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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 2. Kammer
- Bandzählung
- 1842/43,1
- Erscheinungsdatum
- 1843
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1842/43,2.K.,1
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028226Z0
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028226Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028226Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1842/43
- Titel
- 49. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1843-03-27
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1842/43,1 -
- TitelblattTitelblatt -
- Protokoll1. Sitzung 1
- Protokoll2. Sitzung 19
- Protokoll3. Sitzung 25
- Protokoll4. Sitzung 29
- Protokoll5. Sitzung 41
- Protokoll6. Sitzung 53
- Protokoll7. Sitzung 73
- Protokoll8. Sitzung 83
- Protokoll9. Sitzung 111
- Protokoll10. Sitzung 135
- Protokoll11. Sitzung 167
- Protokoll12. Sitzung 179
- Protokoll13. Sitzung 201
- Protokoll14. Sitzung 227
- Protokoll15. Sitzung 241
- Protokoll16. Sitzung 281
- Protokoll17. Sitzung 301
- Protokoll18. Sitzung 325
- Protokoll19. Sitzung 347
- Protokoll20. Sitzung 369
- Protokoll21. Sitzung 389
- Protokoll22. Sitzung 415
- Protokoll23. Sitzung 437
- Protokoll24. Sitzung 457
- Protokoll25. Sitzung 487
- Protokoll26. Sitzung 509
- Protokoll27. Sitzung 519
- Protokoll28. Sitzung 543
- Protokoll29. Sitzung 575
- Protokoll30. Sitzung 591
- Protokoll31. Sitzung 619
- Protokoll32. Sitzung 643
- Protokoll33. Sitzung 663
- Protokoll34. Sitzung 687
- Protokoll35. Sitzung 707
- Protokoll36. Sitzung 731
- Protokoll37. Sitzung 747
- Protokoll38. Sitzung 761
- Protokoll39. Sitzung 791
- Protokoll40. Sitzung 819
- Protokoll41. Sitzung 841
- Protokoll42. Sitzung 865
- Protokoll43. Sitzung 889
- Protokoll44. Sitzung 911
- Protokoll45. Sitzung 939
- Protokoll46. Sitzung 967
- Protokoll47. Sitzung 987
- Protokoll48. Sitzung 997
- Protokoll49. Sitzung 1025
- Protokoll50. Sitzung 1051
- Protokoll51. Sitzung 1069
- Protokoll52. Sitzung 1101
- Protokoll53. Sitzung 1125
- BandBand 1842/43,1 -
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seien, als daß wir noch dazu beitragen sollten, daß noch mehr Veränderungen und Auflockerungen und zwar auf die aller schnellste Weise bewirkt werden. Es sind seit Jahrhunderten vielfache Beschlüsse in kirchlichen Angelegenheiten gefaßt, die Kirchen sind erbaut und kirchliche Einrichtungen getroffen wor den, trotzdem daß wir die gegenwärtige Gesetzvorlage nicht hat ten. Also zu dem Bessern werden wir es auch ohne eine größere Schnelligkeit der Beschlußfassung bringen. Dazu kommt, daß in der Regel meistens Verträge, besondere Rechtsverhältnisse zwischen den verschiedenen Archengemeinden existiren. Ich glaube, es werden wenig Verhältnisse dieser Art vorwalten, wo nicht bereits besondere Abkommen oder rechtsverjahrte Obser vanzen zwischen den Stadtgemeinden und den eingepfarrten Landgemeinden, oder zwischen verschiedenen Landgemeinden, die in eine Kirche eingepfarrt sind, vorhanden wären. Alle diese Verträge, diese Observanzen hören auf, wenn dieses Gesetz herauskommt. Wie der Abg. Scholze meinte, so würde durch besondere Localstatute festzusetzen sein, wie die Abstimmung er folgen sollte; darin irrt er sich, denn eben diese Localstatute gehen unter in dem Gesetze und dieses Gesetz soll eben dazu die nen, die Abstimmung oder Beschlußfassung zu reguliren; auch kommt man nicht, wie er meinte, zu freundschaftlichen Bespre chungen zusammen, sondern es handelt sich hiervon Versamm lungen, deren Zusammensetzung durch das Gesetz regulirt ist, die bindende Beschlüsse fassen, nicht freundschaftliche Bespre chungen halten sollen. Der Abgeordnete meinte zwar, es solle dort blos besprochen werden, was und wie es ausgeführt wer de'» solle. Sehr richtig; aber eben das, was gemacht werden soll, ist eben das, was Geld kostet, und das Wie kostet auch Geld. Das sind also rein materielle Interessen und die freund schaftlichen Besprechungen über Mein und Dein sind eigner Na tur und nicht immer freundschaftlich. Oder glaubt etwa der Abgeordnete wirklich, daß diese Kirchengemeinden über geistige Interessen entscheiden sollen? Ich will nicht hoffen, daß diese Kirchenvorstande etwa darüber entscheiden wollen, was Jemand glauben oder denken soll. Es kann sich also nur über materielle Interessen handeln. — Der Abg. Tzschucke hat auf die Städte ordnung in ihrer 25. Z. Bezug genommen und sich auf die dort bezogenen Localstatute berufen. Wenn er sich aber auf die Local statute will berufen können, so darf dieses Gesetz in Hinsicht auf die dort getroffene Bestimmung nicht Platz greifen, denn dieses Gesetz hebt eben das frühere auf. Man sagt, es finde ja Necurs an das Ministerium zur Sicherung von Rechts verletzung statt, das wird von Niemand geleugnet, aber ich glaube, daß diejenigen Recht haben, welche behaupten, daß die ser Necurs weit weniger da eintreten werde, wo nur freiwillige Zustimmung entscheidet, als da, wo ein Theil voraus weiß, daß er den andern durch Zwang zu seinem -Willen anhalten kann. Ich bin aber der Meinung, daß der Recurs soviel als möglich zu vermeiden und nicht Alles auf höhere Entscheidung zu stellen ist, wie der Abg. Schvlze meint, der die Ansicht aussprach, daß doch Alles unter Zuziehung der Kreisdirectionen geschehen werde. Ich kann das nicht wünschenswerth finden; denn ich glaube, daß eine Vereinigung leichter unter Leuten zu Stande kommen wird, die sich freiwillig vereinigen müssen, als unter solchen, dievor- aussehen, daß eine Majorität, welche nicht gleiche Interessen mit ihnen hat, sie dazu zwingen kann. Ich leugne aber unbe dingt, daß gleiche Interessen hier obwalten. Ich gebe zwar mit dem. Abg. v. v. Mayer zu, daß für mich das Interesse der Rittergutsbesitzer auch Etwas gilt; aber mir sind un zählige Verhältnisse bekannt, namentlich zwischen Stadt- und Landgemeinden, wo das Interesse letzterer, wo nicht beider, durch dies Gesetz sehr getrübt, gefährdet und aufgelöst werden müßte. Ich kann z. B. keineswegs glauben, daß, wenn eine Stadtge meinde es wünschenswerth halt, eine neue, schöne Kirche zu bauen, es der zufällig eingepfarrten Landgemeinde nicht sehr lä stig und ungerecht erscheinen sollte, wenn sie in irgend einer Art zu ihrer Mitwirkung bei diesem Bau durch den Beschluß der Majorität der Stadtgemeinde gezwungen werden sollte. Es walten bei dem Bau einer Stadtkirche ganz andere Bedürfnisse und Verhältnisse vor, als bei dem Bau einer Kirche für eine Landgemeinde; was soll nun aber bei einem, meinem solchen Falle eintretenden Rekurse das Ministerium thun? Wenn sich die Majorität auf das Gesetz beruft, so muß sie erwarten, daß dem Gesetze Genüge geschehe, und das Ministerium muß diesem zufolge offenbar der Majorität beipflichten, und thut es daS, so kann der Recurs zu nichts helfen; denn die Behörde muß un bedingt dem Gesetze Achtung verschaffen, dem Beschlüsse der Majorität nachgeben, wenn diese nicht, wie bereits gesagt, rei nen Unsinn fordert, wenn sie nicht etwas Widergesetzliches for dert, wo der Regierung wieder ein anderes Gesetz zur Seite steht, um dieses Gesetz bei Seite setzen zu können. Daß solche Prä- gravationen Vorfällen werden, hat der Herr Vicepräsident vorher selbst angeführt. Ob das aber bei Schul - oder Kirchenangele- genheiten stattsinden wird, ist einerlei. Diese Prägravationen werden aber in kirchlichen Angelegenheiten weit empfindlicher sein, der Natur der Sache nach. Ich will nur beispielsweise den Fall anführen, daß eine Kirchengemeinde in der Stadt die Absicht hätte, wie hier und da geschieht, das Beichtgeld in Weg fall zu bringen. Soll nun eine eingepfarrte Dorfgemeinde sich diesem Beschlüsse unterwerfen? Hat sie ein Recht, sich über die Majorität zu beschweren? Ein solcher Beschluß würde von wesentlichem Einfluß auf die communlichen Abgaben sein; soll sich nun das Ministerium gegen die Majorität erklären? Fordert diese etwas Ungesetzliches, Etwas, was nach diesem Ge setze von der Kirchenversammlung nicht beschlossen werden kann? Ich bin der Meinung, daß man es hinsichtlich der kirchlichen Einrichtungen soviel als möglich bei dem jetzt Bestehenden lasse. Jahrhunderte lang sind die kirchlichen Verhältnisse fortgebildet worden ohne eine solche Einrichtung. Der einzige Punkt, der früher ein Stein des Anstoßes, ein Stoff des Streites war, die Verpflichtung, zu den kirchlichen Leistungen mit beizutragen, ist beseitigt, alle Eingepfarrte tragen gleichmäßig bei, davon kann jetzt nicht mehr die Rede sein, die Abgabenpflicht in Zweifel zu ziehen; also handelt es sich lediglich um den Modus der Beschluß fassung, darüber, was und wie Etwas ausgeführt werden solle,
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