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Mittheilungen über die Verhandlungen des Landtags im Königreiche Sachsen
- Bandzählung
- 1833,Januar-Juli
- Erscheinungsdatum
- 1833
- Sprache
- German
- Vorlage
- Sächsisches Staatsarchiv Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id31472147Z1
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id31472147Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-31472147Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Titel
- 2. Kammer: 50. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1833-05-23
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMittheilungen über die Verhandlungen des Landtags im Königreiche ...
- BandBand 1833,Januar-Juli 1
- SonstigesMitglieder der Ständeversammlung des Königreichs Sachsen im ... 1
- Protokoll1. Kammer: 1. Sitzung 9
- Protokoll1. Kammer: 2. Sitzung 11
- Protokoll1. Kammer: 3. Sitzung 15
- Protokoll1. Kammer: 4. Sitzung 19
- Protokoll1. Kammer: 5. Sitzung 23
- AbbildungGrundriss der Locale der ständischen Versammlungen in Dresden -
- Protokoll2. Kammer: 6. Sitzung 27
- Protokoll1. Kammer: 6. Sitzung 31
- Protokoll2. Kammer: 8. Sitzung 35
- Protokoll2. Kammer: 9. Sitzung 41
- Protokoll1. Kammer: 7. Sitzung 43
- Protokoll1. Kammer: 8. Sitzung 51
- Protokoll2. Kammer: 12. Sitzung 57
- Protokoll1. Kammer: 9. Sitzung 65
- Protokoll2. Kammer: 14. Sitzung 77
- Protokoll1. Kammer: 10. Sitzung 81
- Protokoll2. Kammer: 15. Sitzung 89
- Protokoll1. Kammer: 11. Sitzung 95
- Protokoll1. Kammer: 12. Sitzung 99
- Protokoll2. Kammer: 18. Sitzung 103
- Protokoll1. Kammer: 13. Sitzung 107
- Protokoll2. Kammer: 19. Sitzung 113
- Protokoll1. Kammer: 14. Sitzung 121
- Protokoll1. Kammer: 15. Sitzung 131
- Protokoll1. Kammer: 16. Sitzung 147
- Protokoll2. Kammer: 22. Sitzung 157
- Protokoll1. Kammer: 18. Sitzung 163
- Protokoll1. Kammer: 19. Sitzung 175
- Protokoll1. Kammer: 20 Sitzung 183
- Protokoll1. Kammer: 21. Sitzung 193
- Protokoll1. Kammer: 22. Sitzung 203
- Protokoll1. Kammer: 23. Sitzung 211
- Protokoll1. Kammer: 24. Sitzung 221
- Protokoll1. Kammer: 25. Sitzung 229
- Protokoll1. Kammer: 26. Sitzung 229
- Protokoll1. Kammer: 27. Sitzung 235
- Protokoll1. Kammer: 28. Sitzung 241
- Protokoll1. Kammer: 29. Sitzung 253
- Protokoll1. Kammer: 30. Sitzung 259
- Protokoll2. Kammer: 31. Sitzung 267
- Protokoll1. Kammer: 33. Sitzung 281
- Protokoll1. Kammer: 34. Sitzung 295
- Protokoll2. Kammer: 34. Sitzung 305
- Protokoll1. Kammer: 37. Sitzung 319
- Protokoll2. Kammer: 35. Sitzung 319
- Protokoll1. Kammer: 37. Sitzung (Beschluß) 327
- Protokoll1. Kammer: 38. Sitzung 331
- Protokoll2. Kammer: 36. Sitzung 339
- Protokoll2. Kammer: 37. Sitzung 347
- Protokoll2. Kammer: 38. Sitzung 371
- Protokoll1. Kammer: 40. Sitzung 395
- Protokoll2. Kammer: 40. Sitzung 403
- Protokoll1. Kammer: 42. Sitzung 413
- Protokoll1. Kammer: 43. Sitzung 419
- Protokoll2. Kammer: 42. Sitzung 435
- Protokoll1. Kammer: 44. Sitzung 443
- Protokoll2. Kammer: 43. Sitzung 453
- Protokoll1. Kammer: 45. Sitzung 461
- Protokoll2. Kammer: 44. Sitzung 471
- Protokoll1. Kammer: 45. Sitzung 475
- Protokoll1. Kammer: 47. Sitzung 487
- Protokoll2. Kammer: 47. Sitzung 495
- Protokoll1. Kammer: 48. Sitzung 503
- Protokoll1. Kammer: 49. Sitzung 509
- Protokoll1. Kammer: 50. Sitzung 517
- Protokoll2. Kammer: 50. Sitzung 521
- Protokoll1. Kammer: 51. Sitzung 531
- Protokoll2. Kammer: 52. Sitzung 547
- Protokoll1. Kammer: 53. Sitzung 555
- Protokoll2. Kammer: 53. Sitzung 561
- Protokoll1. Kammer: 54. Sitzung 569
- Protokoll2. Kammer: 54. Sitzung 575
- Protokoll2. Kammer: 55. Sitzung 591
- Protokoll1. Kammer: 57. Sitzung 599
- Protokoll1. Kammer: 58. Sitzung 607
- Protokoll2. Kammer: 57. Sitzung 615
- Protokoll1. Kammer: 59. Sitzung 619
- Protokoll2. Kammer: 58. Sitzung 627
- Protokoll1. Kammer: 62. Sitzung 639
- Protokoll2. Kammer: 59. Sitzung 647
- Protokoll2. Kammer: 60. Sitzung 659
- Protokoll2. Kammer: 61. Sitzung 675
- Protokoll1. Kammer: 66. Sitzung 683
- Protokoll2. Kammer: 62. Sitzung 691
- Protokoll2. Kammer: 63. Sitzung 699
- Protokoll2. Kammer: 64. Sitzung 707
- Protokoll1. Kammer: 68. Sitzung 711
- Protokoll2. Kammer: 65. Sitzung 719
- Protokoll1. Kammer: 69. Sitzung 725
- Protokoll1. Kammer: 70. Sitzung 733
- Protokoll1. Kammer: 71. Sitzung 741
- Protokoll1. Kammer: 72. Sitzung 753
- BandBand 1833,Januar-Juli 1
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bung davon abhänge, wie sie den Unterthanen bekannt werde, i und daß sie auch in das Gemüth derselben eindringe. Die Er fahrung habe aber nur zu häufig gezeigt, daß die Gesetze in der Maße, wie man sie setzt publicirt habe, kaum dem Sinne nach von denselben aufgefaßt, geschweige denn in das Gemüth übergegangen wären. Gerade die Geistlichen aber müßten das Letztere am besten bewerkstelligen können, indem sie eine Sache, die so tief auf die Moralität einwirke, noch bevörworten und durch eine paffende Predigt auf den Inhalt der Gesetze Hinwei sen möchten. Abg. Clauß glaubte, er könne den Widerstand, den der geehrte Sprecher der Abschaffung eines veralteten Gebrauchs ent gegensetze, durch die Bemerkung beseitigen, daß er seine ge rechten Wünsche für die Verbreitung der Gesetzkenntniß, für Er weckung des staatsbürgerlichen Sinnes in dieser Beziehung, auf die nachfolgende Berathung über die Bekanntmachung der Ge setze und Verordnungen werde zu lenken haben. Abg. Eisenstuck bemerkte, daß nach dem Gesetzentwürfe der Kammer die Frage vorliege, ob es zweck- und zeitgemäß sei, die Gesetze von den Kanzeln vorzutragen? Er glaube^ daß diese Frage einstimmig mit nein beantwortet werde. Denn welche Gesetze es denn waren, die man bisher auf diese Weise bekannt gemacht habe? ob sie denn alle, und ob denn sie allein solche wären, die auf diese Bevorrechtung einen besonder» Anspruch hätten? Auch hier müsse man nein! antworten, denn obwohl sich Gesetze darunter befanden, die nicht genug einzuschärfen wären, so wäre dieß doch mit andern nicht minder der Fall. Welchen Nutzen denn aber diese Art der Einschärfung bisher ge stiftet habe? Die Antwort liege auf der Hand: keinen! denn nach der Predigt pflegten nicht nur die meisten die Kirche zu ver lassen, sondern auch die wenigen, welche noch darin blieben, hatten nicht genug Aufmerksamkeit, um Nutzen aus einer der artigen Vorlesung zu ziehen. Eine dritte Frage, ob die vater ländischen Gesetze überhaupt und namentlich diese so verständlich abgcfaßt waren, daß sie ohne Erläuterung nicht öfter mißver standen als verstanden würden? könne man ebenfalls nur ver neinen. Auch wäre diese Vorschrift bereits durch den Gebrauch hin und wieder aufgehoben, und man würde in vielen Pfarrar chiven gewiß kaum noch ein Exemplar von iedem der vorzulesen den Gesetze finden. Man müsse ferner bedenken, daß es doch mit der Würde des Gottesdienstes und der Geistlichen sich nicht unbedingt vereinbaren lasse, wenn letztere das Organ sein soll ten, veraltete Gesetze, zum Theil aus dem 17. Jahrhundert, zur Kunde ihrer Pfarrkindcr zu bringen. Uebrigens wäre es auch den Geistlichen nicht anzusinnen, sich über den oft dunkeln Sinn der Gesetze und über das, was eigentlich von den ältern Gesetzen noch gelte, die Gewißheit zu verschaffen, die den Ju risten oft schwer genug falle. Und doch würde es nöthig sein, wenn der Pfarrer die nothwendig hin und wieder an ihn gerich teten Fragen seinen Pfarrkindern beantworten wolle. Wenn also die bisherige Einrichtung des Verlesens von den Kanzeln ohne Nutzen für die Unterthanen und eine unnütze Last für die Geistlichen sei, so müsse ein Gesetzentwurf, der dieß abändern solle, nur willkommen sein. Zwar habe eine Gemeinde noch kürzlich eine Petition an die Kammer eingereicht, daß alleG - setze von der Kanzel vorgetragcn werden möchten, weil sie mehr Aufmerksamkeit und Beachtung fänden, wenn man sie in der Kirche, als wenn man sie in der Gemeindeversammlung ver nähme. Allein dieser Grund falle jetzt darum weg, weil künftig das Verlesen überhaupt mit andern Mitteln der Bekanntmachung vertauscht werden solle. Das neue Gesetz, worin dieß angeordnet werde, habe auch in tz. 7. die Geistlichen unter denen aufgezählt, denen außer den Behörden die Gesetze unentgeltlich verabfolgt werden sollten. Dadurch habe man sie zu denen gerechnet, die sich von Amtswegen der Verbreitung der Gesetze annehmen soll ten, und es sei keine Frage, daß sie und die Schullehrer auch hierin zur Verbreitung des conftitutionellen Lebens bei Erwachse nen und, was das wichtigste sei, bei der Jugend Grund legen könnten. Abg. Runde entgegnet, daß den Geistlichen bei Vorlesung der Gesetze die beste Gelegenheit gegeben würde, bei ihren Vor trägen mehr auf die christliche Moral, als auf dogmatische Strei tigkeiten Rücksicht zu nehmen. Abg. Axt bemerkt, jeder gewissenhafte Geistliche werde den ihm vorgeschriebenen Text so zu behandeln wissen, wie er ihn für seine Gemeinde am fruchtbringendsten halte. Eine solche Frucht sei aber nicht bloß von rein moralischen Predigten zu ermatten, wie manche Laien meinten, sondern die Lehre des Glaubens sei immer zweckmäßig mit der Lehre des Lebens zu verbinden. Wer dieß nicht verstünde, der würde eö auch nicht lernen, wenn man ihm das Mandat von 1624 zum Texte gäbe. Der Referent verlas tz. 1. Er lautete wie folgt: „Die mehreren Landesgesetzen beigefügte oder auch besonders ertheilte Anordnung, daß diese theils vollständig, theils im Aus zugs alljährlich an bestimmten Tagen wahrend des Gottesdienstes von den Kanzeln verlesen, oder die Gemeinden zum Lesen und Be folgen des Gesetzes von der Kanzel ermahnt, oder auch davon, zu welcher Zeit das Gesetz von einer Ortsgerichtsperson an gewöhn licher Stelle der Gemeindeversammlung verlesen werden würde, unter Ermahnung zum zahlreichen Erscheinen, benachrichtiget werden sollen, wird hierdurch aufgehoben, und es soll sich wegen Wegfalls der hierunter zeither bestandenen Einrichtung auf eine Unbekanntschaft mit dem in Frage kommenden Gesetze mit Erfolg nicht bezogen werden können." Er ward (unter alleinigem Widerspruch des Abg. Runde) unverändert angenommen. Man ging zu §. 2. über. Er lautete so: „Da hiernächst in mehreren Parochieen Gegenstände, welche der Kirche ganz fremd sind, wie z. B. Bekanntmachungen bevor stehender Subhastationen und Auctionen, Aufforderungen zu Be richtigung gutsherrlicher und anderer Gefälle von den Kanzeln verkündigt worden sind, so wird dieses hierdurch untersagt, und haben die Geistlichen fürohin dergleichen Verkündigungen nicht kirchlicher Angelegenheiten ganz zu unterlassen." Die Kammer trat der Ansicht der Deputation bei, und be schloß einstimmig, diesen tz. ganz in Wegfall zu bringen. Dem letzten Antrag der Deputation, eine Verordnung we gen Publication dieses Gesetzes in dasselbe aufzunehmen, trat man zwar nicht bei, beschloß aber, nachdem der königl. Commissar v. Günther die Erklärung gegeben hatte, daß die Regierung die
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