Delete Search...
Mittheilungen über die Verhandlungen des Landtags im Königreiche Sachsen
- Bandzählung
- 1833,Januar-Juli
- Erscheinungsdatum
- 1833
- Sprache
- German
- Vorlage
- Sächsisches Staatsarchiv Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id31472147Z1
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id31472147Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-31472147Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Titel
- 1. Kammer: 20 Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1833-03-20
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMittheilungen über die Verhandlungen des Landtags im Königreiche ...
- BandBand 1833,Januar-Juli 1
- SonstigesMitglieder der Ständeversammlung des Königreichs Sachsen im ... 1
- Protokoll1. Kammer: 1. Sitzung 9
- Protokoll1. Kammer: 2. Sitzung 11
- Protokoll1. Kammer: 3. Sitzung 15
- Protokoll1. Kammer: 4. Sitzung 19
- Protokoll1. Kammer: 5. Sitzung 23
- AbbildungGrundriss der Locale der ständischen Versammlungen in Dresden -
- Protokoll2. Kammer: 6. Sitzung 27
- Protokoll1. Kammer: 6. Sitzung 31
- Protokoll2. Kammer: 8. Sitzung 35
- Protokoll2. Kammer: 9. Sitzung 41
- Protokoll1. Kammer: 7. Sitzung 43
- Protokoll1. Kammer: 8. Sitzung 51
- Protokoll2. Kammer: 12. Sitzung 57
- Protokoll1. Kammer: 9. Sitzung 65
- Protokoll2. Kammer: 14. Sitzung 77
- Protokoll1. Kammer: 10. Sitzung 81
- Protokoll2. Kammer: 15. Sitzung 89
- Protokoll1. Kammer: 11. Sitzung 95
- Protokoll1. Kammer: 12. Sitzung 99
- Protokoll2. Kammer: 18. Sitzung 103
- Protokoll1. Kammer: 13. Sitzung 107
- Protokoll2. Kammer: 19. Sitzung 113
- Protokoll1. Kammer: 14. Sitzung 121
- Protokoll1. Kammer: 15. Sitzung 131
- Protokoll1. Kammer: 16. Sitzung 147
- Protokoll2. Kammer: 22. Sitzung 157
- Protokoll1. Kammer: 18. Sitzung 163
- Protokoll1. Kammer: 19. Sitzung 175
- Protokoll1. Kammer: 20 Sitzung 183
- Protokoll1. Kammer: 21. Sitzung 193
- Protokoll1. Kammer: 22. Sitzung 203
- Protokoll1. Kammer: 23. Sitzung 211
- Protokoll1. Kammer: 24. Sitzung 221
- Protokoll1. Kammer: 25. Sitzung 229
- Protokoll1. Kammer: 26. Sitzung 229
- Protokoll1. Kammer: 27. Sitzung 235
- Protokoll1. Kammer: 28. Sitzung 241
- Protokoll1. Kammer: 29. Sitzung 253
- Protokoll1. Kammer: 30. Sitzung 259
- Protokoll2. Kammer: 31. Sitzung 267
- Protokoll1. Kammer: 33. Sitzung 281
- Protokoll1. Kammer: 34. Sitzung 295
- Protokoll2. Kammer: 34. Sitzung 305
- Protokoll1. Kammer: 37. Sitzung 319
- Protokoll2. Kammer: 35. Sitzung 319
- Protokoll1. Kammer: 37. Sitzung (Beschluß) 327
- Protokoll1. Kammer: 38. Sitzung 331
- Protokoll2. Kammer: 36. Sitzung 339
- Protokoll2. Kammer: 37. Sitzung 347
- Protokoll2. Kammer: 38. Sitzung 371
- Protokoll1. Kammer: 40. Sitzung 395
- Protokoll2. Kammer: 40. Sitzung 403
- Protokoll1. Kammer: 42. Sitzung 413
- Protokoll1. Kammer: 43. Sitzung 419
- Protokoll2. Kammer: 42. Sitzung 435
- Protokoll1. Kammer: 44. Sitzung 443
- Protokoll2. Kammer: 43. Sitzung 453
- Protokoll1. Kammer: 45. Sitzung 461
- Protokoll2. Kammer: 44. Sitzung 471
- Protokoll1. Kammer: 45. Sitzung 475
- Protokoll1. Kammer: 47. Sitzung 487
- Protokoll2. Kammer: 47. Sitzung 495
- Protokoll1. Kammer: 48. Sitzung 503
- Protokoll1. Kammer: 49. Sitzung 509
- Protokoll1. Kammer: 50. Sitzung 517
- Protokoll2. Kammer: 50. Sitzung 521
- Protokoll1. Kammer: 51. Sitzung 531
- Protokoll2. Kammer: 52. Sitzung 547
- Protokoll1. Kammer: 53. Sitzung 555
- Protokoll2. Kammer: 53. Sitzung 561
- Protokoll1. Kammer: 54. Sitzung 569
- Protokoll2. Kammer: 54. Sitzung 575
- Protokoll2. Kammer: 55. Sitzung 591
- Protokoll1. Kammer: 57. Sitzung 599
- Protokoll1. Kammer: 58. Sitzung 607
- Protokoll2. Kammer: 57. Sitzung 615
- Protokoll1. Kammer: 59. Sitzung 619
- Protokoll2. Kammer: 58. Sitzung 627
- Protokoll1. Kammer: 62. Sitzung 639
- Protokoll2. Kammer: 59. Sitzung 647
- Protokoll2. Kammer: 60. Sitzung 659
- Protokoll2. Kammer: 61. Sitzung 675
- Protokoll1. Kammer: 66. Sitzung 683
- Protokoll2. Kammer: 62. Sitzung 691
- Protokoll2. Kammer: 63. Sitzung 699
- Protokoll2. Kammer: 64. Sitzung 707
- Protokoll1. Kammer: 68. Sitzung 711
- Protokoll2. Kammer: 65. Sitzung 719
- Protokoll1. Kammer: 69. Sitzung 725
- Protokoll1. Kammer: 70. Sitzung 733
- Protokoll1. Kammer: 71. Sitzung 741
- Protokoll1. Kammer: 72. Sitzung 753
- BandBand 1833,Januar-Juli 1
- Links
-
Downloads
- Download single page (JPG)
-
Fulltext page (XML)
rückweisen, noch weniger der etwa schon von ihm bewirkte Act der Verkümmerung oder Hülfsvollstreckung im Ganzen ungültig sein. Obwohl nur einige der Meinung waren, daß sich alles das von selbst verstehe, auch schon aus den Worten des Gesetzent wurfs hervorgehe, und durch die Grundsätze von der plus petitio, Eche der Richter vor Augen haben müsse, jeder Zweifel erledigt werde, so würde doch sowohl das Amendement der Deputation, als das des Secretairs von Zedtwitz, ersteres einstimmig, letz teres von 21 gegen 19 Stimmen, und unter diesen Modisicatio- nen auch der ganze Z. 12. einstimmig angenommen. Man ging zu Z. 13. *) über. Er ward nebst den Motiven dazu vorgelesen. Die Deputation hatte darüber nichts zu er innern. v. Deutrich trug darauf an, den letzten Satz dieses „inwiefern" rc. wegzulassen; eine solche Beschränkung sei dem Kauf und Verkauf von Immobilien nachtheilig, und in vielen Fallen würde die ganze Bestimmung leicht zu umgehen sein, in dem zwar der Staatsdiener selbst keine Grundstücke besäße, wohl aber dessen Frau. Dieser Antrag wird von v. Krug un terstützt; es scheine dies eine willkührliche Beschränkung der Er werbsfreiheit zu sein; der Besitz eines Grundstücks werde den Staatsdiener an der Ausübung seiner Pflichten nicht hindern, und, wie schon bemerkt, sei die Bestimmung leicht zu umgehen, dadurch, daß man das Grundstück auf einen andern Namen schreiben lasse. Der Staatsminister von Könneritz entgegnet, daß es kei neswegs in der Absicht des Gesetzes liege, in dieser Hinsicht Be schränkungen zu machen, die nicht schon bestanden hätten, ob gleich dies der Administration Vorbehalten sein müsse. Allein der Zusatz sei nur gemacht worden, damit es nicht scheine, als ob die wegen beschränkter Erwerbsfreiheit von Grundstücken bestehen den Gesetze durch diesen §. aufgehoben wären, da es zumal im §. 51. dieses Gesetzes heiße: „Auch werden alle frühere, dem vor stehenden Gesetze entgegcnstehenden gesetzlichen Verordnungen und Observanzen hiermit außer Gültigkeit gesetzt." Uebrigens bestehe durchaus kein allgemeines Verbot in dieser Hinsicht, son dern nur rücksichtlich einiger Forst- und Iustizbeamten, welche auch nur innerhalb ihres Amtsbezirks keine Grundstücke besitzen dürften, weil dies Veranlassung geben könnte, ihre Amtsgewalt znm Vortheil ihrer eigenen Besitzungen auszuüben. Der Nach theil liege also nicht in dem Besitze selbst, sondern in den mög licherweise daraus entstehenden Collisionen. Lu umgehen sei übrigens dieses Verbot auf die obenbemerkte Art um deswillen *) Er lautet: „Kein Staatsdiener darf ohne Genehmigung der Anstel- lungsbehörde, bei welcher er darüber anzufragen hat, einen andern Er werbszweig beibehalten oder übernehmen und die Anstellungsbehörde hat solche Nebenbeschäftigungen insonderheit dann nicht zu gestatten, wenn sie mit der Würde der Stelle unvereinbar sind, oder eine Collision mit dem Dienftgeschäft herbeiführcn könnten. Auch dürfen Mitglieder der Justiz-Eollcgicn Vormundschaften ohne Genehmigung des Directorii nicht übernehmen. In wiefern für einzelne Klassen von Staatsdiencrn die Erwerbung oder der Besitz von Grundstücken zu untersagen oder zu beschränken sei? ist nach den bestehenden, oder künftig zu gebenden administrativen Ver ordnungen zu beurtheilcn nicht, weil auch die Frauen und nächsten Verwandten solcher Beamt/n innerhalb ihres Amtsbezirks nicht angesessen sein dürsten. Der Staatsminister v. Linden au setzt hinzu, daß stimmte liehen Beamten bei den Verforgungsanstalten ein Besitz von Grundstücken in ihren Bezirke nicht erlaubt sei. Auch hier sei der Grund nur ein specieller; die Befürchtung, daß die Züchtlinge zur Bearbeitung der Grundstücken benutzt werden möchten. Es wurden noch mehrereVorschläge zuBeseitigung der vom v. Deutrich aufgestellten Bedenken gemacht; unter andern v. Nitterstädt, daß man nach „Grundstücken" einschalten möchte: „welche innerhalb des Bereiches ihrer amtlichen Wirk samkeit liegen;" von Prinzen Johann, daß man hinzusetzen möchte: „künftige Verordnungen können jedoch keine rückwirkende Kraft haben." Bei der Abstimmung über das Amendement des v. Deu trich waren aber die Stimmen gleich (20gegen20), sodaß nach der Landtagsordnung diese Frage bis zur nächsten Sitzung unentschieden gelassen werden mußte. — v. Großmann erbat sich noch eine Aufklärung darüber, ob zu den Nebenbeschäftigungen, welche nach Z. 13. den Beamten nicht gestattet sein sollten auch die schriftstellerischen Ar beiten zu rechnen sein würden? In Bezug hierauf bemerkte der Staatsminister v. Könneritz, daß nach dem Sinne des Z. nur solche Nebenbeschäftigungen unerlaubt sein sollten, die als ein eigener Erwerbszweig anzusehcn wären. Insofern nun die lite rarische Thätkgkekt allerdings auch zu einem besondern Erwerbs zweige werden könnte, so dürfte auch diese, z. B. die Redaktion einer Zeitschrift, welche viel Zeit in Anspruch nehme, zu den hier benannten Nebenbeschäftigungen zu zählen sein. Es wurde hierauf der tz. 14 *) zur Berathung gezogen und demnach, nebst den dazu gegebenen Motiven zuvörderst vorgele- sen. Ein Deputationsgutachten hierüber war nicht vorhanden. Secretair Hartz brachte in Vorschlag, nach den Worten „dem steht" einzuschaltcn: „insofern er dadurch nicht in einem ihm gestatteten Nebenverdienste behindert wird, oder sein Ein kommen nach dem Betrage seiner Arbeit abgemessen ist, in der Regel." — Denn wenn der Staat einem Diener eine Nebenbe schäftigung einmal gestattet hat, so scheint er dadurch zuzugeste- hen, daß der Diener von ihm nicht so bezahlt werde, daß er von dieser Besoldung allein leben könne; daher sei es denn auch seine Pflicht ihn für den Verlust des ihm ausdrücklich verstatteten Ne benverdienstes zu entschädigen; und ebenso auch wenn das Ein kommen des Dieners sich nach dem Betrage seiner Arbeit richte, wie z. B- bei den Copisten, welche nach der Bogenzahl bezahlt würden, weil diesen durch einen Theil ihrer Zeit zugleich ekn Theil ihres Verdienstes entzogen würde. Staatsminister v. Könneritz entgegnet hierauf, daß es der Administration wohl Vorbehalten sein müsse, einem Diener, *) Hier heißt es: „Wem neben Verwaltung seines ordentlichen Amtes von Seiten des Staates die Besorgung besonderer Geschäfte übertragen wird, dem sieht ein Anspruch auf besondere Belohnung deshalb äusser seinem ordentlichen Dienstgehalt nicht zu, doch wird ihm der mit jener Verrichtung etwa verbundene Aufwand ersetzt. In wiefern ein Diener während eines solchen Auftrags ganz oder zum Lheil von seinen Mitar beitern zu übertragen sei? hat der Dirigent oder die Vorgesetzte Ver waltungsstelle zn bestimmen."
- Current page (TXT)
- METS file (XML)
- IIIF manifest (JSON)
- Show double pages
- Thumbnail Preview