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Die Uhrmacherkunst
- Bandzählung
- 49.1924
- Erscheinungsdatum
- 1924
- Sprache
- Deutsch
- Vorlage
- Deutsche Gesellschaft für Chronometrie e.V., Bibliothek
- Digitalisat
- Deutsche Gesellschaft für Chronometrie e.V.
- Lizenz-/Rechtehinweis
- CC BY-SA 4.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id318594536-192401004
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id318594536-19240100
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-318594536-19240100
- Sammlungen
- Technikgeschichte
- Uhrmacher-Zeitschriften
- Bemerkung
- Es fehlen die Seiten 35, 36, 46, 56, 81, 82, 93, 94, 107, 108, 133, 134, 271, 272, 483, 484, 501, 502, 575-578, 633, 634, 787 und 788
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Ausgabebezeichnung
- Nr. 44 (7. November 1924)
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Titel
- Wie wehrt sich der Uhrmacher gegen Hausierer, Ausspielungen usw.?
- Autor
- Kurtz
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Artikel
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftDie Uhrmacherkunst
- BandBand 49.1924 -
- TitelblattTitelblatt -
- InhaltsverzeichnisInhaltsverzeichnis III
- AusgabeNr. 1 (11. Januar 1924) 1
- AusgabeNr. 2 (18. Januar 1924) -
- AusgabeNr. 3 (25. Januar 1924) 25
- AusgabeNr. 4 (1. Februar 1924) 37
- AusgabeNr. 5 (8. Februar 1924) 47
- AusgabeNr. 6 (15. Februar 1924) 57
- AusgabeNr. 7 (22. Februar 1924) 69
- AusgabeNr. 8 (29. Februar 1924) 83
- AusgabeNr. 9 (7. März 1924) 95
- AusgabeNr. 10 (14. März 1924) 109
- AusgabeNr. 11 (21. März 1924) 121
- AusgabeNr. 12 (28. März 1924) 135
- AusgabeNr. 13 (4. April 1924) 145
- AusgabeNr. 14 (11. April 1924) 155
- AusgabeNr. 15 (18. April 1924) 171
- AusgabeNr. 16 (25. April 1924) 185
- AusgabeNr. 17 (2. Mai 1924) 195
- AusgabeNr. 18 (9. Mai 1924) 211
- AusgabeNr. 19 (16. Mai 1924) 227
- AusgabeNr. 20 (23. Mai 1924) 243
- AusgabeNr. 21 (30. Mai 1924) 259
- AusgabeNr. 22 (6. Juni 1924) 273
- AusgabeNr. 23 (13. Juni 1924) 287
- AusgabeNr. 24 (20. Juni 1924) 301
- AusgabeNr. 25 (27. Juni 1924) 317
- AusgabeNr. 26 (4. Juli 1924) 335
- AusgabeNr. 27 (11. Juli 1924) 351
- AusgabeNr. 28 (18. Juli 1924) 369
- AusgabeNr. 29 (25. Juli 1924) 387
- AusgabeNr. 30 (1. August 1924) 405
- AusgabeNr. 31 (8. August 1924) 433
- AusgabeNr. 32 (15. August 1924) 449
- AusgabeTages-Ausgabe (7. August 1924) 459
- AusgabeTages-Ausgabe (8. August 1924) 463
- AusgabeTages-Ausgabe (9. August 1924) 475
- AusgabeNr. 33 (22. August 1924) 485
- AusgabeNr. 34 (29. August 1924) 503
- AusgabeNr. 35 (5. September 1924) 521
- AusgabeNr. 36 (12. September 1924) 539
- AusgabeNr. 37 (19. September 1924) 557
- AusgabeNr. 38 (26. September 1924) 579
- AusgabeNr. 39 (3. Oktober 1924) 597
- AusgabeNr. 40 (10. Oktober 1924) 613
- AusgabeNr. 41 (17. Oktober 1924) 635
- AusgabeNr. 42 (24. Oktober 1924) 651
- AusgabeNr. 43 (31. Oktober 1924) 667
- AusgabeNr. 44 (7. November 1924) 689
- ArtikelBekanntmachungen der Verbandsleitung 689
- ArtikelUnkosten- und Verkaufspreisberechnung im Uhreneinzelhandel (III. ... 690
- ArtikelWie wehrt sich der Uhrmacher gegen Hausierer, Ausspielungen usw.? 692
- ArtikelVerbandstag der deutschen Kollegen in Böhmen 695
- ArtikelAußenhandel mit Uhrenerzeugnissen im Monat September 1924 696
- ArtikelAuslandseindrücke 696
- ArtikelZeitmessung und Uhren im Spiegel der Geschichte (Schluß) 697
- ArtikelAus der Werkstatt 699
- ArtikelAus unserer Auskunftsmappe 699
- ArtikelSteuerbriefkasten 699
- ArtikelInnungs- u. Vereinsnachrichten 700
- ArtikelVerschiedenes 702
- ArtikelPatentschau 702
- ArtikelNeue Kataloge und Preislisten 702
- ArtikelFirmennachrichten aus Industrie und Großhandel 702
- ArtikelVom Büchertisch 702
- ArtikelFrage- und Antwortkasten 703
- ArtikelEdelmetallmarkt 703
- ArtikelDie Rochuskapelle (14) 703
- AusgabeNr. 45 (14. November 1924) 705
- AusgabeNr. 46 (21. November 1924) 721
- AusgabeNr. 47 (28. November 1924) 739
- AusgabeNr. 48 (5. Dezember 1924) 755
- AusgabeNr. 49 (12. Dezember 1924) 771
- AusgabeNr. 50 (19. Dezember 1924) 789
- BandBand 49.1924 -
- Titel
- Die Uhrmacherkunst
- Autor
- Links
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Nt. 44 DIB UHRMACHERS UN ST 693 Das Hausiergewerbe bedeutet eine gewisse Gefahr für das Publikum. Die Unerfahrenheit der Käufer wird nur zu oft ausgebeutet. Besonders groß ist diese Gefahr, soweit es sich um Gegenstände handelt, deren Beurteilung eine bestimmte Sachkenntnis voraussetzt. Hinzu kommt, daß in der Regel der Hausierer dem Käufer nicht bekannt ist, so daß dieser sich nicht an ihn halten kann, falls die gekaufte Ware sich als minderwertig erweist. Um diese Gefährdung des Publikums zu vermeiden, sind durch den § 56 G.-O. eine ganze Reihe von Gegen ständen vom Hausierhandel ausgeschlossen. Die gleichen Gründe sprechen auch für die Ausdehnung dieses Verbotes auf das stehende Gewerbe, soweit es sich in Formen des Hausierhandels abspielt. Es dürfen daher, wenn auch, wie eben ausgeführt, die Ausübung der gewerblichen Tätig keit am Orte der gewerblichen Niederlassung grundsätzlich frei ist nach § 42a G.-O., Gegenstände, welche vom Verkauf oder Feilbieten im Umherziehen ausgeschlossen sind, auch innerhalb des Gemeindebezirks des Ortes oder der gewerb lichen Niederlassung nicht von Haus zu Haus oder auf öffentlichen Wegen, Straßen, Plätzen oder an anderen öffent lichen Orten feilgeboten oder zum Wiederverkauf angekauft werden. Dieses Verbot geht also nicht so weit, wie das für den gewerblichen Betrieb im Umherziehen in § 56 ge gebene. Während nämlich nach letzterer Vorschrift Verkauf und Feilbieten dieser in § 56 aufgezählten Gegenstände rundweg verboten ist, trifft dieses Verbot nach § 42a den stehenden gewerblichen Betrieb nur insoweit, als Verkauf und Feilbieten nur dann verboten ist, wenn es öffentlich oder von Haus zu Haus geschieht. Ein Ort ist dann ein öffentlicher, wenn er dem Publikum, sei es auch gegen Zahlung eines Eintrittsgeldes, zugängig ist. Wirtshäuser, Kaffees, öffentliche Auktionshallen usw. sind also in der Regel öffentliche Orte. Gleichgültig ist, ob sie vorübergehend an eine Person oder einen Verein vermietet sind. Allein entscheidend ist, ob sie trotzdem dem Publikum zugängig bleiben. Der nicht nur vorüber gehend benutzte Laden eines Geschäftsmanns ist in keinem Falle ein öffentlicher Ort in diesem Sinne; denn der § 42a verbietet ja nur das Feilbieten oder den Ankauf von be stimmten Gegenständen, soweit es sich am Niederlassungs orte in Formen des Hausierhandels abspielt. Für uns ist zunächst die Vorschrift des § 56, Absatz 2, Ziffer 3 u. 11, wichtig. Hiernach sind Gold- und Silber waren, Bruchgold und Bruchsilber sowie Taschen uhren, Schmucksachen und Bijouteriewaren von dem Ankauf und Feilbieten im Umherziehen aus geschlossen. Die gleichen Beschränkungen gelten, wie oben ausgeführt, nach § 42a für das Feilbieten und den Verkauf der genannten Gegenstände am Ort der gewerb lichen Niederlassung, soweit dies von Haus zu Haus oder auf öffentlichen Wegen, Straßen, Plätzen oder an anderen öffentlichen Orten geschieht. Unter dieses Verbot fallen alte wie neue Gold- und Silberwaren. Zu beachten ist, daß nur Taschenuhren, nicht auch Großuhren, vom Kauf und Feilbieten im Umher ziehen ausgeschlossen sind. Für Großuhren würde sich dieselbe Regelung empfehlen, da gegen ihren Vertrieb im Umherziehen dieselben Bedenken sprechen, wie gegen den der Taschenuhren. Hier hat das Gesetz also eine Lücke. Armbanduhren werden den Taschenuhren gleichzusetzen sein. Schmucksachen sind solche Gegenstände, welche zur Ver zierung des menschlichen Körpers dienen. Christbaum schmuck gehört also nicht hierher. Für Schmucksachen und Bijouteriewaren ist es gleichgültig, ob sie aus Edelmeta bestehen oder nicht. Gleichgültig ist auch, ob sie neben ihrer Bestimmung als Schmuckstück auch einen Gebrauchs zweck haben. Auch Nadeln, Kämme, Spangen, Uhr ketten usw. fallen also unter den Begriff der Schmucksachen und Bijouteriewaren. Spitzen und andere Textilien gehören hierzu nicht. Es sei aber nochmals betont, daß es auf den Wert der Gegenstände nicht ankommt. Auch ganz minder wertiger Plunder ist also vom Ankauf und Feilbieten im Umherziehen ausgeschlossen. Den in § 56, Absatz 2, Ziffer 11, außerdem genannten Brillen sind Schutzbrillen für Steinarbeiter und Automobil brillen nicht zuzuzählen. Denn bei diesen besteht die Ge fahr einer gesundheitlichen Schädigung des Käufers infolge minderwertiger Qualität der Ware nicht. Aus dem Zwecke dieser Vorschrift, das Publikum vor dieser Gefahr zu schützen, ist jedoch zu folgern, daß ein Hausierer auch dann auf ver botenen Wegen wandelt, wenn er einzelne Bestandteile von Brillen verkauft. Zu den optischen Instrumenten gehören Barometer und Thermometer nicht. Nur der Verkauf und das Feilbieten der obengenannten Gegenstände im Umherziehen ist verboten, nicht das Auf suchen von Bestellungen. Diese Lücke im Gesetz gibt zu vielem Umgehungen Anlaß. Unter den Begriff des Aufsuchens von Bestellungen fällt jede Tätigkeit, die bezweckt, von einem Dritten einen festen Auftrag auf künftige Lieferung einer bestimmten Ware zu erhalten. Auch dann werden Bestellungen aufgesucht, wenn jemand außerhalb seines Wohnortes Kauflustige nach vorhergehen der Anzeige in den Zeitungen in einem Gasthofe empfängt, um Bestellungen anzunehmen. Bei Bestellungen nach Probe dürfen die Proben nicht dem Käufer überlassen werden. Auch genügt es nicht, wenn der Hausierer einige Stunden nach Annahme der Bestellung dem Kunden z. B. vom Wirts hause aus die Ware zusendet. Bestellung und Lieferung müssen vielmehr zwei auch zeitlich völlig getrennte Vor gänge sein. Trifft dies nicht zu, so handelt es sich um ein Feilbieten, gegen den Hausierer kann also auf Grund des § 56, G.-O. vorgegangen werden. Wird einer dieser Beschränkungen des stehenden und des im Umherziehen betriebenen Gewerbes zuwidergehandelt, so tritt Bestrafung nach § 148, Absatz 1, Ziffer 5 u. 7a, G.-O., ein. Die höchste Grenze der Strafe beträgt 150 Mk. Im Unvermögensfalle ist Haft bis zu 4 Wochen zu ver hängen. Da es sich hier um eine Uebertretung handelt (vgl. §1, Absatz 3, St.G.B ), so findet das für diese vor gesehene, vereinfachte Verfahren Anwendung. Die Strafe kann also außer durch das Schöffengericht auch durch einen amtsrichterlichen Strafbefehl oder eine polizeiliche Strafver fügung festgesetzt werden. Der Antrag auf Bestrafung ist also entweder beim Amtsgericht oder der Polizeibehörde, welche für den Ort, an dem die Gesetzeszuwiderhandlung erfolgte, zuständig sind, einzureichen. Die Anzeige beim Amtsgericht ist vorzuziehen, da die Polizei nur in leichteren Fällen entscheiden wird und ihr auch oft die erforderliche Gesetzeskunde abgeht. In dieser Anzeige ist der Tatbestand kurz und klar zu schildern, Zeugen und anderes Beweis material zu benennen und möglichst der Gesetzesparagraph anzugeben, der übertreten wurde. In Frage kommen hier nach dem bisher Gesagten die §§ 42a, 44 u. 56, G.-O. Umstehend ist eine Anleitung zur Abfassung einer derartigen Anzeige gegeben. Wichtig ist noch die Vorschrift des § 142, Absatz 2, G.-O. In den Fällen nämlich, wo durch die strafbare Handlung zugleich die Steuergesetze verletzt sind, hat die Bestrafung nach diesen zu erfolgen. Eine Bestrafung nach § 148, Absatz 1, tritt also nicht ein. Die Entscheidung, ob eine Zuwiderhandlung gegen Steuergesetze vorliegt, liegt der erkennenden Behörde ob. Wird die Frage bejaht, so richtet sich auch die Verjährung nach den verletzten Steuer gesetzen. Hat die Bestrafung jedoch nach § 148, Abs. 1, G.-O., zu erfolgen, so beträgt nach § 145, Absatz 2, G.-O., die Verjährungsfrist drei Monate. Die Anzeige ist also innerhalb dieser Zeit zu erstatten.
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