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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 2. Kammer
- Bandzählung
- 1842/43,1
- Erscheinungsdatum
- 1843
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1842/43,2.K.,1
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028226Z0
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028226Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028226Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1842/43
- Titel
- 19. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1843-01-17
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1842/43,1 -
- TitelblattTitelblatt -
- Protokoll1. Sitzung 1
- Protokoll2. Sitzung 19
- Protokoll3. Sitzung 25
- Protokoll4. Sitzung 29
- Protokoll5. Sitzung 41
- Protokoll6. Sitzung 53
- Protokoll7. Sitzung 73
- Protokoll8. Sitzung 83
- Protokoll9. Sitzung 111
- Protokoll10. Sitzung 135
- Protokoll11. Sitzung 167
- Protokoll12. Sitzung 179
- Protokoll13. Sitzung 201
- Protokoll14. Sitzung 227
- Protokoll15. Sitzung 241
- Protokoll16. Sitzung 281
- Protokoll17. Sitzung 301
- Protokoll18. Sitzung 325
- Protokoll19. Sitzung 347
- Protokoll20. Sitzung 369
- Protokoll21. Sitzung 389
- Protokoll22. Sitzung 415
- Protokoll23. Sitzung 437
- Protokoll24. Sitzung 457
- Protokoll25. Sitzung 487
- Protokoll26. Sitzung 509
- Protokoll27. Sitzung 519
- Protokoll28. Sitzung 543
- Protokoll29. Sitzung 575
- Protokoll30. Sitzung 591
- Protokoll31. Sitzung 619
- Protokoll32. Sitzung 643
- Protokoll33. Sitzung 663
- Protokoll34. Sitzung 687
- Protokoll35. Sitzung 707
- Protokoll36. Sitzung 731
- Protokoll37. Sitzung 747
- Protokoll38. Sitzung 761
- Protokoll39. Sitzung 791
- Protokoll40. Sitzung 819
- Protokoll41. Sitzung 841
- Protokoll42. Sitzung 865
- Protokoll43. Sitzung 889
- Protokoll44. Sitzung 911
- Protokoll45. Sitzung 939
- Protokoll46. Sitzung 967
- Protokoll47. Sitzung 987
- Protokoll48. Sitzung 997
- Protokoll49. Sitzung 1025
- Protokoll50. Sitzung 1051
- Protokoll51. Sitzung 1069
- Protokoll52. Sitzung 1101
- Protokoll53. Sitzung 1125
- BandBand 1842/43,1 -
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um Geständniß zu erlangen. Deren hat er sich allerdings, wenn ohne Noth, zu enthalten. Ich muß, was Suggestivfragen sind, erläutern. Es sind dies Fragen, in welche» die Antwort gewis- sermaßen enthalten ist, worauf mit Nein und Ja geantwortet werden soll. Ich will das durch ein Beispiel geben. Es wird ein Dieb eingebracht, welcher auf dem Markt eine Uhr gestohlen hat; er wird gefragt, ob er sie gestohlen hat? Das ist eine Sug gestivfrage. Wenn an ihn aber die Frage erst gestellt wird, wo er sich gestern befand ? und er angibt, er sei nicht zugegen gewe sen, könne es also gar nicht gewesen sein, so findet sich der Rich ter bald zu der Suggestivfrage genöthigt: Er hat aber die Uhr da gestohlen ?—OhneSuggestivfragen kann der Richter mit leugnen den Jnquisiten nicht vorwärts kommen, er müßte gleich das Buch zumachen. Allein der Boden der Suggestivfragen soll in Frank reich und England sein; da sollen Suggestivfragen ohne Noth eine bedeutendeRolle spielen, und das, wasman Hier sehr übel vermerkt, findet sich gerade am meisten in dem Lande, welchem wir nachah men wollen. Der Inquirent, wirft man dem Verfahren vor, will sich rechtfertigen, indem er die Schuld herausbringen will, weil er die Untersuchung angestellt hat. Ein verständiger Richter wird nur dann eine Untersuchung anstellen, wenn Anzeigen dazu vorhanden sind; der Verbrecher hat sich daher nur zu rechtferti gen, nicht der Richter. Das muß ein schwacher Kopf sein, und zugleich ein herzloser Mensch, welcher eine Untersuchung gegen einen Unschuldigen fortstellt, blos um zur Ueberführung zu brin gen. Die Beschuldigung, als ob der protokollirende Richter nur darauf sehe, irgend einen Schuldigen zu finden, ist irrig. Jeder Richter, der Actuar, welcher protokollirt, wird sich freuen, Mo mente aufzusinden, die für die Unschuld sprechen, undderVerthei- diger, dem die Acten vorgelegt werden, wird Anlaß nehmen, wo nöthig, durch Anträge nachzuhclfen. Es soll, sagt man ferner, ein gleichmäßiger Rechtsschutz für den Angeklagten in der Staats anwaltschaft liegen; während aber jetzt der Richter dem Ange klagten allein gegenüber und der Vcrtheidiger ihm zur Seite steht, ist der Angeklagte noch um so schlimmer daran, weil erden Staats anwalt zum Feinde hat, der ihn zu überführen sucht. Wenig stens zeigt das die Erfahrung, und das Verfahren, welches die Staatsanwalte in Frankreich und den Rheinprovinzen bei den Audienzen und nach den Audienzen beobachten, soll ganz im Sinne der Ueberführung sein, und keineswegs dem Ideal sich nähern, daß es sich blos um das Aufsinden der materiellen Wahr heit handle. Man hält es für Verantwortlichkeit, für Deutsch land Oeffentlichkeit und Mündlichkeit zu adoptiren. Ich nenne es adoptiren. Es wurde vorhin behauptet, dieses Verfahren stamme aus Deutschland; die Engländer behaupten wieder, es stamme von ihnen her, und die Franzosen messen cs der Norman die zu. Wilhelm der Eroberer soll es von da nach England ge bracht haben. Es geht fast in der That mit diesem Verfahren, wie mit dem Homer: es streiten sich mehre Städte um seinen Ge burtsort. Die Verantwortlichkeit betreffend, welche Deutsch land, welche wir auf uns nehmen, wenn wir Mündlichkeit und Oeffentlichkeit nicht annehmen: meine Herren! wir wohnen 60 Meilen von der Grenze des Rheins, wo Oeffentlichkeit und Mündlichkeit bereits seit 50 Jahren eingeführt ist. Die Süd deutschen sind durch ihre liberale Richtung bekannt. Die öf fentliche Meinung müßte sich doch zuerst z. B. in Baden, das in einer Länge von beinahe 50 Meilen an der Nheingrenze hinge streckt liegt, herausgebildet haben, indem es nicht fehlen kann, daß in Zeit von 50 Jahren unzählige Bewohner des rechten Rheinufers, vermöge der Nähe, oft angesehen haben, wie die Ver handlungen dort vor sich gehen. Ich habe nie gehört, daß eine laute Volksstimme für dieses Verfahren sich kund gegeben hätte, daß Petitionen darüber an die Regierung gekommen wären. In Würtemberg desgleichen nicht, obschon es an einigen Punk ten nur wenige Meilen von der französischen Grenze liegt. In beiden Hessen, Nassau ebenfalls nicht. Genug, es ist diesseits des Rheins noch nirgends vorgedrungcn. Welchen Beruf ha ben wir nun, dieses System der Mündlichkeit und Oeffent- lichkcit aufzunchmen, da in Völkern der Nähe ungeachtet, und obschon sie weit mehr Gelegenheit gehabt haben, das Verfahren zu beobachten, ob sie schon selbst mit als Zeugen bei solchen Verhandlungen dann und wann haben auftretm müssen, sich nicht die Volksstimme für Mündlichkeit und Oef fentlichkeit erhoben hat. Nun sollten wir auf einmal ein Mu ster für Deutschland abgeben, indem wir Verantwortlichkeit auf uns laden würden, im Falle wir es nicht einführten. Ich kann mir nicht denken, daß hier Verantwortlichkeit liegt, selbst wenn das Institut noch weit vortrefflicher wäre, wie man es darstellt, und wie es nicht ist. Es wurde ferner geäußert, 60 Millionen Menschen in Europa hätten dieses Institut. Nun ich muß zum Tröste bemerken, 180 Millionen in Europa haben es nicht, und da sind auch recht hübsche Leute darunter. Es sind die ganzen Bundesstaaten in Deutschland auch noch nicht so glücklich, dieses Institut zu besitzen, obschon sie durch ihre Nachbarschaft weit mehr Anforderung dazu haben, als Sachsen. Es wurde erwähnt, um Oeffentlichkeit und Mündlichkeit heraus zustreichen , der Culturzustand der Völker verlange ein verschie denes Criminalverfahren. Allerdings, der Meinung bin ich auch; doch in dem Zustande der Kindheit finden wir denAnklage- proceß, auf diesen wollen wir zurückkommen. Hingegen der gereiste Zustand hat Schriftlichkeit herbeigeführt. Sie finden Oeffentlichkeit und Mündlichkeit in den afrikanischen Staaten und auch wohl bei den Irokesen und am Ural. Es ist dann dem armen Jnquisitionsverfahren, das uns bis jetzt, soviel wie möglich, vor Verbrechen zu schützen vermocht hat, vorgeworfen worden, es wäre ein aufgedrungener Zustand. Wir haben ge sehen, daß es in Deutschland bis zur Zeit der Hohenstaufen hin aufreicht, in die Glanzperiode des deutschen Reichs, die man nicht eine Zeit der Unterdrückung nennen kann. Also ist nicht abzusehen, wie man dieses ein aufgedrungenes Institut nennen kann. Was nicht in den Acten ist, ist nicht in der Welt, war ebenfalls ein Vorwurf. Es wurde geäußert von einem Redner, insofern als Vorwurf, daß es scheinen könnte, als ob es noch Momente gebe, die von den Schwurrichtern berücksichtigt werden könnten, wenn sie auch nicht in den Acten stehen. Es klingt sonderbar: „was nicht in den Acten steht, ist nicht in der Welt;"
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