Delete Search...
Mittheilungen über die Verhandlungen des Landtags im Königreiche Sachsen
- Bandzählung
- 1833,Januar-Juli
- Erscheinungsdatum
- 1833
- Sprache
- German
- Vorlage
- Sächsisches Staatsarchiv Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id31472147Z1
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id31472147Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-31472147Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Titel
- 2. Kammer: 59. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1833-06-13
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMittheilungen über die Verhandlungen des Landtags im Königreiche ...
- BandBand 1833,Januar-Juli 1
- SonstigesMitglieder der Ständeversammlung des Königreichs Sachsen im ... 1
- Protokoll1. Kammer: 1. Sitzung 9
- Protokoll1. Kammer: 2. Sitzung 11
- Protokoll1. Kammer: 3. Sitzung 15
- Protokoll1. Kammer: 4. Sitzung 19
- Protokoll1. Kammer: 5. Sitzung 23
- AbbildungGrundriss der Locale der ständischen Versammlungen in Dresden -
- Protokoll2. Kammer: 6. Sitzung 27
- Protokoll1. Kammer: 6. Sitzung 31
- Protokoll2. Kammer: 8. Sitzung 35
- Protokoll2. Kammer: 9. Sitzung 41
- Protokoll1. Kammer: 7. Sitzung 43
- Protokoll1. Kammer: 8. Sitzung 51
- Protokoll2. Kammer: 12. Sitzung 57
- Protokoll1. Kammer: 9. Sitzung 65
- Protokoll2. Kammer: 14. Sitzung 77
- Protokoll1. Kammer: 10. Sitzung 81
- Protokoll2. Kammer: 15. Sitzung 89
- Protokoll1. Kammer: 11. Sitzung 95
- Protokoll1. Kammer: 12. Sitzung 99
- Protokoll2. Kammer: 18. Sitzung 103
- Protokoll1. Kammer: 13. Sitzung 107
- Protokoll2. Kammer: 19. Sitzung 113
- Protokoll1. Kammer: 14. Sitzung 121
- Protokoll1. Kammer: 15. Sitzung 131
- Protokoll1. Kammer: 16. Sitzung 147
- Protokoll2. Kammer: 22. Sitzung 157
- Protokoll1. Kammer: 18. Sitzung 163
- Protokoll1. Kammer: 19. Sitzung 175
- Protokoll1. Kammer: 20 Sitzung 183
- Protokoll1. Kammer: 21. Sitzung 193
- Protokoll1. Kammer: 22. Sitzung 203
- Protokoll1. Kammer: 23. Sitzung 211
- Protokoll1. Kammer: 24. Sitzung 221
- Protokoll1. Kammer: 25. Sitzung 229
- Protokoll1. Kammer: 26. Sitzung 229
- Protokoll1. Kammer: 27. Sitzung 235
- Protokoll1. Kammer: 28. Sitzung 241
- Protokoll1. Kammer: 29. Sitzung 253
- Protokoll1. Kammer: 30. Sitzung 259
- Protokoll2. Kammer: 31. Sitzung 267
- Protokoll1. Kammer: 33. Sitzung 281
- Protokoll1. Kammer: 34. Sitzung 295
- Protokoll2. Kammer: 34. Sitzung 305
- Protokoll1. Kammer: 37. Sitzung 319
- Protokoll2. Kammer: 35. Sitzung 319
- Protokoll1. Kammer: 37. Sitzung (Beschluß) 327
- Protokoll1. Kammer: 38. Sitzung 331
- Protokoll2. Kammer: 36. Sitzung 339
- Protokoll2. Kammer: 37. Sitzung 347
- Protokoll2. Kammer: 38. Sitzung 371
- Protokoll1. Kammer: 40. Sitzung 395
- Protokoll2. Kammer: 40. Sitzung 403
- Protokoll1. Kammer: 42. Sitzung 413
- Protokoll1. Kammer: 43. Sitzung 419
- Protokoll2. Kammer: 42. Sitzung 435
- Protokoll1. Kammer: 44. Sitzung 443
- Protokoll2. Kammer: 43. Sitzung 453
- Protokoll1. Kammer: 45. Sitzung 461
- Protokoll2. Kammer: 44. Sitzung 471
- Protokoll1. Kammer: 45. Sitzung 475
- Protokoll1. Kammer: 47. Sitzung 487
- Protokoll2. Kammer: 47. Sitzung 495
- Protokoll1. Kammer: 48. Sitzung 503
- Protokoll1. Kammer: 49. Sitzung 509
- Protokoll1. Kammer: 50. Sitzung 517
- Protokoll2. Kammer: 50. Sitzung 521
- Protokoll1. Kammer: 51. Sitzung 531
- Protokoll2. Kammer: 52. Sitzung 547
- Protokoll1. Kammer: 53. Sitzung 555
- Protokoll2. Kammer: 53. Sitzung 561
- Protokoll1. Kammer: 54. Sitzung 569
- Protokoll2. Kammer: 54. Sitzung 575
- Protokoll2. Kammer: 55. Sitzung 591
- Protokoll1. Kammer: 57. Sitzung 599
- Protokoll1. Kammer: 58. Sitzung 607
- Protokoll2. Kammer: 57. Sitzung 615
- Protokoll1. Kammer: 59. Sitzung 619
- Protokoll2. Kammer: 58. Sitzung 627
- Protokoll1. Kammer: 62. Sitzung 639
- Protokoll2. Kammer: 59. Sitzung 647
- Protokoll2. Kammer: 60. Sitzung 659
- Protokoll2. Kammer: 61. Sitzung 675
- Protokoll1. Kammer: 66. Sitzung 683
- Protokoll2. Kammer: 62. Sitzung 691
- Protokoll2. Kammer: 63. Sitzung 699
- Protokoll2. Kammer: 64. Sitzung 707
- Protokoll1. Kammer: 68. Sitzung 711
- Protokoll2. Kammer: 65. Sitzung 719
- Protokoll1. Kammer: 69. Sitzung 725
- Protokoll1. Kammer: 70. Sitzung 733
- Protokoll1. Kammer: 71. Sitzung 741
- Protokoll1. Kammer: 72. Sitzung 753
- BandBand 1833,Januar-Juli 1
- Links
-
Downloads
- Download single page (JPG)
-
Fulltext page (XML)
648 54. annehmen wolle? Die Mehrzahl entschied sich für dessen Beibehaltung. Bei tz. 55. wurde nichts erinnert, sondern dem Anträge der Deputation, ihn fallen zu lassen, beigetreten. Der tz. 56., welcher lautet: (5. Verbot der Aufhetzung des Nebengesindes.) „Aufwie gelung des Nebengesindes und Aufhetzung zu Zankereien und ubeln Nachreden gegen die Dienstherrschaft find dem eigenen Un gehorsam und eigener Verunglimpfung derselben gleich zu achten und zu strafen." wurde sofort angenommen. ß. 57. enthalt: ^6. Verbot des Ausplauderns aus dem Hause.) „Ueberdke Vorgänge in der Familie des Dienstherrn muß das Gesinde gegen Jedermann strenges Stillschweigen beobachten, und die Ausflucht, daß die von ihm sich erlaubte Nachrede in der Wahrheit beruhe, schützt dasselbe nicht gegen dießfallsige Verantwortung, wenn nicht die Vorfälle als Vergehungen von der Art sind, daß ein jeder zur Anzeige derselben bei der Obrigkeit sich veranlaßt oder ver pflichtet halten kann." Zu diesem tz. macht der Abg. v. Mayer folgende Bemerkung: Es sei in diesem §. gesagt, daß das Gesinde strenges Stillschwei gen zu beobachten habe, und wenn dieß nicht geschehe, zur Ver antwortung gezogen werden könne. Hier finde er nun ein Lücke, obschon ihm der Gegenstand so wichtig zu sein scheine, daß er einer nähern Erörterung nicht so unwerth sein dürfte. Der Sprecher bezeichnet nun mehrere Fälle im Familienleben, wel che sich zur Veröffentlichung nicht eigneten, und fährt sodann fort: Er wisse nicht, was er sich unter Verantwortung zu den ken habe, ob das Gesinde darnach auch zur Strafe gezogen wer den könne oder ob es sich nur zu verantworten habe. Daher glaube er, daß die Worte „und nach Befinden zur Strafe" eingesetzt werden müßten; denn wenn diese Worte nicht hineinkämen, habe kein Richter das Recht, auf Bestrafung anzutragen; denn Verantwortung sei das Geringere und Strafe das Höhere. Er halte es für nothwendkg, diese Worte hineinzu setzen, weil das Gesinde darin eine Drohung sehe, dagegen schrecke das Wort „Verantwortung" nicht ab; denn man nehme es im gemeinen Sprachgebrauch so, als wenn es nur rechtfer tigen heiße. Da dieses Amendement Unterstützung gefunden hatte, nimmt der Abg. Eisen stuck das Wort, indem er sich dahin äußert, daß er nicht wisse, ob die Einschaltung dieser Worte ganz zweckmäßig sein dürfte; denn ihm sei kein Strafgesetz be kannt, das sich über das zu beobachtende Stillschweigen aus spreche. Welche Strafe solle denn dann eintreten, wenn das Stillschweigen nicht beobachtet worden? Er finde da eine Lücke, die noch empfindlicher hervortreten werde. Der Abg. v. Thielau: Er könne sich gleichfalls von der Zweckmäßigkeit dieses Amendements nicht überzeugen; denn welche Vorgänge seien es, worüber das Gesinde Stillschweigen zu beobachten habe? Man müßte dann erst eine Bestimmung haben, wornach sich dieses richten solle, und wornach man ge setzlich verfahren könne; es sei aber eben so schwierig zu unter scheiden , was ein Gesinde erzählen dürfte oder nicht. Außer dem müsse er gestehen, wenn Herrschaften Gegenstände, die nicht öffentlich werden sollten, in Gegenwart des Gesindes vev» handelten, so hätten sie sich selbst zuzuschreiben, wenn es aus geplaudert werde. Es scheine ihm, daß man dem Gesinde eins zu große Verantwortlichkeit auflege, wenn es über gar nichts, was im Hause vorkomme, auch nur ein einziges Wort sagen dürfe. Ein anderes sei es, daß das Gesinde nicht solche Hand lungen bekannt machen solle, welche zu Übeln Nachreden Ver anlassung geben könnten, und es liege schon die Strafe darin, wenn es heiße „Verantwortung." — Der königl. Commissar v. Merb ach: Er erlaube sich die Bemerkung, daß das Wort „Verantwortung " im juristi schen Sprachgebrauchs einen weitern Sinn habe, wo es eine Handlung bezeichne, welche einen Rechtsanspruch begründe» Wenn man sage, der Beamte sei verantwortlich, so heiße das nicht nur, er müsse sich rechtfertigen, sondern auch, wenn er sich nicht zu rechtfertigen vermöge, stehe ihm Strafe bevor. Der Abg. v. Mayer erwiedert hierauf: Es seien von zwei Seiten gegen sein Amendement Erinnerungen gemacht worden; auf der einen Seite habe man sich geäußert, es sei unmöglich, die Falle anzugeben, in welchen Stillschweigen beobachtet wer den müsse; er hätte sie nicht genannt, da man ihn aber dazu auffordere, wolle er sie angeben. Wenn man ins praktische Leben sehe, so werde Niemanden die Bemerkung entgehen kön nen, daß, so glücklich eine Ehe beschaffen sei und so sehr die Eheleute harmonirten, doch Fälle eintreten könnten, wo durch einen plötzlichen Unwillen ein Gezänke entstehe. Das habe, insofern es geheim bleibe, keinen Einfluß; wenn aber das Ge sinde dabei sei und es breite dieß aus, so sei es doch ein Gegen stand, welcher den Eheleuten sehr nachtheilig wäre, wenn er unter die Menge käme; ja es könne die Verletzung der ehelichen Treue Veranlassung zum Zanke geben, z. B. bei augenblickli cher Ertappung. Wenn nun das Gesinde dieses ausbreiten könne, so werde der Ehemann seine Ehe gefährdet sehen und auf Scheidung antragen. Ein anderer Fall sei der, daß Kin der durch bösen Umgang häufig verleitet würden, die Kasse der Aeltern anzugreifen; das sei ein Gegenstand, der gewöhnlich nicht offenkundig werde; wenn nun das Gesinde es ausbreite, so werde den Kindern eine Schmach bereitet, die von Bedeu tung sei. Es gebe der Fälle noch viele, er brauche nur den an zunehmen, wenn ein Beamter, durch unverdiente Behandlung seines Vorgesetzten gereizt, zu Hause sein Herz ausschütte und Dinge erzähle, die zwar nicht das Wohl des Staates gefähr deten, aber eine Jnjurienklage begründen könnten, und es könne dieß zur Folge haben, daß der Beamte in eine Jnjurien klage verwickelt, selbst um sein Amt gebracht werde. Somit glaube er, seinen Antrag gerechtfertigt zu haben. Wenn man sage, durch ihn sei keine Strafe hereingebracht, so fühle er das auch; allein der Gegenstand sei so wichtig, daß es schon gut sei, wenn nur Bezug auf die Strafe genommen sei. Den Grund, welchen der königl. Commissar geltend gemacht habe, daß dasselbe schon im Wort liege, erkenne er an; allein hier sei von einem populären Gesetze die Rede, woraus das Gesinde
- Current page (TXT)
- METS file (XML)
- IIIF manifest (JSON)
- Show double pages
- Thumbnail Preview