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Mittheilungen über die Verhandlungen des Landtags im Königreiche Sachsen
- Bandzählung
- 1833,Januar-Juli
- Erscheinungsdatum
- 1833
- Sprache
- German
- Vorlage
- Sächsisches Staatsarchiv Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id31472147Z1
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id31472147Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-31472147Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Titel
- 2. Kammer: 59. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1833-06-13
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMittheilungen über die Verhandlungen des Landtags im Königreiche ...
- BandBand 1833,Januar-Juli 1
- SonstigesMitglieder der Ständeversammlung des Königreichs Sachsen im ... 1
- Protokoll1. Kammer: 1. Sitzung 9
- Protokoll1. Kammer: 2. Sitzung 11
- Protokoll1. Kammer: 3. Sitzung 15
- Protokoll1. Kammer: 4. Sitzung 19
- Protokoll1. Kammer: 5. Sitzung 23
- AbbildungGrundriss der Locale der ständischen Versammlungen in Dresden -
- Protokoll2. Kammer: 6. Sitzung 27
- Protokoll1. Kammer: 6. Sitzung 31
- Protokoll2. Kammer: 8. Sitzung 35
- Protokoll2. Kammer: 9. Sitzung 41
- Protokoll1. Kammer: 7. Sitzung 43
- Protokoll1. Kammer: 8. Sitzung 51
- Protokoll2. Kammer: 12. Sitzung 57
- Protokoll1. Kammer: 9. Sitzung 65
- Protokoll2. Kammer: 14. Sitzung 77
- Protokoll1. Kammer: 10. Sitzung 81
- Protokoll2. Kammer: 15. Sitzung 89
- Protokoll1. Kammer: 11. Sitzung 95
- Protokoll1. Kammer: 12. Sitzung 99
- Protokoll2. Kammer: 18. Sitzung 103
- Protokoll1. Kammer: 13. Sitzung 107
- Protokoll2. Kammer: 19. Sitzung 113
- Protokoll1. Kammer: 14. Sitzung 121
- Protokoll1. Kammer: 15. Sitzung 131
- Protokoll1. Kammer: 16. Sitzung 147
- Protokoll2. Kammer: 22. Sitzung 157
- Protokoll1. Kammer: 18. Sitzung 163
- Protokoll1. Kammer: 19. Sitzung 175
- Protokoll1. Kammer: 20 Sitzung 183
- Protokoll1. Kammer: 21. Sitzung 193
- Protokoll1. Kammer: 22. Sitzung 203
- Protokoll1. Kammer: 23. Sitzung 211
- Protokoll1. Kammer: 24. Sitzung 221
- Protokoll1. Kammer: 25. Sitzung 229
- Protokoll1. Kammer: 26. Sitzung 229
- Protokoll1. Kammer: 27. Sitzung 235
- Protokoll1. Kammer: 28. Sitzung 241
- Protokoll1. Kammer: 29. Sitzung 253
- Protokoll1. Kammer: 30. Sitzung 259
- Protokoll2. Kammer: 31. Sitzung 267
- Protokoll1. Kammer: 33. Sitzung 281
- Protokoll1. Kammer: 34. Sitzung 295
- Protokoll2. Kammer: 34. Sitzung 305
- Protokoll1. Kammer: 37. Sitzung 319
- Protokoll2. Kammer: 35. Sitzung 319
- Protokoll1. Kammer: 37. Sitzung (Beschluß) 327
- Protokoll1. Kammer: 38. Sitzung 331
- Protokoll2. Kammer: 36. Sitzung 339
- Protokoll2. Kammer: 37. Sitzung 347
- Protokoll2. Kammer: 38. Sitzung 371
- Protokoll1. Kammer: 40. Sitzung 395
- Protokoll2. Kammer: 40. Sitzung 403
- Protokoll1. Kammer: 42. Sitzung 413
- Protokoll1. Kammer: 43. Sitzung 419
- Protokoll2. Kammer: 42. Sitzung 435
- Protokoll1. Kammer: 44. Sitzung 443
- Protokoll2. Kammer: 43. Sitzung 453
- Protokoll1. Kammer: 45. Sitzung 461
- Protokoll2. Kammer: 44. Sitzung 471
- Protokoll1. Kammer: 45. Sitzung 475
- Protokoll1. Kammer: 47. Sitzung 487
- Protokoll2. Kammer: 47. Sitzung 495
- Protokoll1. Kammer: 48. Sitzung 503
- Protokoll1. Kammer: 49. Sitzung 509
- Protokoll1. Kammer: 50. Sitzung 517
- Protokoll2. Kammer: 50. Sitzung 521
- Protokoll1. Kammer: 51. Sitzung 531
- Protokoll2. Kammer: 52. Sitzung 547
- Protokoll1. Kammer: 53. Sitzung 555
- Protokoll2. Kammer: 53. Sitzung 561
- Protokoll1. Kammer: 54. Sitzung 569
- Protokoll2. Kammer: 54. Sitzung 575
- Protokoll2. Kammer: 55. Sitzung 591
- Protokoll1. Kammer: 57. Sitzung 599
- Protokoll1. Kammer: 58. Sitzung 607
- Protokoll2. Kammer: 57. Sitzung 615
- Protokoll1. Kammer: 59. Sitzung 619
- Protokoll2. Kammer: 58. Sitzung 627
- Protokoll1. Kammer: 62. Sitzung 639
- Protokoll2. Kammer: 59. Sitzung 647
- Protokoll2. Kammer: 60. Sitzung 659
- Protokoll2. Kammer: 61. Sitzung 675
- Protokoll1. Kammer: 66. Sitzung 683
- Protokoll2. Kammer: 62. Sitzung 691
- Protokoll2. Kammer: 63. Sitzung 699
- Protokoll2. Kammer: 64. Sitzung 707
- Protokoll1. Kammer: 68. Sitzung 711
- Protokoll2. Kammer: 65. Sitzung 719
- Protokoll1. Kammer: 69. Sitzung 725
- Protokoll1. Kammer: 70. Sitzung 733
- Protokoll1. Kammer: 71. Sitzung 741
- Protokoll1. Kammer: 72. Sitzung 753
- BandBand 1833,Januar-Juli 1
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Heiden, daß sie auch bei weltlichen Ehegerichten urch abgeordnete Geistliche aus ihrer Mitte, wie isher, überall, -wo es nöthig ist, zur Erhaltung es evangelischen Eheprincips repräsentirt werde. v. Großmann spricht sich hierauf also aus: Verstand nd Gemüth gerathen in Widerstreit mit einander bei der Frage Her den vorliegenden Gegenstand. Der Verstand kann das aus- chließliche Recht des Staats auf Ausübung der Gerichtsbarkeit n ihrem vollen Umfange nicht verkennen; das Gemüth hingegen nuß wünschen, die Heiligkeit der Ehe im Volksleben aufrecht er- -alten zu sehen. Wenn es sich also nicht um das Recht des Stau es, sondern um die Zweckmäßigkeit der Einrichtung handelt, so unn ich mich in der Hauptsache nur mit den soeben von dem ge hrten Redner dargelegten Ansichten einverstanden erklären, und rlaube mir den von demselben entwickelten rationellen Gründen wch einige historische beizufügen, um nachzuweiscn, wie der sitt- iche Character der christlichen Ehe vonAnbeginn in der Geschichte »ervortritt. 1) Der christliche Grundsatz der Bi onogamie ver hängte die, bis zu Christi Zeiten erlaubte, wenn auch nicht mehr herrschende, sondern durch griechische Sitten gemilderte, Poly-ö zamie im jüdischen Volke, und wurde bis zu einem Grade über spannt, daß Staat und Kirche eine Zeit lang nicht einmal eine zweite Ehe gestatteten. Das dauernde Band der Monogamie rber ist nicht die wechselnde Neigung oder die sinnliche Lust, son dern Uebereinstimmung der Seele in dem Höchsten, Anerken nung geistiger und sittlicher Güter, Freuden, Vorzüge. Die christliche Ehe hat einen sittlichen Character, das spricht sich auch 2) in der sy mbolischen Bedeu tung derselben aus. Schon m der vorchristlichen Zeit gewann das Wort Ehe einen Liefern al legorischen Sinn, allein der Apostel Paulus braucht es ausdrück lich , um das Verhältnis Christi zu seiner Gemeine damit zu be zeichnen (Ephes. 5. 31.). Wenn aber dieses ein geistiges und sittliches ist, so wird auch jenes damit als ein solches bezeichnet. Ich erinnere ferner 3) an die Ehe hin der nisse, die vom An fänge des Christenthums bis zur Reformation galten, und zum Theil noch gelten. Die Eheverbote zwischen Personen verschie denen Glaubens, zwischen dem Ehebrecher und der Ehebrecherin dem Entführer und der Entführten, und zwischen Verwandten, setzen insgesammt eine höhere Ansicht der Ehe voraus, die in ihr mehr als einen bürgerlichen Vertrag erblickt. Ferner mache ich aufmerksam4) auf den Kampf des christlichen Eheprin cips mit den römischen Sitten und Gesetzen, nach welchen bis auf Augusts Zeiten eine freiwillige Trennung der Ehe mit beiderseitiger Zustimmung erlaubt und so gewöhnlich war, daß, als Justinian diese Art der Trennung verbot, sein Nachfol ger, Justin, sie wiederum nachlassen mußte, bis am Ende doch das Christenthum den Sieg gewann. Zu diesem Kampfe hatte es gar nicht kommen können, hatte das Christenthum der Klug heit und Neigung und weltlichen Rücksichten das Wort geredet. Selbst 5) die Gebrauche der Eheschließung, die Fürbitte der Gemeinde, und die Einsegnung vor dem Mare deuten auf ein Höheres hin, und auch 6) unsere bürgerliche Gesetzge bung, die unüberwindlichen Haß als einen Ehescheidungsgrund erkennt, spricht es factisch aus, daß Uebereinstimmung der Ge mächer in reiner Freundschaft das Wesen der Ehe ausmachr. Will man also in der bisher bestehenden gesetzlichen Eheord nung Veränderungen eintreten lassen, so möge man wohl be denken, welche nachtheilige Folgen selbige möglicherweise auf das Princip der Ehe in Zukunft äußern können. Aus Erfahrung weiß ich es, daß eine Zuziehung des Geistlichen zum Sühne versuche an den streitenden Parteien in der Regel nicht den min desten Einfluß mehr hat, wenn selbige schon vor dem weltlichen Richter stehen, alles Zartgefühl auf die Seite gesetzt haben, und entweder nur ihren Leidenschaften oder gegenseitigen Rechtsgrün den Gehör schenken. Allein desto mehr muß ich bitten, eine so wichtige Entscheidung tief zu erwägen, um nicht die Grundlage der Gesellschaft und- des öffentlichen Wohles, die Ehe, durch Einführung eines falschen oder zweideutigen Princips zu ge fährden. Prinz Johann äußert sich hierauf also: Als ich die Worte des im Deputationsberichte enthaltenen Separatvoti für die Beibehaltung einer geistlichen Behörde in evangelischen Ehe sachen niederschrieb, prüfte ich mich zuvor, ob nicht etwa die Confession, zu der ich mich bekenne, ein Uebergewicht über meine Ansichten ausübe. Um so mehr freut es mich, von zwei ge lehrten protestantischen Theologen die Ansicht gerechtfertigt zu sehen, welche mich damals leitete. Ich bin der festen Ueber- zeugung, daß die Zuziehung von Geistlichen bei Ehescheidungs angelegenheiten die Zahl der Scheidungen bedeutend vermindern, und die Ueberzeugung, daß eine Trennung mit so manchen Schwierigkeiten verbunden sei, vortheilhaft auf das Betragen der Ehegatten einwirken werde. Deshalb sei die Zuziehung eines Geistlichen für die Aufrechthaltung der Heiligkeit der Ehe unerläßlich. Es werde ihm schwer werden, äußert hierauf Staatsmini ster v. Könneritz, die in den so eben gehaltenen gelehrten Reden ausgestellten Gründe sofort zu widerlegen. Die Regie rung sei weit entfernt, der Kirche alle Einwirkung auf eheliche Angelegenheiten entnehmen zu wollen; allein was Ehescheidun gen und Ehedifferenzen betreffe, so müsse sich diese der Staat ausdrücklich Vorbehalten, da jene Einwirkung mit der Verwai sung der Ehesachen an den weltlichen Richter gar nichts gemein habe; es handle sich dabei um die Constatirung von Thatsachen, und die Anwendung der Gesetze auf dieselben, dieß sei Sache der weltlichen Behörden. Könnte man die Besorgniß hegen, daß durch die in diesem Gesetze enthaltenen Bestimmungen die Ehe den Charakter eines höhern geistigen Vertrags verlieren wer de, so würde die Regierung letztere zu treffen gewiß unterlassen haben. Die weltlichen Behörden handhabten die Gesetze wohl oft noch strenger, als die geistlichen; und wenn man sich hierbei auf das Beispiel anderer Lander bezogen habe, so bewies gerade dieses, wie z.B. in der Oberlausitz, wo ein weltliches Gericht bis her über Ehesachen entschieden, daß in andern Ländern nicht die Entfernung der geistlichen Behörden, sondern die damit verbun den gewesene Veränderung der Gesetzgebung in Ehesachen, die Zahl der Scheidungen vermehrt habe. Vor dem Sühneversuch gehörten Ehesachen ohnftreitig noch vor den geistlichen Richter, nach demselben aber sielen sie ihrer Natur nach dem weltlichen anheim.
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