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Mittheilungen über die Verhandlungen des Landtags im Königreiche Sachsen
- Bandzählung
- 1833,Januar-Juli
- Erscheinungsdatum
- 1833
- Sprache
- German
- Vorlage
- Sächsisches Staatsarchiv Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id31472147Z1
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id31472147Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-31472147Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Titel
- 1. Kammer: 45. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1833-05-11
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMittheilungen über die Verhandlungen des Landtags im Königreiche ...
- BandBand 1833,Januar-Juli 1
- SonstigesMitglieder der Ständeversammlung des Königreichs Sachsen im ... 1
- Protokoll1. Kammer: 1. Sitzung 9
- Protokoll1. Kammer: 2. Sitzung 11
- Protokoll1. Kammer: 3. Sitzung 15
- Protokoll1. Kammer: 4. Sitzung 19
- Protokoll1. Kammer: 5. Sitzung 23
- AbbildungGrundriss der Locale der ständischen Versammlungen in Dresden -
- Protokoll2. Kammer: 6. Sitzung 27
- Protokoll1. Kammer: 6. Sitzung 31
- Protokoll2. Kammer: 8. Sitzung 35
- Protokoll2. Kammer: 9. Sitzung 41
- Protokoll1. Kammer: 7. Sitzung 43
- Protokoll1. Kammer: 8. Sitzung 51
- Protokoll2. Kammer: 12. Sitzung 57
- Protokoll1. Kammer: 9. Sitzung 65
- Protokoll2. Kammer: 14. Sitzung 77
- Protokoll1. Kammer: 10. Sitzung 81
- Protokoll2. Kammer: 15. Sitzung 89
- Protokoll1. Kammer: 11. Sitzung 95
- Protokoll1. Kammer: 12. Sitzung 99
- Protokoll2. Kammer: 18. Sitzung 103
- Protokoll1. Kammer: 13. Sitzung 107
- Protokoll2. Kammer: 19. Sitzung 113
- Protokoll1. Kammer: 14. Sitzung 121
- Protokoll1. Kammer: 15. Sitzung 131
- Protokoll1. Kammer: 16. Sitzung 147
- Protokoll2. Kammer: 22. Sitzung 157
- Protokoll1. Kammer: 18. Sitzung 163
- Protokoll1. Kammer: 19. Sitzung 175
- Protokoll1. Kammer: 20 Sitzung 183
- Protokoll1. Kammer: 21. Sitzung 193
- Protokoll1. Kammer: 22. Sitzung 203
- Protokoll1. Kammer: 23. Sitzung 211
- Protokoll1. Kammer: 24. Sitzung 221
- Protokoll1. Kammer: 25. Sitzung 229
- Protokoll1. Kammer: 26. Sitzung 229
- Protokoll1. Kammer: 27. Sitzung 235
- Protokoll1. Kammer: 28. Sitzung 241
- Protokoll1. Kammer: 29. Sitzung 253
- Protokoll1. Kammer: 30. Sitzung 259
- Protokoll2. Kammer: 31. Sitzung 267
- Protokoll1. Kammer: 33. Sitzung 281
- Protokoll1. Kammer: 34. Sitzung 295
- Protokoll2. Kammer: 34. Sitzung 305
- Protokoll1. Kammer: 37. Sitzung 319
- Protokoll2. Kammer: 35. Sitzung 319
- Protokoll1. Kammer: 37. Sitzung (Beschluß) 327
- Protokoll1. Kammer: 38. Sitzung 331
- Protokoll2. Kammer: 36. Sitzung 339
- Protokoll2. Kammer: 37. Sitzung 347
- Protokoll2. Kammer: 38. Sitzung 371
- Protokoll1. Kammer: 40. Sitzung 395
- Protokoll2. Kammer: 40. Sitzung 403
- Protokoll1. Kammer: 42. Sitzung 413
- Protokoll1. Kammer: 43. Sitzung 419
- Protokoll2. Kammer: 42. Sitzung 435
- Protokoll1. Kammer: 44. Sitzung 443
- Protokoll2. Kammer: 43. Sitzung 453
- Protokoll1. Kammer: 45. Sitzung 461
- Protokoll2. Kammer: 44. Sitzung 471
- Protokoll1. Kammer: 45. Sitzung 475
- Protokoll1. Kammer: 47. Sitzung 487
- Protokoll2. Kammer: 47. Sitzung 495
- Protokoll1. Kammer: 48. Sitzung 503
- Protokoll1. Kammer: 49. Sitzung 509
- Protokoll1. Kammer: 50. Sitzung 517
- Protokoll2. Kammer: 50. Sitzung 521
- Protokoll1. Kammer: 51. Sitzung 531
- Protokoll2. Kammer: 52. Sitzung 547
- Protokoll1. Kammer: 53. Sitzung 555
- Protokoll2. Kammer: 53. Sitzung 561
- Protokoll1. Kammer: 54. Sitzung 569
- Protokoll2. Kammer: 54. Sitzung 575
- Protokoll2. Kammer: 55. Sitzung 591
- Protokoll1. Kammer: 57. Sitzung 599
- Protokoll1. Kammer: 58. Sitzung 607
- Protokoll2. Kammer: 57. Sitzung 615
- Protokoll1. Kammer: 59. Sitzung 619
- Protokoll2. Kammer: 58. Sitzung 627
- Protokoll1. Kammer: 62. Sitzung 639
- Protokoll2. Kammer: 59. Sitzung 647
- Protokoll2. Kammer: 60. Sitzung 659
- Protokoll2. Kammer: 61. Sitzung 675
- Protokoll1. Kammer: 66. Sitzung 683
- Protokoll2. Kammer: 62. Sitzung 691
- Protokoll2. Kammer: 63. Sitzung 699
- Protokoll2. Kammer: 64. Sitzung 707
- Protokoll1. Kammer: 68. Sitzung 711
- Protokoll2. Kammer: 65. Sitzung 719
- Protokoll1. Kammer: 69. Sitzung 725
- Protokoll1. Kammer: 70. Sitzung 733
- Protokoll1. Kammer: 71. Sitzung 741
- Protokoll1. Kammer: 72. Sitzung 753
- BandBand 1833,Januar-Juli 1
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Appellationsgcricht nicht aus zwei (Zivilsenaten besteht, von der Juristen-Facultät zu Leipzig gesprochen werde, was der Stel lung des Appellationsgerichtes nicht entgegen wäre, und dem Ansehen desselben keinen Eintrag thun würde, da es in solchen Sachen gewisser Maßen als Untergericht zu betrachten ist, und dann als zweite Instanz über das Rechtsmittel zu erkennen hatte. Der weitere Gang bliebe derselbe, wie in andern Sachen, in de nen das Appellationsgericht zweite Instanz ist. — Diese Ein richtung hatte noch den besondernVortheil, daß der Rechtsgang in dergleichen ^rivilegirten Sachen dem gewöhnlichen möglichst gleichgestellt wurde. — Demnach würde Z. 15. folgende Fassung erhalten: In den vor einem Appellationsgerichte in erster Instanz an hängigen Civilsachen findet ein suspensives Rechtsmittel gegen das erste Erkenntniß statt. — Daher sind, wenn dieser Ge richtshof nicht aus zwei (Zivilsenaten besteht, zum Behuf der Abfassung des ersten Urthels in dergleichen Sachen, die Acten an die Juristen-Facultät zu Leipzig zu versenden, wogegen das zweite (Leuterungs-) Urthel von dem betreffenden Appel lationsgerichte selbst abzufassen ist. In Ansehung der Beru fung an das Oberappellationsgericht und des Verfahrens bei diesem Gerichtshöfe finden in diesen Rechtssachen dieselben Be stimmungen Anwendung, welche in Betreff der in erster In stanz bei den Untergerichten anhängigen Rechtssachen gelten. Der Vorschlag der Minderzahl der Deputationsmitglieder ist dagegen folgender: Es würde das erste Urthel von dem Appellationsgerichte abge faßt, bei welchem die Sache in erster Instanz anhängig ist, und das zweite von einem andern Appellationsgerichte über die Leuterung. Dieses Auskunftsmittel ist auch in den Gründen und Be merkungen zum Gesetzentwürfe Z. 9. 8ub b. erwähnt. Der königl. Commissar v. Schumann läßt sich dahin aus, daß es nunmehr und nach der bei §. 12 genommenen An sicht allerdings auch hier nicht wohl mehr werde beim Gesetzent würfe verbleiben können, wenn nicht eine Ueberhäufung des Ober-Appellationsgerichts eintreten solle, und wünsche er so nach einen von den durch die Mitglieder der Deputation vorge schlagenen Wegen gewählt zu sehen. Staatsminister v. Könneritz erklärt sich für den Vor schlag der Minorität, indem die Verweisung der eximirten Sachen an ein Appellationsgericht nicht blos wegen der Leitung des Verfahrens, sondern auch Behufs des Verspruchs erfolge und sich kaum erwarten lasse, daß Jemand, welcher seinen Gerichtsstand bei einem Appellationsgerichte habe, bei dem Er kenntnisse der Facultät Beruhigung fassen werde. Ueberdieß scheine es auch nicht recht schicklich, daß eine höhere Behörde Acten an eine andere versende, die in ihrer politischen Stellung niedriger stehe. Die Bürgermeister H/übler, Wehner und Ritt er st ä d t sprechen sich ebenfalls für den Vorschlag derMinorität aus, indem sie theils dieselben Gründe, theils den Umstand geltend machen, daß die Facultät in den Fall kommen könne, auch über das eingeschlagene, ihr vielleicht nicht ganz richtig er scheinende, Verfahren zu urtheilen, und daß am Ende gar eine Veränderung auch mit der Facultät spater denkbar sei. Dagegen treten Prinz Johann, v. Schilling, Fürst v. Schönburg und Secretair Hartz der Majorität bei, indem auf diesem Wege die Jmmediatsachen den übrigen Pro ¬ cessen mehr gleich behandelt würden, der Zweck der Exemtion gewisser Rechtssachen nicht sowohl darin liege, daß man sie den Gerichten erster Instanz nicht anvertrauen zu können glaube, sondern theils in einer Berücksichtigung persönlicher Verhältnisse, theils darin, daß sie nicht wohl irgend wo anders als in Dres den verhandelt werden könnten. Ueberdieß spreche die Facultat schon jetzt in Sachen der künftigen Exemten bei auswärtigen Appellationsgerichten, z. B. bei dem in Lübeck sei die Versen dung der Acten an Dicasterien ebenfalls zulässig und scheine es den Verhältnissen weit angemessener, wenn ein Appellationsge richt über die Erkenntniß der Facultat urtheile, als wenn es das seinige dem Urtheile einer andern ihm gleich stehenden Behörde unterworfen sehe. — Nachdem hiergegen noch bemerklich ge macht worden, daß in Lübeck und bei der schwachen Besetzung der meisten kleinern Appellationsgerichte besondere Gründe ver walteten, Versendungen zu gestatten, und daß es bei den auch ferner als eximirt zu behandelnden Ehesachen zur Abkürzung wichtig erscheine, sogleich von der Behörde selbst erkennen zu lassen, stellt der Vicepräsident, v. Deutrich, welcher der Ansicht der Minorität beigetreten ist, unter Vorbehalt der Discussion über die Fassung die Frage: Tritt die Kammer der Ansicht der Majorität der Deputation bei? 19 Stimmen ge gen 13 bejahen diese Frage. Ueber die zu wählende Fassung entsteht nun eine neue Dis kussion. Der königl. Commissar, v. Schumann findet die von der Majorität vorgeschlagene Wortstellung nicht ganz an gemessen, und schlägt vor, tz. 15 so zu fassen: „In den vor einem Appellationsgerichte in erster Instanz an hängigen Civilsachen findet gegen Erkenntnisse an der Stelle der Appellation von einem Untergerichte an das Bezirks-Ap- pellationsgericht (vergl. §. 11) eine Leuterung statt. Das Erkenntniß über dieselbe wird, wenn das Appellationsgs- richt aus zwei Senaten besteht, von dem andern Senate ab gefaßt. Enthält das Appellationsgerkcht keine Senate, so spricht das erste Urthel die Juristenfacultät zu Leipzig, das über die Leuterung aber das Appellationsgericht." Fürst v. Schönburg unterstützt diesen Vorschlag, je doch mit der Bemerkung, daß anstatt Senate, vielmehr Civil- Senate zu setzen sein werde. Der königl. Commissar v. Schumann erklärt, daß durch diese Abänderung ein Hauptzweck seines Vorschlags verloren ge hen werde, da er eben die Criminalsenate, welche stets mit völlig geeigneten Männern besetzt und vielleicht minder beschäftigt sein würden, zu Abfassung der Leuterungsurthel, in den Jmmediat sachen zu benutzen wünsche. Der Vorschlag des Fürsten v. Schönburg wurde unter stützt; jedoch die Frage: Wird das Unter-Amendement des Fürsten von Schönburg angenommen? mit 18 Stimmen ge gen 12 verneint; was ebenfalls in Bezug auf die Frage: Nimmt die Kammer die vom königl. Commissar v. Schu mann vorgeschlagene Fassung an? mit 19 Stimmen gegen 11. stattsindeL-
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