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Die Uhrmacherkunst
- Bandzählung
- 49.1924
- Erscheinungsdatum
- 1924
- Sprache
- Deutsch
- Vorlage
- Deutsche Gesellschaft für Chronometrie e.V., Bibliothek
- Digitalisat
- Deutsche Gesellschaft für Chronometrie e.V.
- Lizenz-/Rechtehinweis
- CC BY-SA 4.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id318594536-192401004
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id318594536-19240100
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-318594536-19240100
- Sammlungen
- Technikgeschichte
- Uhrmacher-Zeitschriften
- Bemerkung
- Es fehlen die Seiten 35, 36, 46, 56, 81, 82, 93, 94, 107, 108, 133, 134, 271, 272, 483, 484, 501, 502, 575-578, 633, 634, 787 und 788
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Ausgabebezeichnung
- Nr. 44 (7. November 1924)
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Titel
- Wie wehrt sich der Uhrmacher gegen Hausierer, Ausspielungen usw.?
- Autor
- Kurtz
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Artikel
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftDie Uhrmacherkunst
- BandBand 49.1924 -
- TitelblattTitelblatt -
- InhaltsverzeichnisInhaltsverzeichnis III
- AusgabeNr. 1 (11. Januar 1924) 1
- AusgabeNr. 2 (18. Januar 1924) -
- AusgabeNr. 3 (25. Januar 1924) 25
- AusgabeNr. 4 (1. Februar 1924) 37
- AusgabeNr. 5 (8. Februar 1924) 47
- AusgabeNr. 6 (15. Februar 1924) 57
- AusgabeNr. 7 (22. Februar 1924) 69
- AusgabeNr. 8 (29. Februar 1924) 83
- AusgabeNr. 9 (7. März 1924) 95
- AusgabeNr. 10 (14. März 1924) 109
- AusgabeNr. 11 (21. März 1924) 121
- AusgabeNr. 12 (28. März 1924) 135
- AusgabeNr. 13 (4. April 1924) 145
- AusgabeNr. 14 (11. April 1924) 155
- AusgabeNr. 15 (18. April 1924) 171
- AusgabeNr. 16 (25. April 1924) 185
- AusgabeNr. 17 (2. Mai 1924) 195
- AusgabeNr. 18 (9. Mai 1924) 211
- AusgabeNr. 19 (16. Mai 1924) 227
- AusgabeNr. 20 (23. Mai 1924) 243
- AusgabeNr. 21 (30. Mai 1924) 259
- AusgabeNr. 22 (6. Juni 1924) 273
- AusgabeNr. 23 (13. Juni 1924) 287
- AusgabeNr. 24 (20. Juni 1924) 301
- AusgabeNr. 25 (27. Juni 1924) 317
- AusgabeNr. 26 (4. Juli 1924) 335
- AusgabeNr. 27 (11. Juli 1924) 351
- AusgabeNr. 28 (18. Juli 1924) 369
- AusgabeNr. 29 (25. Juli 1924) 387
- AusgabeNr. 30 (1. August 1924) 405
- AusgabeNr. 31 (8. August 1924) 433
- AusgabeNr. 32 (15. August 1924) 449
- AusgabeTages-Ausgabe (7. August 1924) 459
- AusgabeTages-Ausgabe (8. August 1924) 463
- AusgabeTages-Ausgabe (9. August 1924) 475
- AusgabeNr. 33 (22. August 1924) 485
- AusgabeNr. 34 (29. August 1924) 503
- AusgabeNr. 35 (5. September 1924) 521
- AusgabeNr. 36 (12. September 1924) 539
- AusgabeNr. 37 (19. September 1924) 557
- AusgabeNr. 38 (26. September 1924) 579
- AusgabeNr. 39 (3. Oktober 1924) 597
- AusgabeNr. 40 (10. Oktober 1924) 613
- AusgabeNr. 41 (17. Oktober 1924) 635
- AusgabeNr. 42 (24. Oktober 1924) 651
- AusgabeNr. 43 (31. Oktober 1924) 667
- AusgabeNr. 44 (7. November 1924) 689
- ArtikelBekanntmachungen der Verbandsleitung 689
- ArtikelUnkosten- und Verkaufspreisberechnung im Uhreneinzelhandel (III. ... 690
- ArtikelWie wehrt sich der Uhrmacher gegen Hausierer, Ausspielungen usw.? 692
- ArtikelVerbandstag der deutschen Kollegen in Böhmen 695
- ArtikelAußenhandel mit Uhrenerzeugnissen im Monat September 1924 696
- ArtikelAuslandseindrücke 696
- ArtikelZeitmessung und Uhren im Spiegel der Geschichte (Schluß) 697
- ArtikelAus der Werkstatt 699
- ArtikelAus unserer Auskunftsmappe 699
- ArtikelSteuerbriefkasten 699
- ArtikelInnungs- u. Vereinsnachrichten 700
- ArtikelVerschiedenes 702
- ArtikelPatentschau 702
- ArtikelNeue Kataloge und Preislisten 702
- ArtikelFirmennachrichten aus Industrie und Großhandel 702
- ArtikelVom Büchertisch 702
- ArtikelFrage- und Antwortkasten 703
- ArtikelEdelmetallmarkt 703
- ArtikelDie Rochuskapelle (14) 703
- AusgabeNr. 45 (14. November 1924) 705
- AusgabeNr. 46 (21. November 1924) 721
- AusgabeNr. 47 (28. November 1924) 739
- AusgabeNr. 48 (5. Dezember 1924) 755
- AusgabeNr. 49 (12. Dezember 1924) 771
- AusgabeNr. 50 (19. Dezember 1924) 789
- BandBand 49.1924 -
- Titel
- Die Uhrmacherkunst
- Autor
- Links
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694 DIE UHRMACHERKUNST Nr. 44 An die Staatsanwaltschaft beim Amtsgericht in Der Unterzeichnete stellt Strafantrag gegen X wegen Verletzung des § 56, G.-O. X verkauft in Y Taschenuhren. Da er weder in Y wohnhaft 1 ist, noch dort eine gewerbliche Niederlassung hat, handelt es sich um einen Gewerbebetrieb im Umherziehen. Nach § 56, Absatz 1, Ziffer 3, sind Taschenuhren vom Ankauf und Feilbieten im Umher ziehen ausgeschlossen. X hat sich also nach § 148, Absatz 1, Ziffer 7 a, G.-O., strafbar gemacht. Als Zeugen werden die folgenden be nannt: Hochachtungsvoll Unterschrift! Dieser Strafantrag kann auch an die zuständige Polizeibehörde gerichtet werden. Er ist den Umständen des einzelnen Falles ent sprechend abzuändern. Der jeweilig übertretene Paragraph der Ge- werbeordnung’ist zweckmä£igerweise anzugeben. ü. Ausspielungen Der § 286 des Strafgesetzbuches schreibt vor: „Wer ohne obrigkeitliche Erlaubnis öffentliche Lotterien veranstaltet, wird mit Gefängnis bis zu 2 Jahren oder mit Geldstrafe bis zu 3000 Mk. bestraft. Den Lotterien sind öffentlich veranstaltete Aus spielungen beweglicher oder unbeweglicher Sachen gleich zuachten.“ Da an einer Aussetzung von Geldpreisen der Uhr macher keinen Anstoß nehmen wird, so interessiert hier nur der Absatz 2 dieses Paragraphen. Die wirtschaftlichen Inter essen unseres Gewerbes werden nur berührt, wenn Gegen stände, wie Uhren usw., als Preise ausgesetzt werden, also eine Ausspielung vorliegt. Ausspielungen sind Glücks spiele. Gewinn oder Verlust muß also im wesentlichen vom Zufall abhängen. Daher sind Preisschießen und ähn liche Veranstaltungen keine Ausspielungen. Der Gewinn selbst muß einen Vermögens wert haben. Außerdem ist für die Erfüllung des Tatbestandes des § 286 St. G. B. erforder lich, daß ein Einsatz verlangt wird. Ob für diesen außer dem Anspruch auf Teilnahme an der Ausspielung noch ein anderer Gegenwert, etwa irgendeine Ware oder die Be rechtigung, z. B. an einer Kinovorstellung teilzunehmen, gegeben wird, ist gleichgültig. Ein Einsatz ist auch dann als vorhanden anzunehmen, wenn dem Teilnehmer an der Ausspielung aufgegeben wird, einen Unkostenpauschbetrag, dessen Höhe zu bestimmen ihm selbst überlassen bleibt, dem Veranstalter einzusenden. Diese neuerdings in Mode ge kommene Art von Ausspielungen ist also auch nach § 286 als strafbar anzusehen. Ein Zeitungsinserat, welches den Anschein einer unter § 286 fallenden Ausspielung erweckt, ist also genau darauf hin zu prüfen, ob die eben genannten Voraussetzungen er füllt sind. Trifft dies zu, so ist Strafantrag zu stellen, und zwar bei der Staatsanwaltschaft des für den Niederlassungs ort des Veranstalters zuständigen Amtsgerichts. § 286 St. G. B. greift nur insoweit ein, als die Aus spielung öffentlich veranstaltet wird. Oeffentlich ist sie, wenn sie sich nicht auf einen bestimmten, durch Beruf, persönliche Bekanntschaft und ähnliche Bindemittel ab geschlossenen Kreis beschränkt, sondern sich an das Publikum wendet. Ob dieses nun durch Anzeigen, Zusendung von Briefen oder Aufsuchen in der Wohnung zur Teilnahme aufgefordert wird, ist gleichgültig. Ist die Veranstaltung jedoch nicht öffentlich, richtet sie sich an einen engbegrenzten Kreis, so gibt § 286 St. G. B. keine Handhabe zum Ein schreiten. Hier kann § 56c G.-O. helfen, der das Feilbieten von Waren im Umherziehen in der Art, daß sie im Wege des Glücksspiels, der Ausspielung, abgesetzt werden, verbietet. Die zuständige Behörde kann zwar Ausnahmen zulassen. Hiervon abgesehen, bietet jedoch § 56 c G.-O. einen Schutz gegen nicht öffentlich veranstaltete Ausspielungen. Liegt allerdings eine öffentliche Ausspielung vor, so hat der Straf antrag auf § 286 St. G. B. zu fußen, da dieser Paragraph als Spezialvorschrift dem § 56c G.-O. vorgeht. Es ergibt sich also die folgende Regelung: Wird eine Ausspielung im Umherziehen öffentlich ver anstaltet, so ist auf Grund von § 286 St. G. B. gegen den Veranstalter vorzugehen. Als Anleitung für eine Straf anzeige kann das nachstehende Muster dienen. Wird die Ausspielung im Umherziehen nicht öffentlich veranstaltet, so ist sie aus § 56c G.-O. heraus angreifbar. Das Vorgehen ist das im vorigen Kapitel dargestellte. Das im vorigen Kapitel für eine Anzeige gegebene Muster ist dabei ent sprechend abzuändern. Erfolgt die Veranstaltung der Aus spielung innerhalb des Gemeindebezirks des Wohnortes oder der Gewerbeniederlassung des Veranstalters, so ist gegen sie, wenn sie öffentlich vorgenommen wird, auf Grund des § 286 St. G. B. vorzugehen. Ein Muster für einen Straf antrag folgt nachstehend. * An die Staatsanwaltschaft beim Amtsgericht in Der Unterzeichnete stellt gegen X Strafantrag wegen Veran staltung einer nachj§a86, St G. B., verbotenen öffentlichen Aus spielung. X veröffentlicht in der Zeitung vom eine Anzeige, in der er zur Teilnahme an einer Ausspielung auffordert. Als Einsatz wird die Zahlung von 2 Mk. verlangt. Ueber den Ge winner entscheidet der Zufall, denn die Lösung des gleichzeitig genannten Rätsels ist derart einfach, dafi ein jeder sie unbedingt finden mufi. Ein Exemplar der Zeitnng vom ist beigefflgt. Hochachtungsvoll Unterschrift! Entsprechend dem jeweilig zur Anzeige gelangenden Falle ist die Anzeige zu ändern. (Fortsetzung folgt.) Preisabbau und Uhrenindustrie Wie bekannt, verhandelt der Zentralverband der Deutschen Uhrmacher seit längerer Zeit mit dem Wirtschafts verband der Deutschen Uhrenindustrie über einen Preis abbau. Der Wirtschaftsverband behauptet allerdings, daß es ihm unmöglich wäre, seine Preise herabzusetzen, daß er dagegen die Preise noch heraufsetzten müßte, wenn an den Uhren verdient werden sollte. Es ist ja immer eine be kannte Tatsache, daß alle verbilligenden Faktoren bei Herabsetzung der Fracht, Herabsetzung der Umsatzsteuer usw. nicht sofort in den Preisen ihren Ausdruck finden; man hat jedesmal Gründe angeben können, die den Preisabbau unmöglich machen. Gerade bei den Uhrenfabriken müßte die Herabsetzung der Fracht unmittelbar in den Preisen zum Ausdruck kommen, da ja frachtfrei geliefert wird. Dagegen hat die Deutsche Präzisions - Uhrenfabrik in Glashütte (Sachsen) einen erheblichen Abbau ihrer Preise vorgenommen, so daß die Glashütter Uhren jetzt zum Friedenspreis oder unter dem Friedenspreis verkauft werden. Diese Uhren sind heute als die billigsten anzusprechen, wenn man die Qualität berücksichtigt, so daß sie sicher auch im Ausland bei diesem billigen Preise gern gekauft werden. Auch hier in Deutschland wird es jetzt, wenn die Kollegen es richtig anfangen und aufpassen, möglich sein, diese Glashütter Uhren an Stelle der teueren Schweizer Qualitätsuhren zu verkaufen. Jeder wird gern die Gelegen-, heit wahrnehmen, unter diesen günstigen Umständen eine „Glashütter“ zu erwerben, weil er wohl nie mehr so billig dazu kommen wird.
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