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Mittheilungen über die Verhandlungen des Landtags im Königreiche Sachsen
- Bandzählung
- 1833,Januar-Juli
- Erscheinungsdatum
- 1833
- Sprache
- German
- Vorlage
- Sächsisches Staatsarchiv Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id31472147Z1
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id31472147Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-31472147Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Titel
- 1. Kammer: 66. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1833-06-18
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMittheilungen über die Verhandlungen des Landtags im Königreiche ...
- BandBand 1833,Januar-Juli 1
- SonstigesMitglieder der Ständeversammlung des Königreichs Sachsen im ... 1
- Protokoll1. Kammer: 1. Sitzung 9
- Protokoll1. Kammer: 2. Sitzung 11
- Protokoll1. Kammer: 3. Sitzung 15
- Protokoll1. Kammer: 4. Sitzung 19
- Protokoll1. Kammer: 5. Sitzung 23
- AbbildungGrundriss der Locale der ständischen Versammlungen in Dresden -
- Protokoll2. Kammer: 6. Sitzung 27
- Protokoll1. Kammer: 6. Sitzung 31
- Protokoll2. Kammer: 8. Sitzung 35
- Protokoll2. Kammer: 9. Sitzung 41
- Protokoll1. Kammer: 7. Sitzung 43
- Protokoll1. Kammer: 8. Sitzung 51
- Protokoll2. Kammer: 12. Sitzung 57
- Protokoll1. Kammer: 9. Sitzung 65
- Protokoll2. Kammer: 14. Sitzung 77
- Protokoll1. Kammer: 10. Sitzung 81
- Protokoll2. Kammer: 15. Sitzung 89
- Protokoll1. Kammer: 11. Sitzung 95
- Protokoll1. Kammer: 12. Sitzung 99
- Protokoll2. Kammer: 18. Sitzung 103
- Protokoll1. Kammer: 13. Sitzung 107
- Protokoll2. Kammer: 19. Sitzung 113
- Protokoll1. Kammer: 14. Sitzung 121
- Protokoll1. Kammer: 15. Sitzung 131
- Protokoll1. Kammer: 16. Sitzung 147
- Protokoll2. Kammer: 22. Sitzung 157
- Protokoll1. Kammer: 18. Sitzung 163
- Protokoll1. Kammer: 19. Sitzung 175
- Protokoll1. Kammer: 20 Sitzung 183
- Protokoll1. Kammer: 21. Sitzung 193
- Protokoll1. Kammer: 22. Sitzung 203
- Protokoll1. Kammer: 23. Sitzung 211
- Protokoll1. Kammer: 24. Sitzung 221
- Protokoll1. Kammer: 25. Sitzung 229
- Protokoll1. Kammer: 26. Sitzung 229
- Protokoll1. Kammer: 27. Sitzung 235
- Protokoll1. Kammer: 28. Sitzung 241
- Protokoll1. Kammer: 29. Sitzung 253
- Protokoll1. Kammer: 30. Sitzung 259
- Protokoll2. Kammer: 31. Sitzung 267
- Protokoll1. Kammer: 33. Sitzung 281
- Protokoll1. Kammer: 34. Sitzung 295
- Protokoll2. Kammer: 34. Sitzung 305
- Protokoll1. Kammer: 37. Sitzung 319
- Protokoll2. Kammer: 35. Sitzung 319
- Protokoll1. Kammer: 37. Sitzung (Beschluß) 327
- Protokoll1. Kammer: 38. Sitzung 331
- Protokoll2. Kammer: 36. Sitzung 339
- Protokoll2. Kammer: 37. Sitzung 347
- Protokoll2. Kammer: 38. Sitzung 371
- Protokoll1. Kammer: 40. Sitzung 395
- Protokoll2. Kammer: 40. Sitzung 403
- Protokoll1. Kammer: 42. Sitzung 413
- Protokoll1. Kammer: 43. Sitzung 419
- Protokoll2. Kammer: 42. Sitzung 435
- Protokoll1. Kammer: 44. Sitzung 443
- Protokoll2. Kammer: 43. Sitzung 453
- Protokoll1. Kammer: 45. Sitzung 461
- Protokoll2. Kammer: 44. Sitzung 471
- Protokoll1. Kammer: 45. Sitzung 475
- Protokoll1. Kammer: 47. Sitzung 487
- Protokoll2. Kammer: 47. Sitzung 495
- Protokoll1. Kammer: 48. Sitzung 503
- Protokoll1. Kammer: 49. Sitzung 509
- Protokoll1. Kammer: 50. Sitzung 517
- Protokoll2. Kammer: 50. Sitzung 521
- Protokoll1. Kammer: 51. Sitzung 531
- Protokoll2. Kammer: 52. Sitzung 547
- Protokoll1. Kammer: 53. Sitzung 555
- Protokoll2. Kammer: 53. Sitzung 561
- Protokoll1. Kammer: 54. Sitzung 569
- Protokoll2. Kammer: 54. Sitzung 575
- Protokoll2. Kammer: 55. Sitzung 591
- Protokoll1. Kammer: 57. Sitzung 599
- Protokoll1. Kammer: 58. Sitzung 607
- Protokoll2. Kammer: 57. Sitzung 615
- Protokoll1. Kammer: 59. Sitzung 619
- Protokoll2. Kammer: 58. Sitzung 627
- Protokoll1. Kammer: 62. Sitzung 639
- Protokoll2. Kammer: 59. Sitzung 647
- Protokoll2. Kammer: 60. Sitzung 659
- Protokoll2. Kammer: 61. Sitzung 675
- Protokoll1. Kammer: 66. Sitzung 683
- Protokoll2. Kammer: 62. Sitzung 691
- Protokoll2. Kammer: 63. Sitzung 699
- Protokoll2. Kammer: 64. Sitzung 707
- Protokoll1. Kammer: 68. Sitzung 711
- Protokoll2. Kammer: 65. Sitzung 719
- Protokoll1. Kammer: 69. Sitzung 725
- Protokoll1. Kammer: 70. Sitzung 733
- Protokoll1. Kammer: 71. Sitzung 741
- Protokoll1. Kammer: 72. Sitzung 753
- BandBand 1833,Januar-Juli 1
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Indem man zur Tagesordnung, die fortgesetzte Berathung! über die Gesindeordnung, überging, verlieft der Referent Aten- ftadt den tz. 100. des Gesetzentwurfs. Dieser lautet: (b. auf Seiten des Gesindes,) „Das Gesinde kann den Dienst ohne vorhergehende Aufkündigung sofort verlassen: 1. wenn es durch Mißhandlungen von der Herrschaft in Ge fahr des Lebens und der Gesundheit versetzt worden, 2. wenn die Herrschaft dasselbe auch ohne solche Gefahr, jedoch mit ausschweifender und ungewöhnlicher Harte behandelt hat, 3. wenn die Herrschaft dasselbe zu Handlungen, welche wider die Gesetze oder guten Sitten laufen, hat verleiten wollen, 4. wenn dieselbe das Gesinde vor dergleichen unerlaubten Zu- muthungen gegen Personen, die zur Familie gehören, oder sonst im Hause aus- und eingehen, nicht hat schützen wollen, 5. wenn die Herrschaft dem Gesinde die Kost oder das Kost geld, eine angemessene Wohnung, Schlafstätte, Bekleidung, Hei- tzung verweigert, oder vorenthalt und diesfallsige Anermahnung von Seiten der Obrigkeit nicht beachtet worden ist, 6. wenn die Herrschaft ihren Wohnsitz verändert, 7. wenn der Dienstbyte durch schwere Krankheit zur Fortse tzung des Dienstes unfähig wird." Die Deputation schlug dabei vor: tz. 100, möchte 2. als zu unbestimmt und durch 1, schon vorgesehen, wegzulassen, 5. aber weniger umständlich und zum Theil bestimmter also: „wenn die Herrschaft dem Gesinde die Kost oder das Kostgeld oder die sonst nöthigen Bedürfnisse porenthalt und dicßfallsiges Einschreiten der Obrigkeit nicht brachtet worden ist," 6. hingegen genauer dahin: „wenn die Herrschaft ihren Wohnsitz von dem Orte, wo sie zur z Zeit der Ermiethung wesentlich sich aufhielt, weg- und in eine j Entfernung verlegt, welche mehr als sechs Meilen bet'.äat, ? gleichwohl nicht übernehmen will, den Dienstboten nach Al lauf l der Dienstzeit auf ihre Kosten an den zuerstgedachten Ort oder bei gleicher Entfernung auf sein Verlangen in seine Heimath zurückzusenden, zu fassen, endlich 7. da dieser Grund bereits Z.93. k. Berücksichtigung gefunden, nunmehr hier zu übergehen sein. Zu Nr. 1. bemerkt der Abg. Axt, daß das Gesinde auch vor den Mißhandlungen der Stellvertreter derHerrschaft gesichert sein müsse, und beantragt daher, die Worte „oder deren Stell vertreter" einzusetzen. Dieses Amendement fand sofort auch ausreichende Unter stützung, und Nr. 1. wird unter dieser Fassung angenommen. Nr. 2. wird nach dem Vorschläge der Deputation weg gelassen. Nr. 3. und 4. dagegen sofort angenommen. Bei Nr. 5. bemerkt her Referent, daß man hier das Wort „Lohn" eknsetzen könne; da jedoch dieKammer über tz. 102. noch keinen Beschluß gefaßt habe, so würde dieß wohl bis dahin aus gesetzt bleiben müssen, worauf der Abg. v. Noftitz erwiedert, daß wenn auch die Kammer diesen tz.102. annehme, doch das Wort „L o h n" hierher gesetzt werden müsse, womit der Abg. C l a u'ß einverstanden ist. Der Abg. Adler beantragt zu setzen: „die Kost oder das Kostgeld, oder die sonst ihm gebührenden nöthigen Bedürfnisse vorenthalt," was auch Unterstützung fand, wobei jedoch der Abg, Roux das Wort „nöthigen" als zu weit gehend ausgelas sen wissen will; Letzteres wurde auch, nachdem es hinreichend unterstützt worden war, angenommen. Bei Nr. 6. findet- der Abg. Clauß, daß die Deputation es hier wohl allzugenau genommen habe; wolle man so speciell sein, so würde auch das Zurückbringen der Effecten des Dienst boten noch in die Bedingungen aufzunehmen sein; er halte deß- halb dafür, daß die Kammer der allgemeinen Fassung des Entwurfs den Vorzug geben werde, womit der Abg. Axt sich vereinigt. Die Kammer ging jedoch auf diese Ansicht nicht ein, son dern erklärte sich für den Vorschlag der Deputation. Bei Nr. 7. entschied sich die Kammer für den Wegfall desselben. Mit diesen Modisicationen wnrde der tz, angenommen. Der tz. 101. lautet: (5. Ursachen zur Aufhebung des Contracts mit Aufkündi gung, jedoch in kürzerer als der gesetzlichen Frist, s) auf Seiten der Herrschaft.) „Ohne an die gesetzliche oder vertragsmäßige Aufkündigungsfrist gebunden zu sein, jedoch nicht eher als mit der zunächst eintretenden Abziehzeit (tz. 19.) und nach vorheriger Aufkündigung, kann die Herrschaft einen Dienstboten entlassen: 1. wenn demselben die nöthige Geschicklichkeit zu den nach sei ner Bestimmung ihm obliegenden Geschäften mangelt, 2. wenn er die von der Herrschaft ihm anvertrauten Sachen mehrmals durch Unachtsamkeit oder Nachlässigkeit beschädigt hat, 3. wenn ihm die Herrschaft den Umgang mit gewissen, ihr ver dächtigen Personen untersagt, das Gesinde aber denselben dem- ohngeachtet fortgesetzt hat, 4. wenn nach geschlossenem Miethvertrage die Vermogensum- stände der Herrschaft dergestalt in Abnahme gerathen, daß sie sich entweder ganz ohne Gesinde behelfen, oder doch dessen Zahl ein schränken muß, 5. wegen unverbesserlichen Hanges zum Widerspruche und zu vorlauten, die Ehrerbietung gegen die Herrschaft verletzenden Aeußerungen." Die Deputation war der Ansicht, daß dieser tz. vollständig wegzulassen sei. Da auch der königl. Commissar es der Kamer anheim stellte, ob sie denselben übergehen wolle oder nicht, so faßte dieKammer nach einigen Bemerkungen von den Abg. Runde und Eisen ftuck den Beschluß, denselben Wegfällen zu lassen. tz. 102. heißt: (b. auf Seiten des Gesindes.) „ Dienstboten können auf gleiche Weise (Z. 101.) den Dienst früher verlassen: 1. wenn die Herrschaft den bedungenen Lohn in den festgesetz ten Terminen nicht richtig bezahlt, 2. wenn die Herrschaft das Gesinde einer öffentlichen Beschim pfung ausfetzt, 3. wenn der Dienstbote durch Heirath oder auf andere Art zur Anstellung einer eigenen Wirthschaft vorteilhafte Gelegenheit er hält, die er durch Ausdauerung der Miethzeit versäumen müßte, jedoch unter Beobachtung der tz.27. enthaltenen Vorschrift." Auch hier schlug die Deputation vor, die erste und zweite Abcheilung desselben wegzulassen, die erste unter 5. bei tz. 100. mit aufzunehmen, die dritte hingegen mit §. 103. zu verbinden. Mit dieser Ansicht war dieKammer einverstanden, es fällt
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