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Mittheilungen über die Verhandlungen des Landtags im Königreiche Sachsen
- Bandzählung
- 1833,Januar-Juli
- Erscheinungsdatum
- 1833
- Sprache
- German
- Vorlage
- Sächsisches Staatsarchiv Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id31472147Z1
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id31472147Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-31472147Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Titel
- 2. Kammer: 55. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1833-06-04
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMittheilungen über die Verhandlungen des Landtags im Königreiche ...
- BandBand 1833,Januar-Juli 1
- SonstigesMitglieder der Ständeversammlung des Königreichs Sachsen im ... 1
- Protokoll1. Kammer: 1. Sitzung 9
- Protokoll1. Kammer: 2. Sitzung 11
- Protokoll1. Kammer: 3. Sitzung 15
- Protokoll1. Kammer: 4. Sitzung 19
- Protokoll1. Kammer: 5. Sitzung 23
- AbbildungGrundriss der Locale der ständischen Versammlungen in Dresden -
- Protokoll2. Kammer: 6. Sitzung 27
- Protokoll1. Kammer: 6. Sitzung 31
- Protokoll2. Kammer: 8. Sitzung 35
- Protokoll2. Kammer: 9. Sitzung 41
- Protokoll1. Kammer: 7. Sitzung 43
- Protokoll1. Kammer: 8. Sitzung 51
- Protokoll2. Kammer: 12. Sitzung 57
- Protokoll1. Kammer: 9. Sitzung 65
- Protokoll2. Kammer: 14. Sitzung 77
- Protokoll1. Kammer: 10. Sitzung 81
- Protokoll2. Kammer: 15. Sitzung 89
- Protokoll1. Kammer: 11. Sitzung 95
- Protokoll1. Kammer: 12. Sitzung 99
- Protokoll2. Kammer: 18. Sitzung 103
- Protokoll1. Kammer: 13. Sitzung 107
- Protokoll2. Kammer: 19. Sitzung 113
- Protokoll1. Kammer: 14. Sitzung 121
- Protokoll1. Kammer: 15. Sitzung 131
- Protokoll1. Kammer: 16. Sitzung 147
- Protokoll2. Kammer: 22. Sitzung 157
- Protokoll1. Kammer: 18. Sitzung 163
- Protokoll1. Kammer: 19. Sitzung 175
- Protokoll1. Kammer: 20 Sitzung 183
- Protokoll1. Kammer: 21. Sitzung 193
- Protokoll1. Kammer: 22. Sitzung 203
- Protokoll1. Kammer: 23. Sitzung 211
- Protokoll1. Kammer: 24. Sitzung 221
- Protokoll1. Kammer: 25. Sitzung 229
- Protokoll1. Kammer: 26. Sitzung 229
- Protokoll1. Kammer: 27. Sitzung 235
- Protokoll1. Kammer: 28. Sitzung 241
- Protokoll1. Kammer: 29. Sitzung 253
- Protokoll1. Kammer: 30. Sitzung 259
- Protokoll2. Kammer: 31. Sitzung 267
- Protokoll1. Kammer: 33. Sitzung 281
- Protokoll1. Kammer: 34. Sitzung 295
- Protokoll2. Kammer: 34. Sitzung 305
- Protokoll1. Kammer: 37. Sitzung 319
- Protokoll2. Kammer: 35. Sitzung 319
- Protokoll1. Kammer: 37. Sitzung (Beschluß) 327
- Protokoll1. Kammer: 38. Sitzung 331
- Protokoll2. Kammer: 36. Sitzung 339
- Protokoll2. Kammer: 37. Sitzung 347
- Protokoll2. Kammer: 38. Sitzung 371
- Protokoll1. Kammer: 40. Sitzung 395
- Protokoll2. Kammer: 40. Sitzung 403
- Protokoll1. Kammer: 42. Sitzung 413
- Protokoll1. Kammer: 43. Sitzung 419
- Protokoll2. Kammer: 42. Sitzung 435
- Protokoll1. Kammer: 44. Sitzung 443
- Protokoll2. Kammer: 43. Sitzung 453
- Protokoll1. Kammer: 45. Sitzung 461
- Protokoll2. Kammer: 44. Sitzung 471
- Protokoll1. Kammer: 45. Sitzung 475
- Protokoll1. Kammer: 47. Sitzung 487
- Protokoll2. Kammer: 47. Sitzung 495
- Protokoll1. Kammer: 48. Sitzung 503
- Protokoll1. Kammer: 49. Sitzung 509
- Protokoll1. Kammer: 50. Sitzung 517
- Protokoll2. Kammer: 50. Sitzung 521
- Protokoll1. Kammer: 51. Sitzung 531
- Protokoll2. Kammer: 52. Sitzung 547
- Protokoll1. Kammer: 53. Sitzung 555
- Protokoll2. Kammer: 53. Sitzung 561
- Protokoll1. Kammer: 54. Sitzung 569
- Protokoll2. Kammer: 54. Sitzung 575
- Protokoll2. Kammer: 55. Sitzung 591
- Protokoll1. Kammer: 57. Sitzung 599
- Protokoll1. Kammer: 58. Sitzung 607
- Protokoll2. Kammer: 57. Sitzung 615
- Protokoll1. Kammer: 59. Sitzung 619
- Protokoll2. Kammer: 58. Sitzung 627
- Protokoll1. Kammer: 62. Sitzung 639
- Protokoll2. Kammer: 59. Sitzung 647
- Protokoll2. Kammer: 60. Sitzung 659
- Protokoll2. Kammer: 61. Sitzung 675
- Protokoll1. Kammer: 66. Sitzung 683
- Protokoll2. Kammer: 62. Sitzung 691
- Protokoll2. Kammer: 63. Sitzung 699
- Protokoll2. Kammer: 64. Sitzung 707
- Protokoll1. Kammer: 68. Sitzung 711
- Protokoll2. Kammer: 65. Sitzung 719
- Protokoll1. Kammer: 69. Sitzung 725
- Protokoll1. Kammer: 70. Sitzung 733
- Protokoll1. Kammer: 71. Sitzung 741
- Protokoll1. Kammer: 72. Sitzung 753
- BandBand 1833,Januar-Juli 1
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Abg. v. Thielau: Er schlage aus dem Grunde, weil ein Gesetz zu Zweifeln keinen Anlaß geben soll, vor, die Worte: „auf die noch übrige Dauer der Schulzeit und bis nach der von ihr selbst ordnungsmäßig zu besorgenden Confirmation," gänz lich wegzulassen, und dann den tz. unbedingt anzunehmen. Der Abg. Lehmann beantragt, statt 2 Stunden 3 Stun den Schulbesuch zu setzen, was auch Unterstützung fand. Abg. Richter aus Lengefeld bemerkt dagegen, daß dieser Antrag in seiner Gegend wohl schwerlich anwendbar sein würde; denn man gebrauche da die Kinder viel zu den Maschinen, und drei Stunden die Kinder wegzulassen, würden sich schwerlich die Fabrikherrn gefallen lassen. Abg. Clauß entgegnet, daß das vorliegende Gesetz das Fabrikwesen gar nicht berühre. Der Präsident stellte hierauf folgende Fragen: 1) Wird das Amendement von Klahre angenommen? 2) tritt die Kam mer dem Amendement des v. Thielau bei? 3) soll der tägliche Schulbesuch aus 2 Stunden festgesetzt werden? Die erste Frage wurde verneint, die beiden andern bejaht. Darnach schritt man zur Berathung über 13. folgenden Inhalts: (b. Militairpflichtige.) „Haben sich Militairpflichtige oder Beurlaubte als Dienstboten vermiethet, so geht die Militair- Verpflichtung der Verbindlichkeit des Dienst-Vertrags unbedingt vor, so, daß diese von selbst und ohne Entschädigung erlischt, wenn der Dienstbote zum Militärdienste ausgehoben oder einbe rufen wird. Bei eimr Verheimlichung des schon bestehenden Militär dienst-Verhältnisses steht der Dienstherrschaft das Recht zu, eine angemessene Entschädigung zu verlangen." Folgendes Gutachten erließ die Deputation: Da das Gesindedienstbuch das Alter enthalten, der männ liche Dienstbote auch nach dem Mandat vom 20. L>eptbr. 1826 den Geburtsschein, auf welchem seine Militairpflicht zu bemer kenist, bei sich führen soll; mithin die Herrschaft Mittel genug in Händen hat, sich gegen einen derartigen Jrrthum zu schützen, so dürfte der letzte, nur zu unnützen Weiterungen führende Satz: „Bei einer Verheimlichung des w." wegzulassen, dafür aber zu mehrerem Schutz der Herrschaften zu beantragen sein, daß nach Analogie tz. 19. des angezogenen Man dats die erfolgte Aushebung zum Militärdienst in das Gesinde dienstbuch eingetragen, dasselbe bei der Militärbehörde bis zur Verabschiedung aufbewahrt uud dann die letztere, mit dem irn- mittelst beobachteten Betragen, oder im Fall der Beurlaubung die Dauer derselben, darinnen bezeugt werde. Dagegen möchte aus dem Mandate vom 5. Novbr. 1827 tz. 3. Zusatz 2. und 4. die Bestimmung aufzunehmen sein: Freiwilliger Eintritt in Militärdienste hebt jedoch die Rechte der Dienstherrschaft nicht auf. Abg. Clauß ergreift das Wort: Es sei mir erlaubt, mich wegen des zu tz. 13. vorgeschlagenen Zusatzes zu erklären. Es wird sehr schwierig sein, den einmal durch Handschlag festgemach ten Rekruten für die Person zu vindiciren; andere Entschädi gung wird von einem solchen höchst selten geleistet werden kön nen; nur eine Vorkehrung Seiten der Nekrutirungsbehörde, um etwaigen Rechten einer Dienstherrschaft nicht Eintrag zu thun, scheint hier anwendbar. Bereits liegt den Ständen ein Gesetz über die Militairpflicht vor; tz. 36., 8ub ^.f. bestimmt die Zeugnisse, welche nach 87. der Verordnung zu dem Gesetze die An nahme eines Freiwilligen bedingen; hierbei möge die Ortsobrig keit auch das einfchlagende Nerhältniß prüfen; jeder entlassene Dienstbote kann ein Attestat beibringen, den Entlaufenen wird das Militaircommando schwerlich annehmen, da man auf alle Wesse in der sächsischen Armee das Ehrgefühl zu heben sucht. Weil also das der Herrschaft im gegenwärtigen Gesetze zuzuspre chende Recht weniger helfen kann, als eine Präventiv-Maßregel in obgedachter Verordnung helfen wird, so glaube ich, daß bei Berathung über diese der Gegenstand wieder ausgenommen, hier aber die Einschaltung füglich unterlassen werden dürfte. Die vom Präsidium gestellten Fragen: 1) Will man den Vordersatz des tz. annehmen? 2) soll der letzte Satz des tz. weg bleiben? 3) soll der Zusatz wegen der Gesindebücher in der Schrift ausgenommen werden? 4) ist noch hinzuzufügen: Da gegen rc. (s. Deputationsgutachten)? wurden sämmtlich sofort bejaht. — Der tz. 14. enthält: (e. Ehefrauen.) „Verheirathete Frauen dürfen nur mit Ein willigung ihrer Ehemänner in Dienste gehen. Auf Ehefrauen, welche gesetzlicher Weife von ihren Män nern getrennt leben, oder deren Ehemänner verschollen sind, lei det dieses keine Anwendung." Die Deputation schlug folgendes Gutachten vor: 8- 14. möchte der erste Satz dahin zu erweitern sein: Verheirathete Frauen bedürfen zu jeder Vermiethung oder Verlängerung derselben der Einwilligung ihrer Ehemänner, da die letztere schon beim Abschluß des Vertrags, nicht erst beim Antritt des Dienstes vorhanden, und dem Ehemanns mehr noch als dem Vater und Vormund daran gelegen sein muß, Herr der Verhältnisse und Umgebungen zu bleiben, unter denen seine Ehe frau , so wie der Zeit, auf welche sie von ihm gesondert lebt. Zu diesem §. bemerkt der Abg. Richter aus Lengefeld, es gehe dieser §. nur auf die Ehefrauen, welche gesetzlicher Weise von ihren Ehemännern getrennt leben, nun trete aber oft der Fall ein, daß die Eheleute auseinander gingen, entweder weil sie sich nicht vertragen, oder der Mann die Frau nicht ernähren könnte; sie seien aber gesetzlich nicht getrennt; gleichwohl sehe sich die Frau genö- thigt, um nicht zu verhungern, in Dienste zu treten. Wenn nun beide Eheleute nicht einig seien, so könnte der Fall eintreten, daß der Mann es ihr zum Possen thue, und seine Einwilligung nicht gebe, deswegen schlage er folgendes Amendement vor: „auch kann der Ehemann die Einwilligung zur Vermiethung fei ner Ehefrau in dem Fall nicht versagen, wenn er sie notorisch nicht ernähren kann, und es kann im Weigerungsfall die Obrig keit dieselbe suppliren." Wurde unterstützt. Abg. v. Nostitz und Secretair Richter sprechen sich da hin aus, daß dieser Fall in das Eherecht zu verweisen sei; ersterer bemerkt noch, daß dieß ein großer Unterschied sei, wenn ein solches Verhältniß in tscio statt finde, und wenn es von der Obrigkeit gesetzlich genehmigt werde; man könne den Ehe-
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