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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 2. Kammer
- Bandzählung
- 1842/43,1
- Erscheinungsdatum
- 1843
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1842/43,2.K.,1
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028226Z0
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028226Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028226Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1842/43
- Titel
- 16. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1843-01-12
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1842/43,1 -
- TitelblattTitelblatt -
- Protokoll1. Sitzung 1
- Protokoll2. Sitzung 19
- Protokoll3. Sitzung 25
- Protokoll4. Sitzung 29
- Protokoll5. Sitzung 41
- Protokoll6. Sitzung 53
- Protokoll7. Sitzung 73
- Protokoll8. Sitzung 83
- Protokoll9. Sitzung 111
- Protokoll10. Sitzung 135
- Protokoll11. Sitzung 167
- Protokoll12. Sitzung 179
- Protokoll13. Sitzung 201
- Protokoll14. Sitzung 227
- Protokoll15. Sitzung 241
- Protokoll16. Sitzung 281
- Protokoll17. Sitzung 301
- Protokoll18. Sitzung 325
- Protokoll19. Sitzung 347
- Protokoll20. Sitzung 369
- Protokoll21. Sitzung 389
- Protokoll22. Sitzung 415
- Protokoll23. Sitzung 437
- Protokoll24. Sitzung 457
- Protokoll25. Sitzung 487
- Protokoll26. Sitzung 509
- Protokoll27. Sitzung 519
- Protokoll28. Sitzung 543
- Protokoll29. Sitzung 575
- Protokoll30. Sitzung 591
- Protokoll31. Sitzung 619
- Protokoll32. Sitzung 643
- Protokoll33. Sitzung 663
- Protokoll34. Sitzung 687
- Protokoll35. Sitzung 707
- Protokoll36. Sitzung 731
- Protokoll37. Sitzung 747
- Protokoll38. Sitzung 761
- Protokoll39. Sitzung 791
- Protokoll40. Sitzung 819
- Protokoll41. Sitzung 841
- Protokoll42. Sitzung 865
- Protokoll43. Sitzung 889
- Protokoll44. Sitzung 911
- Protokoll45. Sitzung 939
- Protokoll46. Sitzung 967
- Protokoll47. Sitzung 987
- Protokoll48. Sitzung 997
- Protokoll49. Sitzung 1025
- Protokoll50. Sitzung 1051
- Protokoll51. Sitzung 1069
- Protokoll52. Sitzung 1101
- Protokoll53. Sitzung 1125
- BandBand 1842/43,1 -
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Lunden, sein Erkenntniß speciell auch in Bezie hung auf die Lhatfrage zu begründen. Esistferner irrig, wenn im Berichte vom 31. December 1842 Seite 314 in der vierten Zeile gesagt ist, Artikel X. enthalte für die Ent scheidung des Richters keine weitere Vorschrift, als die acten- rnäßige Überzeugung desselben von der Existenz einer sträflichen Khat und von der Thäterschast des Antzeschuldigten, sofern man nicht — und dann bin ich mit dem Berichte hierin einverstan den—mit dem von der geehrten Deputation beigefügten Worte: ,,acieyrnäßige" (Ueberzeugung) den Sinn verbindet, daß der entscheidende Richter durch vollständige protokol larische Niederschriften (Documente—- durch die Acten) spe ciell und im Detail in Beziehung auf die Lhatfrage nachweist, daß seine Ueberzeugung auch wirklich actenmäßig und den Rech ten entsprechend sei. Denn das: „»tat pro ratiooe srbitrmm" gilt nur von Erkenntnissen der Geschwornengerichtc. Nach Auf hebung der außerordentlichen Strafen ist es mehr als je Pflicht des erkennenden Richters, die Entscheidung vollständig zu begründen durch Nachweisung der Uebereinstimmung derselben mit den ergangenen Acten. Es ergibt sich hieraus ferner zur dritten Frage das Irrige der Darstellung im Berichte Seite 313 zur Genüge, daß nämlich ohne specielle Beweischeorie sich gar nicht bestimmen lasse, was wirklich bewiesen sei oder nicht, daß vielmehr der Richter nur sein subjektives Dafürhalten ausspreche. Der Mangel einer speciellen Beweistheorie hindert aber die Ertheilung von Entscheidungsgründen keineswegs. Fragt man, wo diese positiven Vorschriften sich finden, so ist, wie schon erwähnt, theils auf die Grundsätze des Civilprocesses zu verweisen, auf die Vorschriften, unter welchen Bedingungen Zeugen für glaubwürdig, Urkunden für anerkannt, die Resultate einer Berücksichtigung, das Gutachten Sachverständiger für beweisend zu achten ist, theils auf einzelne Gesetze, welche dem Criminalprocesse m specio angehören, z. B. über das Geständniß, über Herstellung des Lhatbestands bei einzelnen Verbrechen und dergl. mehr. Aus dem bisher Aus geführten folgt, daß man — und dies ist noch in Beziehung auf die vierte Frage beizufügen, — daß man, sage ich, durchaus nicht mit Grund behaupten kann, — wie aber im Berichte an gedeutet und von vielen Seiten vernommen wird, — es bedinge und begründe jene im Art. X. des Gesetzes vom 30. März 1838 enthaltene Vorschrift die Nothwendigkeit der Oeffent- lichkeit und Mündlichkeit. Stände es mit den Grund sätzen über den Beweis im Criminalprocesse wirklich so, wie die Gegner sagen, wäre das erkennende Gericht in Wahrheit blos auf seine Ueberzeugung gewiesen, dannwärenunsereRich- ter schon jetzt den Geschwornen gleich und — für die sen Fall möchte ich es nicht bestreiten — gefährlicher als diese; dann könnte man das-Bedenken gegründet finden, wel ches die Deputation Seite 313 ff. des Berichts aufgestellt hat; dann würde auch in der Oeffentlichkeit insofern einiger Schutz zu finden sein, als die Gefahr eines Mißbrauchs jener so umfängli chen, so höchst wichtigen und gefährlichen, gleichwohl durch unver- letzbare Regeln nich t beschränktenrichterlichenGewaltim Hinblick auf die Oeffentlichkeit der Verhandlungen wenigstens in etwas gemildert erschiene. Indessen würde man sich dennoch nicht verbergen können, wie gering diese Garantie gegen diejenige sei, welche darin liegt, daßdererkennendeNichter specielle Rechenschaft über die Gründe seiner rechtlichen Entscheidung geben muß und daß diese zu jeder Zeit, auf Verlangen des Verurtheilten, ja selbst richterlichen Amtswegen, einer anderweiten Prüfung unterworfen werden können und müssen, diese anderweite Prüfung sogar we der durch den wirklichen Antritt der Strafe, noch selbst durch die volle Verbüßung derselben verhindert, oder durch letztere allein das erkennende Gericht geschützt werden kann. Es haben sich in neuerer Zeit nicht selten Fälle ereignet, in welchen auf Antrag des Betheiligten, welcher durch ein Erkenntniß mit Strafe belegt, oder hinsichtlich des ihm bcigemeffenen Verbrechens nur in Man gel mehren Verdachts freigesprochen worden war, und sich dabei beruhigt hatte, eine zweite Entscheidung nach mehren Jahren noch, ja selbst nach bereits verbüßter Strafe eine nochmalige Prüfung der Sache in zweiter oder dritter Instanz stattfand. Hierin fin den Sie ächte, zuverlässige Garantien. Dies ist es, was ich über Mündlichkeit, im Gegensatz der Schriftlichkeit, sagen zu müssen geglaubt habe und wodurch ich allerdings zu dem Resultate gelangt bin, daß die Garantien, welche die Schri'ftlichkeitdarbietet, ungleich höher stehn, als die Garantien, welche die Mündlichkeit gewähren könnte, daß mithin durch Annahme des dem bisherigen Systeme entgegengesetzten Princips die wichtigsten Garantien unvermeidlich geopfert werden müßten. Ich will nur noch ein paar Worte in Bezug auf die O e f- fentlichkeit hinzufügen. Auch hier muß ich bitten, den Gegenstand bestimmt zu fixiren, damit man wisse, iuovon es sich handelt. Ich protestire dagegen und muß dagegen protestiren, daß Oeffentlichkeit und Heimlichkeit hier die richtigen Gegensätze seien. Dies ist durchaus nicht der Fall. Oeffentlichkeit heißt hier diejenige Verfassung des Untersuchungsverfahrens, nach welcher, außer den Betheiligten, auch jeder andern Person, Jedem aus dem Volke fteisteht, der Untersuchungsverhandlung bei zuwohnen. Heimlichkeit würde daher ein ganz unrichtiger Gegensatz sein. Als diesen kann man nur das Wort „Nicht öffentlichkeit" gebrauchen. Auch im Jnquisitionsprocesse geschieht Alles v o r b esetz ter G e r i ch ts b a n k, die Einsicht der Acten steht stets offen, und die Frage: ob derVertheidigerdesAn- geschuldigten auch bei Vernehmungen desselben, bei Zeugenverhö ren u.s.w. zuzulassen sei, ist.wenigstens nicht ausgeschlossen. Von Heimlichkeit ist also nirgends die Rede und kann nicht die Rede, sein. Daß übrigens Nichtöffentlichkeit gar nicht ent behrt werden könne, erkennt auch die geehrte Depu tation an, indem sie die Voruntersuchung durchaus nicht öffent lich haben will. Sie verkennt nicht, daß man auf diesem Wege, d. h. bei unbeschränkter Oeffentlichkeit,in seltenen Fällen, wider den Willen des Angeschuldigten, welcher häufig, wo nicht in der Regel, Alles ableugnet und die gegen ihn vorhan denen Beweise sorgfältig verbirgt, auch wo möglich vernichtet, zur Entdeckung der Wahrheit kommen könne. Würde aber wohl die
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