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Mittheilungen über die Verhandlungen des Landtags im Königreiche Sachsen
- Bandzählung
- 1833,Januar-Juli
- Erscheinungsdatum
- 1833
- Sprache
- German
- Vorlage
- Sächsisches Staatsarchiv Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id31472147Z1
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id31472147Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-31472147Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Titel
- 2. Kammer: 43. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1833-05-09
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMittheilungen über die Verhandlungen des Landtags im Königreiche ...
- BandBand 1833,Januar-Juli 1
- SonstigesMitglieder der Ständeversammlung des Königreichs Sachsen im ... 1
- Protokoll1. Kammer: 1. Sitzung 9
- Protokoll1. Kammer: 2. Sitzung 11
- Protokoll1. Kammer: 3. Sitzung 15
- Protokoll1. Kammer: 4. Sitzung 19
- Protokoll1. Kammer: 5. Sitzung 23
- AbbildungGrundriss der Locale der ständischen Versammlungen in Dresden -
- Protokoll2. Kammer: 6. Sitzung 27
- Protokoll1. Kammer: 6. Sitzung 31
- Protokoll2. Kammer: 8. Sitzung 35
- Protokoll2. Kammer: 9. Sitzung 41
- Protokoll1. Kammer: 7. Sitzung 43
- Protokoll1. Kammer: 8. Sitzung 51
- Protokoll2. Kammer: 12. Sitzung 57
- Protokoll1. Kammer: 9. Sitzung 65
- Protokoll2. Kammer: 14. Sitzung 77
- Protokoll1. Kammer: 10. Sitzung 81
- Protokoll2. Kammer: 15. Sitzung 89
- Protokoll1. Kammer: 11. Sitzung 95
- Protokoll1. Kammer: 12. Sitzung 99
- Protokoll2. Kammer: 18. Sitzung 103
- Protokoll1. Kammer: 13. Sitzung 107
- Protokoll2. Kammer: 19. Sitzung 113
- Protokoll1. Kammer: 14. Sitzung 121
- Protokoll1. Kammer: 15. Sitzung 131
- Protokoll1. Kammer: 16. Sitzung 147
- Protokoll2. Kammer: 22. Sitzung 157
- Protokoll1. Kammer: 18. Sitzung 163
- Protokoll1. Kammer: 19. Sitzung 175
- Protokoll1. Kammer: 20 Sitzung 183
- Protokoll1. Kammer: 21. Sitzung 193
- Protokoll1. Kammer: 22. Sitzung 203
- Protokoll1. Kammer: 23. Sitzung 211
- Protokoll1. Kammer: 24. Sitzung 221
- Protokoll1. Kammer: 25. Sitzung 229
- Protokoll1. Kammer: 26. Sitzung 229
- Protokoll1. Kammer: 27. Sitzung 235
- Protokoll1. Kammer: 28. Sitzung 241
- Protokoll1. Kammer: 29. Sitzung 253
- Protokoll1. Kammer: 30. Sitzung 259
- Protokoll2. Kammer: 31. Sitzung 267
- Protokoll1. Kammer: 33. Sitzung 281
- Protokoll1. Kammer: 34. Sitzung 295
- Protokoll2. Kammer: 34. Sitzung 305
- Protokoll1. Kammer: 37. Sitzung 319
- Protokoll2. Kammer: 35. Sitzung 319
- Protokoll1. Kammer: 37. Sitzung (Beschluß) 327
- Protokoll1. Kammer: 38. Sitzung 331
- Protokoll2. Kammer: 36. Sitzung 339
- Protokoll2. Kammer: 37. Sitzung 347
- Protokoll2. Kammer: 38. Sitzung 371
- Protokoll1. Kammer: 40. Sitzung 395
- Protokoll2. Kammer: 40. Sitzung 403
- Protokoll1. Kammer: 42. Sitzung 413
- Protokoll1. Kammer: 43. Sitzung 419
- Protokoll2. Kammer: 42. Sitzung 435
- Protokoll1. Kammer: 44. Sitzung 443
- Protokoll2. Kammer: 43. Sitzung 453
- Protokoll1. Kammer: 45. Sitzung 461
- Protokoll2. Kammer: 44. Sitzung 471
- Protokoll1. Kammer: 45. Sitzung 475
- Protokoll1. Kammer: 47. Sitzung 487
- Protokoll2. Kammer: 47. Sitzung 495
- Protokoll1. Kammer: 48. Sitzung 503
- Protokoll1. Kammer: 49. Sitzung 509
- Protokoll1. Kammer: 50. Sitzung 517
- Protokoll2. Kammer: 50. Sitzung 521
- Protokoll1. Kammer: 51. Sitzung 531
- Protokoll2. Kammer: 52. Sitzung 547
- Protokoll1. Kammer: 53. Sitzung 555
- Protokoll2. Kammer: 53. Sitzung 561
- Protokoll1. Kammer: 54. Sitzung 569
- Protokoll2. Kammer: 54. Sitzung 575
- Protokoll2. Kammer: 55. Sitzung 591
- Protokoll1. Kammer: 57. Sitzung 599
- Protokoll1. Kammer: 58. Sitzung 607
- Protokoll2. Kammer: 57. Sitzung 615
- Protokoll1. Kammer: 59. Sitzung 619
- Protokoll2. Kammer: 58. Sitzung 627
- Protokoll1. Kammer: 62. Sitzung 639
- Protokoll2. Kammer: 59. Sitzung 647
- Protokoll2. Kammer: 60. Sitzung 659
- Protokoll2. Kammer: 61. Sitzung 675
- Protokoll1. Kammer: 66. Sitzung 683
- Protokoll2. Kammer: 62. Sitzung 691
- Protokoll2. Kammer: 63. Sitzung 699
- Protokoll2. Kammer: 64. Sitzung 707
- Protokoll1. Kammer: 68. Sitzung 711
- Protokoll2. Kammer: 65. Sitzung 719
- Protokoll1. Kammer: 69. Sitzung 725
- Protokoll1. Kammer: 70. Sitzung 733
- Protokoll1. Kammer: 71. Sitzung 741
- Protokoll1. Kammer: 72. Sitzung 753
- BandBand 1833,Januar-Juli 1
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Der königl. Commiffar v. Schumann bemerkt hier auf, daß die bloße Hinweisung auf die mehrerwähnte Verord nung von 1829. nicht genüge, weil letztere in der Oberlausitz nicht gelte. Staatsminister v. Könneritz schlagt vor, die Abänderung, sofern man darauf bestehen sollte, so zu fassen, daß es anstatt des dritten, vierten und fünften Satzes blos heiße: Will ein Gericht erster Instanz die Hilfe in ein solches Im mobile vollstrecken, oder dasselbe subhastiren, so hat es zu vor die Genehmigung des erwähnten Appellationsgerichts einzuholen. Dieß findet von mehrern Mitgliedern sofort Zustimmung, und auf die Frage: Will man die vorgeschlagene Abänderung ausgenommen sehen? einstimmige Genehmigung. v. Polenz macht demnächst bemerklich, daß es jedem Be sitzer eines Immobiles sehr wünschenswerth sein müsse, die Hy pothekenbehörde eben so wie die Justizbehörde nicht zu entfernt zu haben. Da nun künftig in den Erblanden drei höhere Ju stizbehörden sein würden, so erscheine es ihm sehr zweckmäßig, wenn unter sie auch die Lehns - und Hypothekensachen nach Maß gabe der ihnen angewiesenen Bezirke getheilt würden. Gegen diesen Antrag bemerkt zuförderst Bürgermeister Wehner, daß die Bezirke der Appellationsgcrichte einzelne Lehne häufig durchschneiden könnten. Staatsminister v. Könneritz findet den Vorschlag zwar rationell, aber praktisch nicht ausführbar, indem das Lehnrecht ein eigenes Studium erfordere und gerade hier, wo so Vieles auch in Beziehung auf das Allode auf bloßer Observanz beruhe, die Vereinigung der Sache in einer Behörde zur Vermeidung von Abweichungen doppelt nothwendig erscheine. Der königl. Commiffar O. Schumann erinnert, daß die Lehns- und Hypothekensachen nicht ein nothwendiges Attribut der Gerichtsbarkeit seien, in manchen Staaten vielmehr davon ganz getrennt wären, und es läßt hierauf v. Po lenz seinen An trag wieder fallen. Die vom Viceprasidenten nunmehr gestellt Frage: Wird tz. 6. unter der beliebten Abänderung angenommen? wird einstimmig bejaht. §. 7. lautet folgendermaßen: Die Bestimmungen über die Lehnsvormundschaft in der all gemeinen Vormundschaftsordnung vom 10. Oclober 1782. Cap. '21. Cap. 25). tz. 6. werden hiermit aufgehoben. Es findet auch in den Kreislanden künftig keine Lehnsvormundschaft mehr statt. Was bisher denLehnsvormündern zukam und oblag, haben künf tig die zu den übrigen Angelegenheiten bestellten Vormi - der mit zu besorgen. Secretair v. Zedtwitz bemerkt hierbei, daß ihm der letzte Satz einiges Bedenken errege, da sich ja der Fall denken lasse, daß Minorenne Lehnsansprüche hätten, ohne ein Allode im Lande zu besitzen, wornach sie denn hier ganz ohne Vormünder blei ben würden. Staatsminister v. Könneritz erinnert dagegen, daß man nur den Unterschied zwischen Lehns - und andern Vormündern habe aufheben wolle, und daß solchen Falls gewöhnliche Tuto ren zu bestellen sein würden. O. Schilling: Das allerdings nicht unbegründet erschei nende Bedenken dürfte am leichtesten gehoben werden, wenn die in der vorletzten Zeile vorkommenden Worte, „die zu den übrigen Angelegenheiten bestellten," in das Wort „gewöhnliche" verwandelt würden. Dieß wird unterstützt und auf geschehene Frage, ebenso wie §. 7. selbst unter der beliebten Abänderung einstimmig ge nehmigt. §. 8. ist folgenden Inhalts: In Ansehung der Immobilien, welche bisher bei der Ober amtsregierung zur Lehn gingen, bildet das Appellationsgericht zu Budissin die Lehnshypotheken- und Fideicommißbehörde. Die Bestimmungen im Z. 6. von den Worten an: „hat ein Gericht" gelten auch rücksichtlich seiner. Die von der Deputation hierbei vorgeschlagene Berichti gung eines Druckfehlers wird, ohne daß es deshalb einer Abstim mung bedürfte, als nothwendig anerkannt, welches auch bei der vom Staatsminister v. Könn eritz gemachten Bemerkung, daß es nach der bei tz. 6. gemachten Abänderung Zeile 4. anstatt der Worte: „hat ein Gericht" nunmehr heißen müsse „will ein Gericht," der Fall ist. v. Po lenz führt demnächst an, daß nach den Bestimmun gen 6. und 8. die Bezirke in Hinsicht des Lehns- und Hypo- theken-Verhältnisses genau so abgegrenzt bleiben sollten, als sie jetzt seien. Da sich indessen doch wohl Verweisungen einzelner Güter aus einem Bezirke in den andern nothwendig oder doch zweckmäßig zeigen dürften, so schlage er vor, den ersten Satz des tz. so zu fassen: „das Appellationsgericht zu Budissin bildet die Lehns- Hypotheken- und Fideicommißbehörde für den ihm Ange wiesenen Bezirk." Staatsminister v. Könneritz findet diese Abänderung aus dem Grunde unnöthig, weil sich die Regierung durch tz.6. und 8. des vorliegenden Gesetzes ohnehin nicht behindert finde, Aus gleichungen der beschriebenen Art mittelst administrativer Anord nung zu treffen. Fürst v. Schönburg macht darauf aufmerksam, daß die vorgeschlagene Abänderung nach bereits erfolgter Annahme des tz. 6. keinen Erfolg mehr haben könne. Prinz Johann schlägt deshalb vor, daß in der Schrift gesagt werden möge: Man sei nicht der Meinung, daß die Re gierung durch die bestimmte Fassung der tztz. 6. und 8. behindert werde, Ausgleichungen der von Herrn v. Polenz bezeichneten Art zu treffen. Staatsminister v. Könneritz hält diesen Zusatz für ganz unnöthig, da auch ohne solchen die Regierung zweckmäßige Aus gleichungen zu treffen sich nicht hindern lassen könne, und da, wenn man in solcher Maße auch die übrigen Bestimmungen des Gesetzes auslegen wolle, lieber das ganze Gesetz zurückzunehmen sei. Schon das Decret vom 9. Februar d. I. womit das vor liegende Gesetz an die Stände gelangt sei, weise darauf hin, daß durch administrative Verfügungen noch Manches in der Sache geschehen müsse.
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