sind bei der Expedition zu bestellen. F a, q h b l & 11 f ti y IJ h r m & q h. ® r® Verlag und Expedition bei R. Stäckel, Berlin SW., Markgrafen-Strasse 105. XIV. Jahrgang. * Berlin, den 15. November 1890 * No. 22. Inhalt: Die Errichtung von Gewerbegerichten. — Taschenuhr mit Wecker und Bügelaufzug. — H. Kielmann’s patentirte Pendelaufhängung. — Savonetteuhr mit selbstthätig sich schliessendem Glasdeckel. — Die Schweizer Uhrenindustrie auf der Pariser Weltausstellung. IV. — Jahresbericht der Deutschen Uhrmacherschule zu Glashütte. — Winke zur Abhilfe der am häufigsten vorbommenden Fehler am Cylindergang. VI. — Sprechsaal. — Vermischtes. — Briefkasten. — Anzeigen. Die Errichtung von Gewerbegerichten. Von Amtsrichter a. D. Dr. Brandis. (Nachdruck verboten.) Zufolge des Reichsgesetzes vom 29. Juli d. J. werden an vielen Orten des Deutschen Reiches am 1. April 1891 Gewerbegerichte in’s Leben treten, nämlich an all den Orten, wo entweder die Gemeindebehörden dies beschliessen, oder wo, bei Säumniss oder Widerspruch der Gemeinde behörde, die Landes-Centralbehörde auf Antrag betheiligter Arbeitgeber oder Arbeiter die Errichtung beschliesst. Jeder einzelne Arbeitgeber oder Arbeiter kann solchen Antrag bei dem Landrathe oder dem Bezirksamte, Kreisdirektor u. s. w. einreichen, aber natürlich wird ein von Vielen oder von einem Vereine ausgehender Antrag wirksamer sein. Sollen die Ge werbetreibenden solchen Antrag stellen? Jn vielen Stadtverordneten- oder Gemeinderaths - Sitzungen wird diesen Winter darüber verhandelt werden, ob sich für die dortige Ge meinde die Errichtung eines Gewerbegerichts empfiehlt. Es kann leicht Opposition hiergegen entstehen, denn die sämmtlichen Aufwendungen für das Gewerbegericht hat die Gemeinde zu tragen, mag dasselbe nun durch Ortsstatut oder durch Anordnung der Staatsbehörde errichtet sein. Zu den Unkosten gehören stets die etwaigen Reisevergütungen für die Bei sitzer, und die durch das Statut festgesetzten Zeitversäumniss - Ent schädigungen an dieselben. Von den Parteien darf die Gemeinde an Kosten nur einmalige massige Pauschalsätze, aber keine besonderen Schreib und Zustellungsgebühren erheben, bei Vergleichen gar nichts. Sollen die Industriellen, welche das Amt eines Stadtverordneten oder dgl. bekleiden, für die Gewerbegerichte eintreten? Worin bestehen denn die Fortschrittesgegenüber dem jetzigen Zustande.? Die bisherige Einrichtung, dass die gewerblichen Streitigkeiten zu nächst vor dem Gewerbegerichte, oder wo ein solches nicht besteht, vor dem Bürgermeister, dem Gemeindevorsteher, zur Verhandlung kommen müssen, hört mit dem 1. April k. J. unter allen Umständen auf, mag ein Gewerbegericht gebildet werden oder nicht. Wird keins gebildet, so hat die klagende Partei bei den eine schnelle Erledigung erfordernden Streitigkeiten die Wahl, ob sie den Vorsteher der Gemeinde, oder gleich das Amtsgericht bezw. Landgericht anrufen will. Es sind dies die Streitig keiten über den Antritt, die Fortsetzung oder die Auflösung des Arbeits verhältnisses, über das Arbeitsbuch oder Zeugniss, über Krankenkassenbeiträge u. s. w. Die Entscheidung des Gemeindevorstehers kann nicht angerufen werden bei Streitigkeiten über die Höhe des Lohnes oder die Arbeits leistung; in solchen Fällen muss man sofort an das ordentliche Gericht gehen mit seinem langsameren Verfahren und seinen höheren Gebühren. Gegen die Entscheidung des Gemeindevorstehers in den ersterwähnten Streitigkeiten kann jede Partei binnen 10 Tagen Widerspruch bei den ordentlichen Gerichten erheben, also bei dem Amtsgerichte, wenn der Streitgegenstand einen Werth bis zu 300 M. hat, sonst bei dem Land gerichte. Etwas günstiger bleibt die Rechtslage auch ohne Errichtung von Gewerbegerichten da, wo I n nun gs ge richte bestehen oder errichtet werden. Diese bleiben in Wirksamkeit derart, dass in Fällen, wo das Innungsschiedsgericht (für Gehilfen-Streitigkeiten) oder die Innung (für Lehrlings-Streitigkeiten) zuständig ist, das etwa bestehende Gewerbe gericht sogar ausgeschlossen ist. An Orten, wo die grosse Mehrzahl der Gewerbetreibenden Innungen angehört, welche Schiedsgerichte besitzen, und wo keine Fabrikindustrie ist, wird man deshalb leicht geneigt sein, es bei dem Bestehenden zu lassen. Ich glaube hierzu nicht rathen zu können. Das Verfahren vor den Innungsgerichten entbehrt der festen Regelung, wie sie das neue Gesetz für die Gewerbegerichte schafft. Obwohl dasselbe den Innungs schiedsgerichten keinen Abbruch thun will, ist es doch nicht so weit gegangen, die erlassenen Vorschriften über die Ordnung des Verfahrens auch für die Innungsschiedsgerichte einzuführen. Es bleibt den Innungen zwar die Freiheit, diese Vorschriften für ihre Schiedsgerichte als mass gebend zu erklären, aber, abgesehen von manchem Anderen werden sie doch in zwei wichtigen Punkten den neuen Gewerbegerichten unbedingt nachstehen müssen: 1. Sie können Zeugen und Sachverständige nicht beeidigen, haben also keine gleich zuverlässige Grundlage für ihr Urtheil; 2. Ihre Entscheidung wird gemäss § 100 d No. 3 und 120 a Abs. 2 der Gewerbeordnung stets sofort vorläufig vollstreckt, selbst wenn Berufung eingelegt wird. Letzterer Punkt war ' schon oft Gegenstand der Klage, wenn der Arbeitgeber auf Grund der Entscheidung des Innungsschiedsgerichts hatte zahlen müssen, bei dem ordentlichen Gericht Recht erhielt, der Gehilfe aber, wie gewöhnlich, zur Erstattung des Empfangenen’ausser Stande war. Die neuen Gewerbegerichte dürfen die vorläufige Vollstreckbarkeit nichf aussprechen, wenn glaubhaft gemacht wird, dass die Vollstreckung dem Schuldner einen nicht zu ersetzenden Nachtheil bringen würde. Auch kann das Gericht die Vollstreckung von einer vorgängigen Sicherheits leistung abhängig machen. Es ist auch nicht zu übersehen, dass die neuen Gewerbegerichte, welche für sämmtliche Gewerbe einer oder mehrerer Gemeinden errichtet
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