Delete Search...
Das Kriminal-Magazin
- Bandzählung
- 1.1929, April = 1
- Erscheinungsdatum
- 1929
- Sprache
- Undetermined
- Signatur
- ZA 11850
- Vorlage
- Deutsche Nationalbibliothek Leipzig
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Urheberrechtsschutz 1.0
- Nutzungshinweis
- Illustrierte Magazine 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id359716164-192901000
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id359716164-19290100
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-359716164-19290100
- Sammlungen
- Projekt: Illustrierte Magazine der Klassischen Moderne
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Titel
- Anfechtung der Ehe
- Untertitel
- Ein Beitrag zur Ehereform
- Autor
- Warneyer, Otto
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Artikel
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Ort
- Deutschland
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftDas Kriminal-Magazin
- BandBand 1.1929, April = 1 -
- DeckelDeckel -
- WerbungWerbung -
- InhaltsverzeichnisInhaltsverzeichnis -
- WerbungWerbung -
- ArtikelTitelblatt -
- ArtikelDie Truppe 6
- AbbildungNeueste Aufnahme von Edgar Wallace 13
- AbbildungAm Tage des Gerichts 17
- AbbildungLucie Mannheim und Walter Franck 18
- ArtikelDie Unterwelt von New York 26
- ArtikelFreispruch 31
- AbbildungOpium 35
- AbbildungIhr "Freund" 36
- ArtikelDas Gesicht der neuen Polizei 37
- ArtikelKurfürstendamm 42
- AbbildungDer Pharagraphengarten 43
- ArtikelVergeltung oder Erziehung? 44
- ArtikelZwischen Nacht und Morgengrauen 48
- ArtikelDer schlaue Polizeihund 51
- ArtikelDer Weg in's Dunkel 52
- AbbildungRausch 53
- AbbildungAngst 54
- AbbildungDer Weg ins Dunkel 57
- ArtikelPiraten in Chicago 59
- ArtikelAnfechtung der Ehe 60
- ArtikelHans Siebenhaar 64
- AbbildungPariser Humor 65
- ArtikelJimmys letzter Coup 66
- AbbildungApachentanz 71
- AbbildungDer Rhytmus der Millionenstadt 72
- ArtikelDie Erpresserin 77
- ArtikelDie unterirdische Stadt 85
- AbbildungDer Überfall 88
- ArtikelDie Untersuchungshaft 89
- ArtikelBilder aus aller Welt 96
- ArtikelKönnen Sie kriminalistisch denken? 102
- ArtikelItalienische Verbrecher-Organisationen 109
- ArtikelWie die Indianer Argentiniens einen Mörder strafen 116
- AbbildungDer tägliche Spaziergang 117
- ArtikelKarikaturen des Auslandes 118
- ArtikelVersicherungsmörder 120
- ArtikelDer rote Kreis 126
- ArtikelKuriose Justiz-Geschichten 128
- ArtikelZum Zeitvertreib 132
- ArtikelIm Scheinwerfer 133
- DeckelDeckel -
- BandBand 1.1929, April = 1 -
- Titel
- Das Kriminal-Magazin
- Autor
- Links
-
Downloads
- Download single page (JPG)
-
Fulltext page (XML)
ANFECHTUNG DER EHE Ein Beitrag zur Ehereform von Reichsgerichtsrat Dr. Warneyer Die jetzt im Flusse befindliche Ehereform bezweckt in erster Linie eine Erleichterung der Scheidung, insbesondere die Beseitigung der sogenannten Schuldklausel. Die Ehereformer suchen eine Gesetzesänderung dahin durch zusetzen, daß es nicht, wie gegenwärtig, der Feststellung der Schuld eines Ehegatten bedarf, um die Scheidung zu erreichen, sondern daß die bloße Feststellung der Ehezerrüttung oder der unwiderstehlichen Abneigung hieizu genügt (zu vgl. hierzu Ffodann, Geschlecht und Liebe, S. 232). Daß auch eine Änderung der gesetzlichen Bestimmungen über die Anfechtung der Ehe ins Auge gefaßt sei, davon verlautet nichts. Und doch erscheint auch hier eine Reform dringend erforderlich. Um verständlich zu machen, weshalb und 111 welcher Richtung das Institut der Eheanfechtung reformbedürftig ist, erscheint es erforderlich, die Voraussetzungen und V irkungen der An fechtung kurz darzulegen. Dies um so mehr, als vielen Laien der Unterschied zwischen Scheidung und Anfechtung nicht geläufig ist. Nach § 1333 des Bürgerlichen Gesetzbuchs — die nachstehende Untersuchung beschränkt sich auf diesen Paragraphen — kann eine Ehe von dem Ehegatten angefochten werden, der sich bei der Eheschließung ... „über solche persönliche Eigen schaften des ändern Ehegatten geirrt hat, die ihn bei Kenntnis der Sachlage und bei verständiger Würdigung des Wesens der Ehe von der Eingehung der Ehe abgehalten haben würden.“ Liegen die Voraussetzungen für die Anfechtung vor und dringt der anfechtende Ehegatte mit seiner Klage durch, dann sind die Wirkungen viel einschneidender als bei der Scheidung. Denn die Ehe wird für nichtig erklärt, d. h. es wird so angesehen, als ob sie nie bestanden hätte; die Frau erhält ihren Mädchennamen zurück, sie wird wieder „Fräulein“; sie hat, von bestimmten Ausnahmefällen abgesehen, keinerlei Unterhaltsansprüche gegen den Mann; auch die Kinder werden zum Teil anders behandelt als die Kinder aus einer geschiedenen Ehe. Als solche Eigenschaften, die eine Eheanfechtung begründen, sind beispiels weise anzusehen: syphilitische Erkrankung eines Ehegatten, soweit die Krankheit bei Eingehung der Ehe noch besteht oder doch Nachwirkungen der Erkrankung noch vorhanden sind; Anlage zur Geisteskrankheit, erbliche Belastung mit Geisteskrankheit; unheilbare Fallsucht; schwere Hysterie der Frau; angeborener Schwachsinn; Trunksucht; homosexuelle Veranlagung des Mannes; erlittene Freiheitsstrafe von längerer Dauer wegen eines entehren den Vergehens oder Verbrechens; eingewurzelter Hang zur UnWahrhaftig keit und Unehrlichkeit. Von ganz besonderer Bedeutung sind Mängel in 60
- Current page (TXT)
- METS file (XML)
- IIIF manifest (JSON)
- Show double pages
- Thumbnail Preview