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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 2. Kammer
- Bandzählung
- 1842/43,1
- Erscheinungsdatum
- 1843
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1842/43,2.K.,1
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028226Z0
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028226Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028226Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1842/43
- Titel
- 17. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1843-01-13
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1842/43,1 -
- TitelblattTitelblatt -
- Protokoll1. Sitzung 1
- Protokoll2. Sitzung 19
- Protokoll3. Sitzung 25
- Protokoll4. Sitzung 29
- Protokoll5. Sitzung 41
- Protokoll6. Sitzung 53
- Protokoll7. Sitzung 73
- Protokoll8. Sitzung 83
- Protokoll9. Sitzung 111
- Protokoll10. Sitzung 135
- Protokoll11. Sitzung 167
- Protokoll12. Sitzung 179
- Protokoll13. Sitzung 201
- Protokoll14. Sitzung 227
- Protokoll15. Sitzung 241
- Protokoll16. Sitzung 281
- Protokoll17. Sitzung 301
- Protokoll18. Sitzung 325
- Protokoll19. Sitzung 347
- Protokoll20. Sitzung 369
- Protokoll21. Sitzung 389
- Protokoll22. Sitzung 415
- Protokoll23. Sitzung 437
- Protokoll24. Sitzung 457
- Protokoll25. Sitzung 487
- Protokoll26. Sitzung 509
- Protokoll27. Sitzung 519
- Protokoll28. Sitzung 543
- Protokoll29. Sitzung 575
- Protokoll30. Sitzung 591
- Protokoll31. Sitzung 619
- Protokoll32. Sitzung 643
- Protokoll33. Sitzung 663
- Protokoll34. Sitzung 687
- Protokoll35. Sitzung 707
- Protokoll36. Sitzung 731
- Protokoll37. Sitzung 747
- Protokoll38. Sitzung 761
- Protokoll39. Sitzung 791
- Protokoll40. Sitzung 819
- Protokoll41. Sitzung 841
- Protokoll42. Sitzung 865
- Protokoll43. Sitzung 889
- Protokoll44. Sitzung 911
- Protokoll45. Sitzung 939
- Protokoll46. Sitzung 967
- Protokoll47. Sitzung 987
- Protokoll48. Sitzung 997
- Protokoll49. Sitzung 1025
- Protokoll50. Sitzung 1051
- Protokoll51. Sitzung 1069
- Protokoll52. Sitzung 1101
- Protokoll53. Sitzung 1125
- BandBand 1842/43,1 -
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Nachtheil für die Erforschung der Wahrheit, die einzige Aufgabe der Justiz, zur Ausführung kommen könne. Trotz aller Mangel des französischen Verfahrens bekenne ich offen, daß die franzö sische Criminalgesetzgebung eine große lichtvolle Erscheinung sei, und daß von dieser Lichterscheinung auf unfern Criminalproceß noch viel Strahlen fallen können, ehe seine dunkeln Seiten nur irgend erhellt werden können. Ich nenne vor Allem die Gleich-' förmigkeit der Gerichtsverfassung, daß nämlich jeder Staats bürger unter gleichen Voraussetzungen vor gleichen Gerichten Recht erleidet.. Wo finden Sie das bei uns? Das ist nur Ein Glanzpunkt des französischen Verfahrens, und wenn man die Schattenseiten herausstellt, muß man auch die Licht seiten Herausstellen. Wenn auf der andern Seite das fran zösische Verfahren Mängel in der Ausführung hat, so zeigt sich das bei dem unsrkgen auch, und man hätte wohl auch einen prüfenden Blick auf das englische Verfahren werfen können, wo sich die größte Achtung der Bürger, vor dem Gesetz um des halb findet, weil das Gesetz die größte Achtung vor den Bür gern herausstellt. Meine Herren, ich wende mich jetzt zurMünd- lichkeit im Gegensätze zu der Schriftlichkeit. Es scheint mir nothw endig, über den Begriff sich klar zu werden, was man un ter Mündlichkeit verstehe. Es ist gestern in diesem Saale von dem Herrn Regierungscommissar die Meinung ausgesprochen worden, als sei der in der ersten Kammer aufgestellte Begriff der Mündlichkeit, daß sie nämlich darin bestehe, daß der Richter selbst höre und selbst sehe, unrichtig, indem dadurch der Begriff der Mündlichkeit mit dem Begriff der Unmittelbarkeit verwechselt worden. Ich will zugestehen, daß der wissenschaftliche Begriff der Mündlichkeit anders definirt werden könne, indem nämlich gesagt werden kann, daß sie darin bestehe, daß der Richter auf die mündlichen Vernehmungen und Aussagen des Angeschuldig ten oder der Zeugen sein Erkenntniß gründe, wogegen es sich bei dem schriftlichen Verfahren auf die Unterlagen vor dem Unter suchungsgericht gründet. In der Wirklichkeit kommt aber Nichts darauf an, und ich werde mich an den Begriff halten, der in der ersten Kammer aufgestellt worden ist. Ich sehe in dem münd lichen Verfahren dasjenige, wobei der erkennende Richter den An geschuldigten und Zeugen selbst sicht und hört; hingegen das schriftliche Verfahren erkenne ich als solches, wo der erkennende Richter das Product der Erkenntniß eines Dritten zu seiner Er- kenntnißquelle macht. Je weiter sich die Reproduktion von dem Producte entfernt, je schwieriger ist es, das ursprüngliche Product wieder zu erkennen. Wenn ein Rohstoff verarbeitet worden, und derselbe befindet sich schon in der dritten Hand zur Verarbei tung so werden Sie an dem zu gewinnenden Producte schwer lich das ursprüngliche Product herauserkennen. Wenn Sie einen Auszug aus einer Erzählung, aus einem Gedichte machen, und aus diesem Auszuge wieder einen Auszug, so frage ich, ob Sie das eine treue Copie, ein treues Bild des Ori ginals, was Ihnen vorgelegt werden soll, nennen können. Es scheint, meine Herren, wir müssen uns darüber klar werden: Was ist eigentlich das Verlangen, welches wir an ein gutes Criminalverfahren stellen, und welches der beiden Verfahren kommt diesem Anverlangen am nächsten? Darin stimmen alle Theile überein, daß dem erkennenden Richter die möglichst treue, unverfälschte Darlegung der Erkcnntnißquellen zu gewähren sei. Es fragt sich also, wie werden sie bei dem einen und wie bei dem andern gewährt? Das schriftliche Verfahren gewährt dem er kennenden Richter Untersuchungsacten und ein Referat aus diesen Untersuchungsacten, welches demselben vorgetragen wird^ das mündliche Verfahren gewährt ihm Untersuchungs acten, ein Referat aus diesen (das heißt die öffentliche An klage) , und obenein noch die mündliche eigene Vernehmung und Anschauung der Angeschuldigten und Zeugen. Nun frage ich, wer gewahrt mehr, der blos die Acten gibt und das Referat, oder derjenige, der die Acten, das Referat und die eigene Verneh mung gibt? Nun wird freilich behauptet, auf die Untersuchungs acten bei dem mündlichen Verfahren komme Nichts an; der Mei nung bin ich allerdings nicht. Ich glaube, daß sie zur Basis des Protestes gehören; denn aus ihnen wird das Referat, das heißt die Anklage des Staatsanwaltes gebildet. Gibt nun das münd- licheVerfahren auch Untersuchungsacten und ein Referat, so muß die Ursache, weshalb man in dieser Art und Weise eine größere Sicherheit nicht findet, in etwas Anderem liegen; denn Untersu chungsacten und Untersuchungsacten sind » priori ganz gleich. Wenn man die Ansicht aufstellt, daß den Protokollen bei dem öffentlichen Verfahren weniger Richtigkeit zum Grunde liege, und denen im schriftlichen Verfahren mehr Glauben zu schenken sei, so muß ich dass priori als Princip unbedingt verneinen, wohl aber in Hinsicht auf die Specialität des französischen Verfahrens einräumen; denn die Erfahrung hat gezeigt, daß die meisten zwei felhaften Processe wegen mangelhafter Voruntersuchung zweifel haft geblieben sind. Die Mangelhaftigkeit des Voruntersu chungsverfahrens liegt aber darin, daß die Staatsanwaltschaft einen zu bedeutenden Einfluß auf selbige hat, daß die Staatsan- walte direct auf die Jnstructionsrichter influiren, und auch selbst Acte derselben vornehmen können, wie ihnen überall der erste An griff zusteht. Die Staatsanwaltschaft hat sich in Frankreich gleichsam als eine Partei constiruirt, die keineswegs das Inter esse des Angeschuldigten im Auge hat. Hierzu kommt, daß nach dem französischen Verfahren der Angeschuldigte seine Entlastungs zeugen selbst stellen muß, und daher der Staatsanwalt blos auf den Beweis der Schuld Rücksicht nimmt; hieraus und aus der ganzen Stellung der Staatsanwaltschaft, indem dieselbe vomGe- neralprocurator abwärts unter den Prafecten und direct unter dem Ministerio steht, keine eigentliche richterliche Person, sondern mehr ein Polizeicorps ist, welches der Verwaltung untergeordnet ist, hat sich ein Geist in selbiger entwickelt, welcher der Unpartei lichkeit und der Gerechtigkeit nachtkeilig ist. So viel ist aber ge wiß, daß diese Stellung dem Institut selbst fremd ist, und daß dasselbe bei uns gewiß eine andere Garantie gewähren würde. Und warum sollen wir denn nicht glauben, daß die Boruntersuchungs acten bei dem öffentlichen Verfahren mit dergleichen Gewissen haftigkeit geführt werden können, als die jetzigen Untersuchungs acten, und warum sollen wir denn auf eine gründliche Vorunter suchung weniger Werth legen, als auf unsere Untersuchung ? Es
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