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Mittheilungen über die Verhandlungen des Landtags im Königreiche Sachsen
- Bandzählung
- 1833,Januar-Juli
- Erscheinungsdatum
- 1833
- Sprache
- German
- Vorlage
- Sächsisches Staatsarchiv Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id31472147Z1
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id31472147Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-31472147Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Titel
- 1. Kammer: 58. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1833-06-07
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMittheilungen über die Verhandlungen des Landtags im Königreiche ...
- BandBand 1833,Januar-Juli 1
- SonstigesMitglieder der Ständeversammlung des Königreichs Sachsen im ... 1
- Protokoll1. Kammer: 1. Sitzung 9
- Protokoll1. Kammer: 2. Sitzung 11
- Protokoll1. Kammer: 3. Sitzung 15
- Protokoll1. Kammer: 4. Sitzung 19
- Protokoll1. Kammer: 5. Sitzung 23
- AbbildungGrundriss der Locale der ständischen Versammlungen in Dresden -
- Protokoll2. Kammer: 6. Sitzung 27
- Protokoll1. Kammer: 6. Sitzung 31
- Protokoll2. Kammer: 8. Sitzung 35
- Protokoll2. Kammer: 9. Sitzung 41
- Protokoll1. Kammer: 7. Sitzung 43
- Protokoll1. Kammer: 8. Sitzung 51
- Protokoll2. Kammer: 12. Sitzung 57
- Protokoll1. Kammer: 9. Sitzung 65
- Protokoll2. Kammer: 14. Sitzung 77
- Protokoll1. Kammer: 10. Sitzung 81
- Protokoll2. Kammer: 15. Sitzung 89
- Protokoll1. Kammer: 11. Sitzung 95
- Protokoll1. Kammer: 12. Sitzung 99
- Protokoll2. Kammer: 18. Sitzung 103
- Protokoll1. Kammer: 13. Sitzung 107
- Protokoll2. Kammer: 19. Sitzung 113
- Protokoll1. Kammer: 14. Sitzung 121
- Protokoll1. Kammer: 15. Sitzung 131
- Protokoll1. Kammer: 16. Sitzung 147
- Protokoll2. Kammer: 22. Sitzung 157
- Protokoll1. Kammer: 18. Sitzung 163
- Protokoll1. Kammer: 19. Sitzung 175
- Protokoll1. Kammer: 20 Sitzung 183
- Protokoll1. Kammer: 21. Sitzung 193
- Protokoll1. Kammer: 22. Sitzung 203
- Protokoll1. Kammer: 23. Sitzung 211
- Protokoll1. Kammer: 24. Sitzung 221
- Protokoll1. Kammer: 25. Sitzung 229
- Protokoll1. Kammer: 26. Sitzung 229
- Protokoll1. Kammer: 27. Sitzung 235
- Protokoll1. Kammer: 28. Sitzung 241
- Protokoll1. Kammer: 29. Sitzung 253
- Protokoll1. Kammer: 30. Sitzung 259
- Protokoll2. Kammer: 31. Sitzung 267
- Protokoll1. Kammer: 33. Sitzung 281
- Protokoll1. Kammer: 34. Sitzung 295
- Protokoll2. Kammer: 34. Sitzung 305
- Protokoll1. Kammer: 37. Sitzung 319
- Protokoll2. Kammer: 35. Sitzung 319
- Protokoll1. Kammer: 37. Sitzung (Beschluß) 327
- Protokoll1. Kammer: 38. Sitzung 331
- Protokoll2. Kammer: 36. Sitzung 339
- Protokoll2. Kammer: 37. Sitzung 347
- Protokoll2. Kammer: 38. Sitzung 371
- Protokoll1. Kammer: 40. Sitzung 395
- Protokoll2. Kammer: 40. Sitzung 403
- Protokoll1. Kammer: 42. Sitzung 413
- Protokoll1. Kammer: 43. Sitzung 419
- Protokoll2. Kammer: 42. Sitzung 435
- Protokoll1. Kammer: 44. Sitzung 443
- Protokoll2. Kammer: 43. Sitzung 453
- Protokoll1. Kammer: 45. Sitzung 461
- Protokoll2. Kammer: 44. Sitzung 471
- Protokoll1. Kammer: 45. Sitzung 475
- Protokoll1. Kammer: 47. Sitzung 487
- Protokoll2. Kammer: 47. Sitzung 495
- Protokoll1. Kammer: 48. Sitzung 503
- Protokoll1. Kammer: 49. Sitzung 509
- Protokoll1. Kammer: 50. Sitzung 517
- Protokoll2. Kammer: 50. Sitzung 521
- Protokoll1. Kammer: 51. Sitzung 531
- Protokoll2. Kammer: 52. Sitzung 547
- Protokoll1. Kammer: 53. Sitzung 555
- Protokoll2. Kammer: 53. Sitzung 561
- Protokoll1. Kammer: 54. Sitzung 569
- Protokoll2. Kammer: 54. Sitzung 575
- Protokoll2. Kammer: 55. Sitzung 591
- Protokoll1. Kammer: 57. Sitzung 599
- Protokoll1. Kammer: 58. Sitzung 607
- Protokoll2. Kammer: 57. Sitzung 615
- Protokoll1. Kammer: 59. Sitzung 619
- Protokoll2. Kammer: 58. Sitzung 627
- Protokoll1. Kammer: 62. Sitzung 639
- Protokoll2. Kammer: 59. Sitzung 647
- Protokoll2. Kammer: 60. Sitzung 659
- Protokoll2. Kammer: 61. Sitzung 675
- Protokoll1. Kammer: 66. Sitzung 683
- Protokoll2. Kammer: 62. Sitzung 691
- Protokoll2. Kammer: 63. Sitzung 699
- Protokoll2. Kammer: 64. Sitzung 707
- Protokoll1. Kammer: 68. Sitzung 711
- Protokoll2. Kammer: 65. Sitzung 719
- Protokoll1. Kammer: 69. Sitzung 725
- Protokoll1. Kammer: 70. Sitzung 733
- Protokoll1. Kammer: 71. Sitzung 741
- Protokoll1. Kammer: 72. Sitzung 753
- BandBand 1833,Januar-Juli 1
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sei; allein dieser Fall scheine ihm nicht hierher zu gehören, da der Betrug nicht nach den Bestimmungen einer Gesindeordnung, sondern nach dem Criminalgesetz zu bestrafen sei. Abg. v. Mayer widerspricht dieser Ansicht und bemerkt noch, daß der §.22. und 23. bereits ausdrückliche Strafbestim mungen enthalte, wogegen der Abg. v. Nostitz sich auf seine Aeußerung bezieht, daß er nicht behaupte, es sollten gar keine Strafbestimmungen festgesetzt werden, sondern es sollten nur Policeistrafen eintreten. Der Abg. v. Th ie lau erklärt sich für die Ansicht von Eifen stuck; er befürchte, daß durch die Strafbestimmungen nichts erzweckt werde, da vielmehr, wenn der Dienstbote ins Gefäng- niß abgeführt werde, der Herrschaft der Schaden zugehe. Abg.Atenftädt bemerkt noch schließlich als Referent, daß die Strafe dreifach bei diesem Falle verschärft werde; nach §.29. müsse der Dienstbote das Miethgeld zurückgeben, nach tz. 30. müsse er Entschädigung leisten, und nach tz. 31. und 32. trete sodann noch Gefängnißftrafe ein; würde aber die Gefängniß- strafe gänzlich abgeworfen, so würde die Strafe noch milder ge macht werden, als die Deputation wollte. Das Deputationsgutachten wird angenommen. Hierauf entschied sich die Kammer für die Annahme der Strafbestimmung von 2 — 4 Tagen, und verwarf den dritten Satz des Amendements, die Strafe von 8 Tagen bis 4 Wochen betreffend. §. 32. lautet also: (Abfpenstigmachung des Gesindes.) „Dienstherrschaften oder andere Personen, namentlich die Gesindemäkler, welche einen schon vermieteten Dienstboten zum Zurücktritt von dem eingegangenen Miethcontracte zu bewegen suchen, verfallen in eine Strafe von — 20 Gr. — bis zu 5 Thlr. oder verhält- nißmäßigem Gefängniß." Abg. v. Planitz bemerkt, daß hier der Fall nicht ausge drückt sei, wenn man einen Dienstboten annehme, von dem man wisse, daß er schon anderswo vermiedet sei. Er schlage vor, statt „zu bewegen sucht" zu setzen „verleitet," womit v. Mayer übereinstimmt. Nach der Bemerkung des königl. Com- missar v. Merb ach, daß die Gesindeordnung nicht bloß den Fall involvire, wo das Gesinde den Dienst angetreten habe, sondern wo auch es versucht wird, von dem eingegangenen zu rückzutreten, läßt v. Planitz sein Amendement fallen und die Kammer tritt dem §. 32. bei. Der tz. 33. heißt: (Unstatthaftigkeit des Rücktritts in den frühem Dienst nach erfolgter weiterer Vermietung.) „Hat ein Gesinde nach vorheri ger Aufkündigung sich einmal anderwärts vermiethet, so ist die etwanige Wiedervereinigung mit dem vorigen Dienstherrn, bei ihm verbleiben zu wollen, kein Grund, den Antritt des neuen Dienstes wider Willen des neuen Dienstherrn zu verweigern." Die Deputation hatte dabei vorgeschlagen: §. 33. Würde in Übereinstimmung mit den Motiven deutlicher so aus zudrücken sein: Die Herrschaft, bei welcher ein Gesinde bisher rn Diensten gestanden, hat, sobald der Dienst einmal gekün digtworden, kein Recht, dessen anderweiter Vermiethung zu widersprechen; und ebenso wenig kann das Gesinde, den neuen Dienst anzutreten, aus dem Grunde verweigern, daß es sich später mit der zeitherigen Herrschaft wieder vereiniget habe. Das Deputationsgutachten wurde sofort ohne Bemerkun gen von Seiten der Kammer angenommen. Dritter Abschnitt. Gegenseitige Verhältnisse der Dienstherrschaften und des Ge sindes während des Dienstes. Pflichten des Gesindes. §. 34.: (Pflichten des Gesindes überhaupt.) „Das Gesinde ist der Herrschaft Treue, Ehrerbietung und Gehorsam, und deren An gehörigen Achtung schuldig, hat sich der bestehenden häuslichen Einrichtung zu unterwerfen, und stets fleißig, reinlich, anstän dig und mit dem Nebengesinde verträglich zu leben." Die Deputation beantragte, daß die Worte: „und deren An gehörigen Achtung" ausfallen könnten, dagegen das Wort„anstän- dig" in „ordentlich" und am Schlüsse statt „zu leben" in „sich zu verhalten" umzuwandeln sein dürfte. Der k. Commissar v. Merbach bemerkt in Kurzem, daß es zweifelhaft sei, ob, nach dem gewöhnlichen Begriffe unter Herrschaft, auch die ganze Familie, die Kinder und Anverwand ten darunter zu verstehen seien; aber auf diese Voraussetzung, daß dieses so sei, gründe sich das Deputationsgutachten, indem es nur heiße: „das Gesinde ist der Herrschaft Treue, Ehrerbietung und Gehorsam schuldig"; und hiermit habe das Gesinde auch ge gen die übrigen Glieder der Familie die Pflichten zu erfüllen, welche das Dienftverhältniß mit sich brächten. Da es aber doch zweifelhaft wäre, ob man Kinder oder Angehörige unter dem Namen Herrschaft zu begreifen gewöhnt sei, so würde, wenn man diese Worte auslasse, eine anderweitige Bestimmung fehlen, wie sich das Gesinde gegen die übrigen Personen des Hauses zu verhalten habe; und wenn man auch unter den Begriff Herr schaft die ganze Familie subsumiren könne, so scheine es ihm doch zu viel verlangt, wenn man vom Gesinde fordern wollte, daß es auch gegen die Kinder des Hauses, die vielleicht noch sehr klein seien, Ehrerbietung und Gehorsam zu äußern schuldig sei. Es scheine ihm daher natürlicher zu sein, daß man diese Verhältnisse trenne, und einen Unterschied zwischen der Herrschaft und den übrigen Angehörigen mache. Zu diesem Z. wurden noch folgende Amendements vorge schlagen: 1) vom Abg. Meisel: „Das Gesinde ist der Herr schaft und deren Angehörigen rc."; 2) vom Abg. v. Thiel au, „Das Gesinde ist der Herrschaft und deren Stellvertretern rc."; 3) vom Abg. Schulze: „Das Gesinde ist der Herrschaft und denen Personen, unter deren Aufsicht sie gestellt sind rc." Das erste Amendement erhielt nicht hinlängliche Unterstüz- zung, das zweite wurde ausreichend unterstützt und das letzte ließ der Abg. wieder fallen. Der Abg. Clauß bemerkt nun, das vorgeschlagene Wort „ordentlich" könne sich auch auf Reinlichkeit und Fleiß beziehen, wie z. B. eine in ihrer Häuslichkeit reinliche Frau eine ordentliche genannt werde, oder ein fleißiger Mann, der seine Verbindlich keiten erfülle, ein ordentlicher Mann heiße; deshalb scheine ihm
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