Delete Search...
Mittheilungen über die Verhandlungen des Landtags im Königreiche Sachsen
- Bandzählung
- 1833,Januar-Juli
- Erscheinungsdatum
- 1833
- Sprache
- German
- Vorlage
- Sächsisches Staatsarchiv Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id31472147Z1
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id31472147Z
- OAI
- oai:de:slub-dresden:db:id-31472147Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Titel
- 1. Kammer: 26. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1833-03-28
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMittheilungen über die Verhandlungen des Landtags im Königreiche ...
- BandBand 1833,Januar-Juli 1
- SonstigesMitglieder der Ständeversammlung des Königreichs Sachsen im ... 1
- Protokoll1. Kammer: 1. Sitzung 9
- Protokoll1. Kammer: 2. Sitzung 11
- Protokoll1. Kammer: 3. Sitzung 15
- Protokoll1. Kammer: 4. Sitzung 19
- Protokoll1. Kammer: 5. Sitzung 23
- AbbildungGrundriss der Locale der ständischen Versammlungen in Dresden -
- Protokoll2. Kammer: 6. Sitzung 27
- Protokoll1. Kammer: 6. Sitzung 31
- Protokoll2. Kammer: 8. Sitzung 35
- Protokoll2. Kammer: 9. Sitzung 41
- Protokoll1. Kammer: 7. Sitzung 43
- Protokoll1. Kammer: 8. Sitzung 51
- Protokoll2. Kammer: 12. Sitzung 57
- Protokoll1. Kammer: 9. Sitzung 65
- Protokoll2. Kammer: 14. Sitzung 77
- Protokoll1. Kammer: 10. Sitzung 81
- Protokoll2. Kammer: 15. Sitzung 89
- Protokoll1. Kammer: 11. Sitzung 95
- Protokoll1. Kammer: 12. Sitzung 99
- Protokoll2. Kammer: 18. Sitzung 103
- Protokoll1. Kammer: 13. Sitzung 107
- Protokoll2. Kammer: 19. Sitzung 113
- Protokoll1. Kammer: 14. Sitzung 121
- Protokoll1. Kammer: 15. Sitzung 131
- Protokoll1. Kammer: 16. Sitzung 147
- Protokoll2. Kammer: 22. Sitzung 157
- Protokoll1. Kammer: 18. Sitzung 163
- Protokoll1. Kammer: 19. Sitzung 175
- Protokoll1. Kammer: 20 Sitzung 183
- Protokoll1. Kammer: 21. Sitzung 193
- Protokoll1. Kammer: 22. Sitzung 203
- Protokoll1. Kammer: 23. Sitzung 211
- Protokoll1. Kammer: 24. Sitzung 221
- Protokoll1. Kammer: 25. Sitzung 229
- Protokoll1. Kammer: 26. Sitzung 229
- Protokoll1. Kammer: 27. Sitzung 235
- Protokoll1. Kammer: 28. Sitzung 241
- Protokoll1. Kammer: 29. Sitzung 253
- Protokoll1. Kammer: 30. Sitzung 259
- Protokoll2. Kammer: 31. Sitzung 267
- Protokoll1. Kammer: 33. Sitzung 281
- Protokoll1. Kammer: 34. Sitzung 295
- Protokoll2. Kammer: 34. Sitzung 305
- Protokoll1. Kammer: 37. Sitzung 319
- Protokoll2. Kammer: 35. Sitzung 319
- Protokoll1. Kammer: 37. Sitzung (Beschluß) 327
- Protokoll1. Kammer: 38. Sitzung 331
- Protokoll2. Kammer: 36. Sitzung 339
- Protokoll2. Kammer: 37. Sitzung 347
- Protokoll2. Kammer: 38. Sitzung 371
- Protokoll1. Kammer: 40. Sitzung 395
- Protokoll2. Kammer: 40. Sitzung 403
- Protokoll1. Kammer: 42. Sitzung 413
- Protokoll1. Kammer: 43. Sitzung 419
- Protokoll2. Kammer: 42. Sitzung 435
- Protokoll1. Kammer: 44. Sitzung 443
- Protokoll2. Kammer: 43. Sitzung 453
- Protokoll1. Kammer: 45. Sitzung 461
- Protokoll2. Kammer: 44. Sitzung 471
- Protokoll1. Kammer: 45. Sitzung 475
- Protokoll1. Kammer: 47. Sitzung 487
- Protokoll2. Kammer: 47. Sitzung 495
- Protokoll1. Kammer: 48. Sitzung 503
- Protokoll1. Kammer: 49. Sitzung 509
- Protokoll1. Kammer: 50. Sitzung 517
- Protokoll2. Kammer: 50. Sitzung 521
- Protokoll1. Kammer: 51. Sitzung 531
- Protokoll2. Kammer: 52. Sitzung 547
- Protokoll1. Kammer: 53. Sitzung 555
- Protokoll2. Kammer: 53. Sitzung 561
- Protokoll1. Kammer: 54. Sitzung 569
- Protokoll2. Kammer: 54. Sitzung 575
- Protokoll2. Kammer: 55. Sitzung 591
- Protokoll1. Kammer: 57. Sitzung 599
- Protokoll1. Kammer: 58. Sitzung 607
- Protokoll2. Kammer: 57. Sitzung 615
- Protokoll1. Kammer: 59. Sitzung 619
- Protokoll2. Kammer: 58. Sitzung 627
- Protokoll1. Kammer: 62. Sitzung 639
- Protokoll2. Kammer: 59. Sitzung 647
- Protokoll2. Kammer: 60. Sitzung 659
- Protokoll2. Kammer: 61. Sitzung 675
- Protokoll1. Kammer: 66. Sitzung 683
- Protokoll2. Kammer: 62. Sitzung 691
- Protokoll2. Kammer: 63. Sitzung 699
- Protokoll2. Kammer: 64. Sitzung 707
- Protokoll1. Kammer: 68. Sitzung 711
- Protokoll2. Kammer: 65. Sitzung 719
- Protokoll1. Kammer: 69. Sitzung 725
- Protokoll1. Kammer: 70. Sitzung 733
- Protokoll1. Kammer: 71. Sitzung 741
- Protokoll1. Kammer: 72. Sitzung 753
- BandBand 1833,Januar-Juli 1
- Links
-
Downloads
- Download single page (JPG)
-
Fulltext page (XML)
Grundsätze der Billigkeit im Allgemeinen, besonders aber dann zu beobachten, wenn a. es sich um Pensionen minderen Betrags, b. um Beiträge von Staatsbeamteten, welche noch eine zahlreiche, und unversorgte Familie zu unterhalten ha ben, und c. um die Beiträge solcher Staatsbeamten handelt, welche durch Ersparnisse von ihrem Diensteinkommen ihr Pri vatvermögen erworben haben. Die im Staatsdienergesetz 31 getroffene Bestimmung, daß der geringste Satz der Staatsbeamteten-Pension nicht unter 50 Thlr. herabsinke, würde auch hierbei zu berücksichtigen sein. Zu Beurtheilung dieser Verhältnisse, und Bestimmung der Beitrage zum Wittwen- und Waisenfond wird eine besondere Commission aus Mitgliedern der höchsten Staatsbehörden ernannt, welche auch von Zeit zu Zeit die etwa eingetretenen we sentlichen Veränderungen der Privatre^enüen, unter Vernehmung mit den Provinzialbehörden zu prüfen, und nach Befinden die Beitrage zu erhöhen und zu vermindern hat. Die Controlkrungsbefugniß stehet an den Landtagen den Ständen, so wie der Recurs gegen die Pensions-Commission den Betheiligten an den Staatsrath zu. Wenn wider Erwarten der Wittwen - und Waisenfond durch diese Beiträge begüterter Pensionairs in seinen Bedürfnis sen nicht hinreichend gedeckt wird, so hat die Staatskasse den Zu schuß zu leisten. Die Beurtheilung und nähere Erwägung dieser hier nur an gedeuteten Grundzüge, und ob solche zu Begründung einer Pe tition an die Regierung geeignet sind oder nicht, habe ich dem weiseren Ermessen meiner höchst- und hochgeehrten Mitstände vertrauungsvoll anheim zu stellen. Dresden, den 28. März 1833. Karl Friedrich Reiche-Eisenstuck, Mitglied der 1. Kammer der Ständeversammlung. Es entstand in Bezug auf diesen Antrag eine längere Dis- cussion darüber, ob derselbe an eine Deputation zur Beachtung zu übergeben, oder als ein Amendement zu dem vorliegenden Gesetzentwürfe, die Verhältnisse der Civilstaatsdiener betreffend zu betrachten, und im letztem Falle bei den, diesen Gegenstand betreffenden mit in Berathung zu ziehen sei. Gegen das Letztere wurde besonders der Umstand angeführt, daß der Antrag auch solche Gegenstände betreffe, welche der angeführte Gesetzentwurf nicht berücksichtige; eine andere Meinung ging dahin, daß der Antrag überhaupt dem gestrigen, im Bezug auf 31. gefaßten Beschluß entgegen sek, indem es einerlei wäre, ob man dem Staatsdiener gleich anfangs nur die Hälfte der Pension zugebilligt habe, oder man ihm später die Hälfte wie der entziehe, um sie zu einem Pensionsfonds für Witwen und Waisen zu schlagen. Schließlich wurde einstimmig der Beschluß gefaßt, den Vorschlag des Bürgermeister Reiche-Eisenstuck bei der Berathung über tz. 37. des Gesetzentwurfs, die Verhältnisse der Civil-Staatsdiener betreffend, mit in Erwägung zu ziehen, und die Eingabe zu diesem Behufe dem Drucke zu übergeben. Hierauf ging man zur Tagesordnung über, indem man die gestern abgebrochenen Berathungen wieder aufnahm. Der Referent v. Carlowitz verlaß tz. 32. *) des Gesetz entwurfs nebst den Motiven, und dem Deputationsgutachten, welches folgendermaßen lautete: Eine Verpflichtung kann auch statt finden, ohne daß der Verpflichtete in den Staatsdienst bereits förmlich eintrit. Zweck mäßiger würde es daher sein, nach dem Vorgänge von Baden die Dienstiahre von dem Zeitpuncte der Ausfertigung des Anstellungs- decrets an zu rechnen. Demnach würden die Worte: „wo der Diener" bis „wor den ist" wegfallen, und es würde dafür zu lesen fein: „wo dem Diener das erste Anstellungsdecret ausgefertigt wor den ist." Ein entlassener Diener kann wieder angestellt werden. Ward er aber wegen eigenen Verschuldens entlassen, so dürfte es zweck mäßig sein, die würtembergische Bestimmung aufzunehmen, daß bei Berechnung der Dienstzeit des Dieners Behufs des auszumit- telnden Pensionssatzes der Zeitraum nicht mit in Anrechnung komme, den er vor seiner durch sein Verschulden herbeigeführten Entlassung gedient hat. Die Deputation empfiehlt daher die Einschaltung folgenden Satzes nach den Worten „zu rechnen ist:" „und bei denjenigen, welche wegen eigenen Verschuldens ent lassen, spater aber wieder angestellt wurden, zu deren Gunsten die vor ihrer Entlassung durchlebte Dienstzeit nicht mit in An rechnung gebracht werden darf." Hiernächst würde aus dem weiterunten aufgestellten Grund sätze, daß ein im Civildienste angestellter früherer Militair nur dann in seinen Anspruch auf etwaige Militairpension wieder ein trete, wenn er innerhalb der ersten 3 Jahre aus dem Civildienste entlassen worden, die Folgerung gestatten, daß er, wenck er in nerhalb des dritten und zehnten Dienstjahres , mit welchem ihm erst ein Anspruch aus Civildienerpension erwächst, austreten sollte, *) Hier heißt es: „Berechnung der Dienstzeit. Die Dienstjahre, nach deren Zahl die Pension des entlassenen Dieners festzuftellen ist, sind überhaupt von demjenigen Zeitpuncte an zu rechnen, wo der Diener für den Staatsdienst zuerst verpflichtet worden ist. Eine Ausnahme hier von tritt ein bei den Dicasterianten und bei den wirklichen Professoren an der Universität zu Leipzig, bei welchen, insofern sie späterhin zu Staatsdienststcllen befördert werden, die Dienstzeit schon von ihrem Eintritt in das Dicasterium oder in die Professur an zu rechnen ist. Die drei ersten Dienstjahre, während welcher die Anstellung nur widerruf lich war, werden in die Dienstzeit mit eingerechnet. Bei den gegenwärtig angestellten, aus dem Auslande berufenen Staatsdienern wird die Zeit ihres ausländischen Staatsdienstes mit ein gerechnet. Inwiefern solches bei künftig erfolgenden Berufungen statt finden solle, wird in jedem einzelnen Falle von der Anstellungsbehörde im Woraus bestimmt werden. Bei den aus dem Militairdienst in den Civildienst übergetretenen Dienern wird die Militairdienstzeit, wie solche im Abschied ausgedrückt ist, jedoch unter Wegfall der doppelten Berechnung etwaiger Campag- nejahre, mit zugerechnet, jedoch nur, wenn entweder die Entlassung vom Militair, Behufs des unmittelbaren Eintritts in den Civildienst, erfolgte,. oder solche mit Bewilligung einer Pension verbunden gewesen war. Diejenigen Jahre, welche eine Militairperson im Pensions stande verlebte, können nicht in Zurechnung gebracht werden. Wird ein ehemaliger Militair während der ersten drei Jahre seiner Anstellung im Civildienste, oder vermöge des Aufkündigungsrechts ohne Pension aus dem Civildienst wieder entlassen, so tritt der frühere etwai ge Anspruch auf Militairpension aus dem Militairpensionsfond wie der ein. Tritt ein Pensionair in den königl. Hofdienst ein, so ist der Betrag des Gehalts von der Pension auf die Dauer der Anstellung abzuziehen. Uebrigens begründet der erlebte erste Tag des letzten Pensions- Monats für des emeritirten Dieners Erben oder Gläubiger ein Recht aus den ganzen monatlichen Betrag, welcher zu dessen Nachlaß gehört."
- Current page (TXT)
- METS file (XML)
- IIIF manifest (JSON)
- Show double pages
- Thumbnail Preview