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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 2. Kammer
- Bandzählung
- 1842/43,1
- Erscheinungsdatum
- 1843
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1842/43,2.K.,1
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028226Z0
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028226Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028226Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1842/43
- Titel
- 8. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1842-12-16
- Titel
- 9. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1842-12-17
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1842/43,1 -
- TitelblattTitelblatt -
- Protokoll1. Sitzung 1
- Protokoll2. Sitzung 19
- Protokoll3. Sitzung 25
- Protokoll4. Sitzung 29
- Protokoll5. Sitzung 41
- Protokoll6. Sitzung 53
- Protokoll7. Sitzung 73
- Protokoll8. Sitzung 83
- Protokoll9. Sitzung 111
- Protokoll10. Sitzung 135
- Protokoll11. Sitzung 167
- Protokoll12. Sitzung 179
- Protokoll13. Sitzung 201
- Protokoll14. Sitzung 227
- Protokoll15. Sitzung 241
- Protokoll16. Sitzung 281
- Protokoll17. Sitzung 301
- Protokoll18. Sitzung 325
- Protokoll19. Sitzung 347
- Protokoll20. Sitzung 369
- Protokoll21. Sitzung 389
- Protokoll22. Sitzung 415
- Protokoll23. Sitzung 437
- Protokoll24. Sitzung 457
- Protokoll25. Sitzung 487
- Protokoll26. Sitzung 509
- Protokoll27. Sitzung 519
- Protokoll28. Sitzung 543
- Protokoll29. Sitzung 575
- Protokoll30. Sitzung 591
- Protokoll31. Sitzung 619
- Protokoll32. Sitzung 643
- Protokoll33. Sitzung 663
- Protokoll34. Sitzung 687
- Protokoll35. Sitzung 707
- Protokoll36. Sitzung 731
- Protokoll37. Sitzung 747
- Protokoll38. Sitzung 761
- Protokoll39. Sitzung 791
- Protokoll40. Sitzung 819
- Protokoll41. Sitzung 841
- Protokoll42. Sitzung 865
- Protokoll43. Sitzung 889
- Protokoll44. Sitzung 911
- Protokoll45. Sitzung 939
- Protokoll46. Sitzung 967
- Protokoll47. Sitzung 987
- Protokoll48. Sitzung 997
- Protokoll49. Sitzung 1025
- Protokoll50. Sitzung 1051
- Protokoll51. Sitzung 1069
- Protokoll52. Sitzung 1101
- Protokoll53. Sitzung 1125
- BandBand 1842/43,1 -
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Stiftungszwecke gewidmeten Gebäude der milden Stiftungen sind in der Oberlausitz beitragsfrei." Abg. v. Zezschwitz: Ich wollte mir nur eine Anfrage erlauben in Bezug auf die -Wortfassung. Es steht nämlich in tz. 4 unter b: „wenn auch dieBezirke der Kirchengemeinde, für welche sie bestimmt sind, mit dem der Schulgemeinde nicht übereinstimmt"; es muß wohlheißen: „der Bezirk" statt „die Bezirke"? Abg.Blüher: DaeineBemerkungüberdke§.3desGesetz- entwurfs, die Parochiallasten betreffend, jetzt nicht mehr an der Zeit ist, fo erlaube ich mir, bei §. 4 über das Deputations gutachten Einiges zu erwähnen. Es heißt nämlich in ß. 4 des Gesetzentwurfs, daß Kirchen, Schulen und milde Stiftungen, jedoch nur die dazu gehörigen Gebäude und Gärten, frei sein sol len. Dagegen will die Deputation diese Befreiung auf alle da zu geschlagenen Grundstücke extendirt wissen. Unter solchen verstehe ich aber auch Besitzgrund stücke, und zwar nicht blos solche, welche eine pm csuss gegenwärtig besitzt, sondern auch die sie künftig acquirirt, und so würde eine von einem reichen Hospitale angekaufte und zum Hospitalvermögen geschlagene Wiese, Mühle, oder sonstiges Grundstück von den Parochial lasten frei sein, nach dem Gesetzentwurf aber nicht. Es ist nie gut, wenn man Exemtionen zu weit extendirt, und ich finde den Gesetzentwurf der Regierung weit zweckmäßiger, nach welchem die Befreiungen beschränkt sind und ein anderer Grundsatz der Beitragspflichtigkeit vorliegt. Außerdem mache ich aber auch auf eine Inkonsequenz aufmerksam, indem die Deputation nach tz. 4 ihres Gutachtens sub b und im Gegensatz zu §. 4 sub « die Kirchen, Schulen und milden Stiftungen fremder Confessivnen, jedoch nur in Bezug auf die dazu gehörigen Gebäude und Gar ten als befreit, allen andern Grundbesitz dieser Anstalten aber als beitragspflichtig annimmt. Mein Antrag ist der, daß es möchte bei der Abfassung, wie sie von der Staatsregierung aus gegangen ist, verbleiben. Abg. 0. Platzmann: Die Schlußworte des Deputations berichts und eine Aeußerung des HerxReferentenberechtigen mich zu der Frage: ob die Deputation damit einverstanden sein würde, im letzten Satz der §. 4 in der vorgeschlagenen Fassung nach den Worten: „dieselbe Befreiung soll" geradezu auch einzuschalten: „unter gleicher Beschränkung." Dann würde im Texte selbst jeder Zweifel vermieden sein. Referent 0. v. Mayer: Auf diese Bemerkung habe ich allerdings weiter Etwas nicht zu erwidern, als daß die Deputa tion der Meinung war, daß alles dies schon in den Worten „dieselbe Befreiung" ausgedrückt wäre. Sie glaubte jedoch, daß man erläuterungsweise diese Bemerkung im Bericht beifü gen könnte, um der Kammer keinen Zweifel übrig zu lassen. Zur Aufnahme ins Gesetz dagegen eignet sich die Bemerkung nicht. Abg. v. Platzmann: Ich beabsichtige nicht, deswegen einen Antrag zu stellen, sondern gebe nur zu bedenken, ob der Satz an Deutlichkeit gewinnen könnte. Staatsmknister v. Wietersheim: Ich erlaube mir, zu bemerken, daß das Bedenkendes Abgeordneten auch auf §. 1 bezogen werden kann; es heißt: „dieselbe Befreiung", und wenn man hier einen nähern Zusatz hinzufügte, dann könnte die erste Bestimmung dunkel werden. Uebrigens bemerke ich, daß ein Zweifel in der That nicht stattfinden kann. Präsident0. Haase: Es scheint, daß Niemand sich dem Anträge des Abg. Blüher anschließen wolle. Referent v. v. Mayer: Es ist also der Antrag nunmehr von zwei Seiten gemacht worden, den Text des Erläuterungsge setzes in der besprochenen Paragraphe nach dem Regiemngsent- wurfe wiederherzustellen, weil man sich nicht damit vereinigen zu können glaubt, was die Deputation vorgeschlagen hat. Man sucht aber in der Regierungsfassung ganz etwas Anderes, als dadurch beabsichtigt worden ist. Keineswegs sollte damit eine Bcitragspflicht des Eigenthums der Kirchen- und Schulgemein den ausgesprochen sein; dies aber scheinen die Antragsteller zu begehren. Allein dagegen muß ich bemerken, daß die Meinung, wie sie die beiden Abgeordneten gegeben haben, nicht eine Er läuterung des Gesetzes von 1838, sondern eine theilweise Auf hebung desselben sein würde, denn es steht in der 26. Z. des Ge setzes von 1838 mit klaren Worten: „Außer in den Z. 10 vorge sehenen Fällen steht eine Nealbefreiung nur den Grundstücken zu, welche im Eigenthume der ganzen Kirchen - oder Schulgemeinde, oder deren Kirchen und Schulen sich befinden" u. s. w. DieseBe- stimmung jetzt aufzuheben, würde sehr bedenklich sein; es ist das eine uralte Einrichtung, so alt als unsere Kirchen und Schulen. Es ist noch kaum der Fall vorgekvmmen, daß man bei Anlagen der Parochianen das Eigenthum der Kirchen und Schulen zum Beitrag mit zugezogen hätte. Ebenso wenig glaubt die Depu tation, für die Zukunft eine solche Beitragspflicht einführen zu können; eben darum, weil das, was beide Abgeordnete wün schen, schon im Entwurf zu liegen scheinen kann, wiewohl es nach Versicherung der Herren Regierungscommissare nicht darin liegen soll, — eben darum hat die Deputation diese Fassung ge ändert. Die Staatsregierung gab nämlich die Erklärung, es bleibe der Text der 26. §. stehen, und was im Entwurf Z. 4 ge sagt sek, solle nur zur Erläuterung dienen. Wenn die beiden Ab geordneten dagegen den von ihnen entwickelten Sinn hineinlegen wollen, so wollen sie etwas Drittes, wozu allerdings die Worte des Gesetzentwurfs einigen Anhalt zu geben scheinen, welches aber dem Sinn und den Worten des Gesetzes von 1838, sowie der gegenwärtigen Absicht der hohen Staatsregierung geradezu widersprechen dürfte. Abg. Blüher: Ich finde da keinen Unterschied. In der §.25 und 26 des Parochialgesetzes heißt es: „Die Grundstücke, welche das Eigenthum der Kirchen - und Schulgemeinden sind", also dahin gehören auch Grundstücke, welche von diesen acquirirt worden sind, weil diese auch Eigenthum der Kirchen - und Schul gemeinden geworden sind, und so scheint mir es auch am zweck mäßigsten , was Z. 4 des Gesetzentwurfs bestimmt. Abg. Brock Haus: Ich erlaube mir eine Anfrage an den Herrn Referenten. Es ist mehrmals der Ausdruck: „fremde
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