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Mittheilungen über die Verhandlungen des Landtags im Königreiche Sachsen
- Bandzählung
- 1833,Januar-Juli
- Erscheinungsdatum
- 1833
- Sprache
- German
- Vorlage
- Sächsisches Staatsarchiv Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id31472147Z1
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id31472147Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-31472147Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Titel
- 1. Kammer: 8. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1833-02-14
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMittheilungen über die Verhandlungen des Landtags im Königreiche ...
- BandBand 1833,Januar-Juli 1
- SonstigesMitglieder der Ständeversammlung des Königreichs Sachsen im ... 1
- Protokoll1. Kammer: 1. Sitzung 9
- Protokoll1. Kammer: 2. Sitzung 11
- Protokoll1. Kammer: 3. Sitzung 15
- Protokoll1. Kammer: 4. Sitzung 19
- Protokoll1. Kammer: 5. Sitzung 23
- AbbildungGrundriss der Locale der ständischen Versammlungen in Dresden -
- Protokoll2. Kammer: 6. Sitzung 27
- Protokoll1. Kammer: 6. Sitzung 31
- Protokoll2. Kammer: 8. Sitzung 35
- Protokoll2. Kammer: 9. Sitzung 41
- Protokoll1. Kammer: 7. Sitzung 43
- Protokoll1. Kammer: 8. Sitzung 51
- Protokoll2. Kammer: 12. Sitzung 57
- Protokoll1. Kammer: 9. Sitzung 65
- Protokoll2. Kammer: 14. Sitzung 77
- Protokoll1. Kammer: 10. Sitzung 81
- Protokoll2. Kammer: 15. Sitzung 89
- Protokoll1. Kammer: 11. Sitzung 95
- Protokoll1. Kammer: 12. Sitzung 99
- Protokoll2. Kammer: 18. Sitzung 103
- Protokoll1. Kammer: 13. Sitzung 107
- Protokoll2. Kammer: 19. Sitzung 113
- Protokoll1. Kammer: 14. Sitzung 121
- Protokoll1. Kammer: 15. Sitzung 131
- Protokoll1. Kammer: 16. Sitzung 147
- Protokoll2. Kammer: 22. Sitzung 157
- Protokoll1. Kammer: 18. Sitzung 163
- Protokoll1. Kammer: 19. Sitzung 175
- Protokoll1. Kammer: 20 Sitzung 183
- Protokoll1. Kammer: 21. Sitzung 193
- Protokoll1. Kammer: 22. Sitzung 203
- Protokoll1. Kammer: 23. Sitzung 211
- Protokoll1. Kammer: 24. Sitzung 221
- Protokoll1. Kammer: 25. Sitzung 229
- Protokoll1. Kammer: 26. Sitzung 229
- Protokoll1. Kammer: 27. Sitzung 235
- Protokoll1. Kammer: 28. Sitzung 241
- Protokoll1. Kammer: 29. Sitzung 253
- Protokoll1. Kammer: 30. Sitzung 259
- Protokoll2. Kammer: 31. Sitzung 267
- Protokoll1. Kammer: 33. Sitzung 281
- Protokoll1. Kammer: 34. Sitzung 295
- Protokoll2. Kammer: 34. Sitzung 305
- Protokoll1. Kammer: 37. Sitzung 319
- Protokoll2. Kammer: 35. Sitzung 319
- Protokoll1. Kammer: 37. Sitzung (Beschluß) 327
- Protokoll1. Kammer: 38. Sitzung 331
- Protokoll2. Kammer: 36. Sitzung 339
- Protokoll2. Kammer: 37. Sitzung 347
- Protokoll2. Kammer: 38. Sitzung 371
- Protokoll1. Kammer: 40. Sitzung 395
- Protokoll2. Kammer: 40. Sitzung 403
- Protokoll1. Kammer: 42. Sitzung 413
- Protokoll1. Kammer: 43. Sitzung 419
- Protokoll2. Kammer: 42. Sitzung 435
- Protokoll1. Kammer: 44. Sitzung 443
- Protokoll2. Kammer: 43. Sitzung 453
- Protokoll1. Kammer: 45. Sitzung 461
- Protokoll2. Kammer: 44. Sitzung 471
- Protokoll1. Kammer: 45. Sitzung 475
- Protokoll1. Kammer: 47. Sitzung 487
- Protokoll2. Kammer: 47. Sitzung 495
- Protokoll1. Kammer: 48. Sitzung 503
- Protokoll1. Kammer: 49. Sitzung 509
- Protokoll1. Kammer: 50. Sitzung 517
- Protokoll2. Kammer: 50. Sitzung 521
- Protokoll1. Kammer: 51. Sitzung 531
- Protokoll2. Kammer: 52. Sitzung 547
- Protokoll1. Kammer: 53. Sitzung 555
- Protokoll2. Kammer: 53. Sitzung 561
- Protokoll1. Kammer: 54. Sitzung 569
- Protokoll2. Kammer: 54. Sitzung 575
- Protokoll2. Kammer: 55. Sitzung 591
- Protokoll1. Kammer: 57. Sitzung 599
- Protokoll1. Kammer: 58. Sitzung 607
- Protokoll2. Kammer: 57. Sitzung 615
- Protokoll1. Kammer: 59. Sitzung 619
- Protokoll2. Kammer: 58. Sitzung 627
- Protokoll1. Kammer: 62. Sitzung 639
- Protokoll2. Kammer: 59. Sitzung 647
- Protokoll2. Kammer: 60. Sitzung 659
- Protokoll2. Kammer: 61. Sitzung 675
- Protokoll1. Kammer: 66. Sitzung 683
- Protokoll2. Kammer: 62. Sitzung 691
- Protokoll2. Kammer: 63. Sitzung 699
- Protokoll2. Kammer: 64. Sitzung 707
- Protokoll1. Kammer: 68. Sitzung 711
- Protokoll2. Kammer: 65. Sitzung 719
- Protokoll1. Kammer: 69. Sitzung 725
- Protokoll1. Kammer: 70. Sitzung 733
- Protokoll1. Kammer: 71. Sitzung 741
- Protokoll1. Kammer: 72. Sitzung 753
- BandBand 1833,Januar-Juli 1
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nicht die auf 88. der Verfassungsurkunde beruhende Ausnah me eintrete; auf deren Grund die Verordnung vom 25. Mai vo rigen Jahres erlassen worden. Die doctrinelle Interpretation stehe den Behörden innerhalb ihres Wirkungskreises zu, und sie wären hierzu nicht allein berechtigt, sondern auch verpflichtet. Wollten sie sich dieser Pflicht entziehen, so würden sie sich dadurch allerdings einer großen Verantwortlichkeit entschlagen kön nen: allein es würde auch so oft ihre Wirksamkeit gänzlich ge lahmt werden. Es habe daher die Regierungsbehörde davon häufig Gebrauch machen müssen. Dabei habe die Negierung den Grundsatz festgehalten, die Freiheit der Wahlen so wenig, als möglich zu beschränken, weshalb er sich nur auf die Bekanntma chung vom 28. September beziehen wolle. Dessen ungeachtet seien Fälle vorgekommen, in denen es nicht möglich gewesen sei, sich durch diese Rücksicht auf die Gewährung möglichster Freiheit der Wahlen leiten zu lassen; und wo die Gerechtigkeit erfordert habe, die in einem Falle angewendeten Grundsätze der Conse- guenznoch auch in einem andern zu befolgen. Einen solchen Con- flict biete auch die Leuner'sche Angelegenheit. Wichtig sei aber der Gegenstand, weil es sich hier um eins der wichtigsten consti- tutivnellen Rechte des Volkes handle, nämlich dem, die Männer seiner Wahl in die Kammer der Ständeversammlung zu bringen, denen das Volk das meiste Vertrauen schenke, und es frage sich, ob aus diesem Gesichtspuncte die Sache nicht mehr dem Geist als den strengen Worten des Gesetzes nach zu beurtheilen sei. Wohl könne man fragen, warum es der Einzeichnung eines Namens in die obrigkeitlichen Listen bedürftig sei, der in den Herzen des Volkes lebe ? Warum man wegen eines Mangels der Form einen Mann des Volkes ausschließen wolle? So viel Hinreißendes auch diese Ansicht habe, so handle es sich doch darum, ob das Gesetz oder das Gefühl herrschen, ob Ordnung oder Willkühr die.Schritte der Behörden leiten solle. Aus diesem Gesichtspuncte bitte er die Kam mer nachfolgende Bemerkungen zu betrachten. Zuvörderst liege die allgemeine Frage vor: sind die Wäh ler auf die in der Wahlliste verzeichneten Personen beschränkt oder können sie auch auf andere ihre Stimmen richten? Wird diese Frage verneint, so erledigt sich Herrn Leuners Anbringen von selbst, wird sie aber bejaht, so entsteht die besondere Frage, ist die Neclamation Leuners in der Form begründet? Die allgemeine Frage sei zuvörderst aus dem Geiste des Wahlgesetzes selbst zu beantworten. Das Wahlgeschäft sei ein's der wichtigsten im constitutionellen Leben, und mit Recht habe ein Redner in den französischen Kammern gesagt: „In den Wah len liege die ganze Wahrheit des Nepräsentativsystems." Man könne das Wahlgeschäft die Blüthe des constitutionellen Lebens nennen, so wie die ständische Wirksamkeit die Frucht, die aus dieser Blüthe hervorgehen solle. Allein die Geschichte aller Zei ten , sowohl der Republiken des Alrerthums, als auch der consti tutionellen Staaten der neueren Zeit, zeige, daß nicht immer bei den Wahlen nur Wahrheit, nur reiner Patriotismus vorherr schen, sondern wohl auch Eigenliebe und Eigennutz, und daß dieselben oft der Tummelplatz widerstreitender Leidenschaften und Parthciungen gewesen wären; daher könne man die Wahlen nicht allein die Blüthe, sondern auch die Saturnalien des conftitutio- nellcn Lebens nennen. Aus diesem Grunde sei Klarheit und Si cherheit, Ruhe und Ordnung ein nothwendiges Element der Wahlen und es sei Sache der Gesetzgebung, dafür zu sorgen. Drei Punkte seien es, auf welchen die Ordnung bei den Wahlen beruhe: I) wem steht die Stimmberechtigung zu? 2) wer ist wählbar? 3) welche Form ist zu beobachten? Man habe an erkannt, daß der erste und zweite Punkt vorher zur Erledigung Zu bringen seien, ehe zur Wahlhandlung verschrieen werde; da her entstehe die Notwendigkeit der Wahllisten. Die Frage: wer Wähler und wer wählbar sei? könne nicht erst unter dem Geräusche der Wahlen erhoben und entschieden werden; ohne bestimmte Form könne Ordnung und Legalität der Wahl nicht erhalten werden. Es würde von einer Seite der, von der andern jener vorgeschlagen werden; Partheiungen würden nicht ausblei ben; Zweifel über die persönliche Befähigung würden notwen dig entstehen, und eine Wahl, wo über dieselben erst bei dem Wahlact entschieden werden solle, sei undenkbar ohne Verwir rung. Dann seien auch ferner mehrere Städte zu Einem Wahl bezirke zusammengeschlagen, die Wähler aus jeder derselben kenn« ten nur sich unter einander nach ihren persönlichen Verhältnissen und Eigenschaften; die gesummten Wählbaren müßten ihnen da her im Voraus bekannt gemacht und ihnen dadurch Gelegenheit gegeben werden, weitere Erkundigung einzuziehen und ihr Ur- theil zu begründen. Die Erfahrung habe endlich gezeigt, daß Wahlen statt ge funden hätten, welche nachher annullirt werden müssen, da die selben auf Unbefähigte gefallen seien. Dieß müßte entgegenge setzten Falls noch weit häufiger vorkommen; denn wer stimm berechtigt und wählbar ist, kann nicht erst bei der Wahlhand lung constatirt werden. Man könnte zwar dem entgegensetzen, daß aus der Noth- wendigkeit der Wahllisten nicht auch folge, daß die auf dieselben nicht Aufgenommenen darum nicht auch noch erwählt werden könnten, daß der Abschluß der Listen nicht nothwendig präclusiv sein müsse. Diese Behauptung sei an sich richtig; aber er ge traue sich zu behaupten, daß der Zweck der Listen ohne die Pra- clusion verfehlt werden würde. Theils würden die Obrigkeiten ihnen nicht die nöthige Auf merksamkeit schenken und die erforderliche Vollständigkeit gebe r, wenn nicht eine so wichtige Conseguenz daran geknüpft wäre. Dieß sei umso mehr zu besorgen, als die Zahl derjenigen Wähl baren, die, wenn sie sich nicht anmelden, nicht auf die LNe kommen, so sehr groß sei. Theils würden die auswärtigen Wäh ler, welche wüßten, daß auch andere, als die in den Listen ste henden, in die Wahl kommen könnten, sich nicht an diese halten, und viele von ihnen Gewählte die Erfordernisse nicht haben, da eine Erörterung darüber nicht vorausgegangen sei. Dieser Rücksichten unerachtet, würden die Behörden sich zu Festsetzung der Präclusivfrist bei derAnmeldung noch nickt flir ermächtigt gehalten haben, wenn nicht dieser Anordnung l>te Be stimmungen des Wahlgesetzes selbst zur Seite ständen. —- Der tz. 59. besagt: ist die Lifte der Wählbaren mit Einver- j ftändniß der Stadtverordneten berichtigt und festgestellt rc. ; welchen Sinn könne diese Bezeichnung haben, wenn sie nicht j auf einen Abschluß Hinweisen solle? — 2 Der §. 57. enthalte die Bestimmung einerZabl von Namen,
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