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Mittheilungen über die Verhandlungen des Landtags im Königreiche Sachsen
- Bandzählung
- 1833,Januar-Juli
- Erscheinungsdatum
- 1833
- Sprache
- German
- Vorlage
- Sächsisches Staatsarchiv Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id31472147Z1
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id31472147Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-31472147Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Titel
- 2. Kammer: 47. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1833-05-15
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMittheilungen über die Verhandlungen des Landtags im Königreiche ...
- BandBand 1833,Januar-Juli 1
- SonstigesMitglieder der Ständeversammlung des Königreichs Sachsen im ... 1
- Protokoll1. Kammer: 1. Sitzung 9
- Protokoll1. Kammer: 2. Sitzung 11
- Protokoll1. Kammer: 3. Sitzung 15
- Protokoll1. Kammer: 4. Sitzung 19
- Protokoll1. Kammer: 5. Sitzung 23
- AbbildungGrundriss der Locale der ständischen Versammlungen in Dresden -
- Protokoll2. Kammer: 6. Sitzung 27
- Protokoll1. Kammer: 6. Sitzung 31
- Protokoll2. Kammer: 8. Sitzung 35
- Protokoll2. Kammer: 9. Sitzung 41
- Protokoll1. Kammer: 7. Sitzung 43
- Protokoll1. Kammer: 8. Sitzung 51
- Protokoll2. Kammer: 12. Sitzung 57
- Protokoll1. Kammer: 9. Sitzung 65
- Protokoll2. Kammer: 14. Sitzung 77
- Protokoll1. Kammer: 10. Sitzung 81
- Protokoll2. Kammer: 15. Sitzung 89
- Protokoll1. Kammer: 11. Sitzung 95
- Protokoll1. Kammer: 12. Sitzung 99
- Protokoll2. Kammer: 18. Sitzung 103
- Protokoll1. Kammer: 13. Sitzung 107
- Protokoll2. Kammer: 19. Sitzung 113
- Protokoll1. Kammer: 14. Sitzung 121
- Protokoll1. Kammer: 15. Sitzung 131
- Protokoll1. Kammer: 16. Sitzung 147
- Protokoll2. Kammer: 22. Sitzung 157
- Protokoll1. Kammer: 18. Sitzung 163
- Protokoll1. Kammer: 19. Sitzung 175
- Protokoll1. Kammer: 20 Sitzung 183
- Protokoll1. Kammer: 21. Sitzung 193
- Protokoll1. Kammer: 22. Sitzung 203
- Protokoll1. Kammer: 23. Sitzung 211
- Protokoll1. Kammer: 24. Sitzung 221
- Protokoll1. Kammer: 25. Sitzung 229
- Protokoll1. Kammer: 26. Sitzung 229
- Protokoll1. Kammer: 27. Sitzung 235
- Protokoll1. Kammer: 28. Sitzung 241
- Protokoll1. Kammer: 29. Sitzung 253
- Protokoll1. Kammer: 30. Sitzung 259
- Protokoll2. Kammer: 31. Sitzung 267
- Protokoll1. Kammer: 33. Sitzung 281
- Protokoll1. Kammer: 34. Sitzung 295
- Protokoll2. Kammer: 34. Sitzung 305
- Protokoll1. Kammer: 37. Sitzung 319
- Protokoll2. Kammer: 35. Sitzung 319
- Protokoll1. Kammer: 37. Sitzung (Beschluß) 327
- Protokoll1. Kammer: 38. Sitzung 331
- Protokoll2. Kammer: 36. Sitzung 339
- Protokoll2. Kammer: 37. Sitzung 347
- Protokoll2. Kammer: 38. Sitzung 371
- Protokoll1. Kammer: 40. Sitzung 395
- Protokoll2. Kammer: 40. Sitzung 403
- Protokoll1. Kammer: 42. Sitzung 413
- Protokoll1. Kammer: 43. Sitzung 419
- Protokoll2. Kammer: 42. Sitzung 435
- Protokoll1. Kammer: 44. Sitzung 443
- Protokoll2. Kammer: 43. Sitzung 453
- Protokoll1. Kammer: 45. Sitzung 461
- Protokoll2. Kammer: 44. Sitzung 471
- Protokoll1. Kammer: 45. Sitzung 475
- Protokoll1. Kammer: 47. Sitzung 487
- Protokoll2. Kammer: 47. Sitzung 495
- Protokoll1. Kammer: 48. Sitzung 503
- Protokoll1. Kammer: 49. Sitzung 509
- Protokoll1. Kammer: 50. Sitzung 517
- Protokoll2. Kammer: 50. Sitzung 521
- Protokoll1. Kammer: 51. Sitzung 531
- Protokoll2. Kammer: 52. Sitzung 547
- Protokoll1. Kammer: 53. Sitzung 555
- Protokoll2. Kammer: 53. Sitzung 561
- Protokoll1. Kammer: 54. Sitzung 569
- Protokoll2. Kammer: 54. Sitzung 575
- Protokoll2. Kammer: 55. Sitzung 591
- Protokoll1. Kammer: 57. Sitzung 599
- Protokoll1. Kammer: 58. Sitzung 607
- Protokoll2. Kammer: 57. Sitzung 615
- Protokoll1. Kammer: 59. Sitzung 619
- Protokoll2. Kammer: 58. Sitzung 627
- Protokoll1. Kammer: 62. Sitzung 639
- Protokoll2. Kammer: 59. Sitzung 647
- Protokoll2. Kammer: 60. Sitzung 659
- Protokoll2. Kammer: 61. Sitzung 675
- Protokoll1. Kammer: 66. Sitzung 683
- Protokoll2. Kammer: 62. Sitzung 691
- Protokoll2. Kammer: 63. Sitzung 699
- Protokoll2. Kammer: 64. Sitzung 707
- Protokoll1. Kammer: 68. Sitzung 711
- Protokoll2. Kammer: 65. Sitzung 719
- Protokoll1. Kammer: 69. Sitzung 725
- Protokoll1. Kammer: 70. Sitzung 733
- Protokoll1. Kammer: 71. Sitzung 741
- Protokoll1. Kammer: 72. Sitzung 753
- BandBand 1833,Januar-Juli 1
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Der 27. 5. (nach der neuen Fassung der 26.) des Gesetzent wurfs lautet: ,,Jst ein vom Obcrappellationsgerichte gesprochenes Urthel in der ersten oder zweiten Instanz publicirt, (tz. 23 — 25.) so tritt in Fallen, in welchen, wenn die Eröffnung der Urthel beim Oberappellationsgerichte selbst erfolgt wäre, Leutcrungen zuzu lassen sein würden, (Z.13—16.18.) an die Stelle derselben noch malige Appellation an gedachten obersten Gerichtshof. Dabei ist zu verfahren , wie bei den zum ersten Male an das Oberappel- tationsgcricht eingewendeten Appellationen, jedoch unter Beach tung der Vorschrift im 17." Die Deputation hatte hierbei bemerkt, daß ß. 22—24. anstatt §. 23 — 25. ß. 12—14.16. anstatt 13 —16. 18. aufzunehmen sei; die Worte am Schlüsse des tz. „jedoch unter Beobachtung der Vorschrift im F. 17" sielen aus, da diese Vor- fchrkft bei dem von der Deputation vvrgcschlagenen Verfahren nicht mehr paßte, und der §. 17 in Wegfall käme. Die Kammer nahm §. 27. in dieser veränderten Fassung einstimmig an. Die vom Referenten nunmehr verlesenen 28. 29. 30 (nunmehr 27.28. und 29.) lauten, wie folgt: §. 28. „Die Publication der Urthel bei den Appellationsge- richten und bei dem Oberappellationsgerichte geschieht in den Eanzleien durch einen verpflichteten Protocollanten. Zu dersel ben sind besondere Vorladungen zu erlassen. Im Falle des Außcnbleibens werden die Erkenntnisse eben so, wie bei Unterge richten, für eröffnet geachtet." §. 29. Die Zurücksendung der Sachen an die vorigen In stanzen ist auch ohne Ansuchen der Betheiligten zu bewerkstelligen, und zwar vom Oberappellationsgerichte an Untergerichte durch die zweite Instanz. K. 30. Dahingegen kann das Oberappellationsgericht in den! an dasselbe gehörigen Sachen andere Verfügungen unmittelbar an' Untergerichte erlassen. — Letztere haben auch darauf unmittelbar an dasselbe zu berichten. Die Deputation hatte hierbei nichts erinnert und die Kam mer nahm diese tz§. auf die vom Viceprasiden ten wegen jedes h. gesondert gestellte Frage einst i mmig an. Referent verliest hierauf §. 31. (nunmehr b. 30.) 2. Bei Appellationen gegen das Verfahren. Auf Appella tionen gegen das Verfahren in Civilsachen wird von Untergerich-. ten an das Bezirk-sappellationsgericht Bericht erstattet. Dieses entscheidet darauf durch Verordnung. Gegen eine solche Verord- nung findet nur noch Appellation ans Öberappellationsgericht l statt, nach deren Einwendung (welche bei Verlust binnen 10 j Tagen von der Bekanntmachung der Verordnung an gerechnet, j geschehen muß,) vom Untergerichte wieder an das Appellations gericht Berichtserstattung erfolgt. Das letztere giebt dann die Sache, mittelst einer Resolution auf den Bericht, ans Oberap-l pellationsgericht. — Gegen die darauf ergehende Verordnung des letztem (welche durch die zweite Instanz an das Untergericht ge schickt wird, ist keine Appellation weiter zulässig. Die Deputation chatte hierzu folgendes Gutachten abge geben : Was die Appellationen gegen das Verfahren betrifft, so hat die Deputation geglaubt, daß zu Beschränkung des oft in Miß brauch ausartenden Gebrauchs eines zweiten Rechtsmittels, das Prineip zweier conformen Entscheidungen auch hier anzuwenden sek, indem als zweite solche Entscheidung die des Appellationsgc- richts zu betrachten wäre; daß also, wenn vom Appellationsge richte die Appellation zurückgewiesen wird, eine zweite Berufung nicht statt findet. Darnach würde §. 30. (§. 31 des Gesetzentwurfs) in folgender Maße abzuändern sein: Auf Appellationen gegen das Verfahren in Civilsachen wird von Untergerichten an das Bezirks-Appellationsgericlch Bericht erstattet. Dieses entscheidet darauf durch Verordnung. Gegen eine solche Verordnung findet nur dann Appellation an das Ober-Appellationsgericht statt, wenn durch die Entscheidung des Appcllationsgerichts das Verfahren des Untergcrichts, ge gen welches appellirt worden, zum Nachtheile desAppellaten nicht approbirt, und ein anderes Verfahren vorgcschrieben worden ist. Nach Einwendung der Appellation an das Ober- Appellationsgericht (welche bei Verlust der Appellation binnen 10 Tagen, von der Bekanntmachung der Verordnung an ge rechnet, geschehen muß) erfolgt vom Untergcricht wieder an das Appellationsgericht Berichtserstattung, u. s. w. Bürgermeister Reiche Eisenstuck erbittet sich das Wort, um sich für das Deputationsgutachten auszusprechen. Mit Be dauern, sagt er, habe ich aus dem Gesetzentwürfe gesehen, daß kräftige Maßregeln gegen den Mißbrauch der Appellationen noch ausgesetzt worden sind. Um so mehr stimme ich dem Gutachten der Deputation, die Beschränkung der Appellationen betreffend, mit voller Ueberzeugung bei. Es ist wohl nicht zu laugncn, daß mit keinem Rechtsmittel größeres Unwesen getrieben wird, als ge rade mit dem der Appellation, denn statt daß dieselbe Schutz ge gen Rechtsverletzungen gewahren soll, wird sie vielmehr oftmals als Mittel zur Umgehung und Hemmung des Rechtes gemiß- braucht. Täglich bieten sich im Volksleben Beispiele dar, wie mühsam es für den redlichen Staatsbürger ist, einem schlechten Subjecte gegenüber, zu seinem klaren Rechte zu gelangen. Nur Eins zum Belege dieses, den gewöhnlichen Prozeßgang in Mieth- angelegenheiten betreffend: Gegen den mit Bezahlung des rück ständigen Miethzinses säumigen Miethsmann, wird in der Regel auf Verlangen des Hausbesitzers von Seiten des Gerichts eine Hilfs-, und wenn er dieser nicht nachkommt, eine Exmissions- Auflage erlassen; der Beklagte läßt den Termin herankommen, legt gegen alles ihn treffende executivische Verfahren Appella tion ein, gewinnt bis zur Nejection derselben 4 — 6 Wochen Zeit, und da dieselbe bisher immer sme clausula erfolgt ist, wird ihm der Vortheil, eine zweite Auflage zu erwarten, gegen die er abermals Appellation cinlegt; und nachdem diese dieselben Fol gen, wie die erste, gehabt, tritt später die Gattin, und nach Gelegenheit dis ganze*Familke in die Fußtapfen des Beklagten, und fahrt mit Appellkren da fort, wo jener stehen geblieben. Diese von Letzteren eingereichten Appellationen gehen nun densel ben Weg, und werden erst beim 3. Male cum clausula verwor fen. Fragt man sich nun, welche Partei durch dieses Verfahren gelitten habe, so fällt der Nachtheil gewiß jedesmal für den Kla ger aus; denn abgesehen davon, daß er großen Zeit- und Ko stenaufwand, und von dem boshaften Abmiether vielleicht allerlei Kränkungen erlitten haben mag, hat dagegen Letzterer dem Rechte zum Hohne Jahr länger in Klägers Hause freies Logis gehabt, mehrere Fanülien sind durch die verzögerte Räumung des einen
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