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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 2. Kammer
- Bandzählung
- 1842/43,1
- Erscheinungsdatum
- 1843
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1842/43,2.K.,1
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028226Z0
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028226Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028226Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1842/43
- Titel
- 20. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1843-01-18
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1842/43,1 -
- TitelblattTitelblatt -
- Protokoll1. Sitzung 1
- Protokoll2. Sitzung 19
- Protokoll3. Sitzung 25
- Protokoll4. Sitzung 29
- Protokoll5. Sitzung 41
- Protokoll6. Sitzung 53
- Protokoll7. Sitzung 73
- Protokoll8. Sitzung 83
- Protokoll9. Sitzung 111
- Protokoll10. Sitzung 135
- Protokoll11. Sitzung 167
- Protokoll12. Sitzung 179
- Protokoll13. Sitzung 201
- Protokoll14. Sitzung 227
- Protokoll15. Sitzung 241
- Protokoll16. Sitzung 281
- Protokoll17. Sitzung 301
- Protokoll18. Sitzung 325
- Protokoll19. Sitzung 347
- Protokoll20. Sitzung 369
- Protokoll21. Sitzung 389
- Protokoll22. Sitzung 415
- Protokoll23. Sitzung 437
- Protokoll24. Sitzung 457
- Protokoll25. Sitzung 487
- Protokoll26. Sitzung 509
- Protokoll27. Sitzung 519
- Protokoll28. Sitzung 543
- Protokoll29. Sitzung 575
- Protokoll30. Sitzung 591
- Protokoll31. Sitzung 619
- Protokoll32. Sitzung 643
- Protokoll33. Sitzung 663
- Protokoll34. Sitzung 687
- Protokoll35. Sitzung 707
- Protokoll36. Sitzung 731
- Protokoll37. Sitzung 747
- Protokoll38. Sitzung 761
- Protokoll39. Sitzung 791
- Protokoll40. Sitzung 819
- Protokoll41. Sitzung 841
- Protokoll42. Sitzung 865
- Protokoll43. Sitzung 889
- Protokoll44. Sitzung 911
- Protokoll45. Sitzung 939
- Protokoll46. Sitzung 967
- Protokoll47. Sitzung 987
- Protokoll48. Sitzung 997
- Protokoll49. Sitzung 1025
- Protokoll50. Sitzung 1051
- Protokoll51. Sitzung 1069
- Protokoll52. Sitzung 1101
- Protokoll53. Sitzung 1125
- BandBand 1842/43,1 -
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und nicht anders. In Ermangelung einer gesetzlichen Beweis theorie sind sie wahre Ueb.'rzeugungsgerichte; ich hätte bald gesagt wahre, ich muß hinzusetzen geheime, bei denen das Princip gilt: Schuldig ist Jeder, den eine bestimmte Mehrzahl der Richter nach ihrer subjectiven Ueberzeugung für schuldig hält. Denn das wird Niemand im Ernst behaupten, daß die beigefügten mit psy chologischer Kunstfertigkeit ausgefertigten Entscheidungsgründe die Sache ändern. Das müßte ein Stümper von einem Juristen sein, der nicht im Stande wäre, die einmal gewonnene subjektive oder moralischeUeberzeugung auch auf dem Papiere durch Schluß folgerungen geltend zu machen. Der Herr Justizminister hat in der ersten Kammer erklärt, daß die Resultate des Entwurfs die Frucht seiner vieljährigen Studien seien, und daß die Schriften, welche er dafür und dagegen gelesen habe, eine eigne Biblio thek bilden könnten. Nun, meine Herren, ich bin überzeugt, daß auch nicht in einer einzigen dieser Schriften, und wenn es deren lausend gewesen wären, behauptet worden ist, daß Ueberzeu- gungsgerichte ohne Oeffentlichkeit und Mündlichkeit bestehen könnten; aber umgekehrt, Oeffentlichkeit und Mündlichkeit kann ohne Geschwornengerichte bestehen. Unsere Forderung ist also eine nach Wissenschaft und Erfahrung mögliche, das jetzige Sy stem aber denselben widersprechend. Wie ich von ganzem Her zen unterschreibe, was im Jahre 1822 Zachariä wegen des Fonk'- schen Protestes über die U.'berzeugungsart so klar aussprach mit dem Ausrufe: „Der Himmel bewahre uns vor den Geschwornen des französischen Rechts, aber deshalb nicht vor den Schwurge richten, wie sie sein könnten und sollten," so möchten wir jetzt ausrufen: Der Himmel befreie uns bald von dem geheimen Jn- quisitionsproccß und seinen geheimen U.'berzeugungsgerichten. Schon bei der Oeffentlichkeit und Mündlichkeit ist es höchst be denklich und gefährlich, die Strafurtheile auf psychologische Zei chen, aufjene immer so leicht fallibeln Ahnungen zu gründen; aber weit bedenklicher ist es, entfernt stehenden Nechtsdicasterien, welche den Angeschuldigten und die Zeugen niemals zu sehen bekommen, eine solche Ermächtigung zu ertheilen. Man hat von einer Seite her das Vaterland beklagt, wenn je das vollständige öffentliche mündliche Anklageverfahren ekngeführt werden sollte; ich könnte unser würdiges und freies, aufgeklärtes und civilisirtes sächsisches Volk nicht glücklich preisen, wenn die geheime Inquisition als Vorbereitung, und das g'Heime Relationsgericht zur Fällung der Strafurtheile langer bestehen sollte. — Alles, was ich bisher ge sagt habe, reducirt sich auf die Gründe, welche nach meiner festen Ueberzeugung die unbedingte Nothwmdigkeit der Oeffentlichkeit der Verhandlungen in Beziehung auf den Angeschuldigten und seinen Vertheidiger und in Beziehung auf die urtheilenden Rich ter darthun. DieseOeffentlichkeit fördert aber von selbst das Princip der Mündlichkeit, macht das umständliche Aufzeichnen in der Au dienz, wobei auch die Acten der Voruntersuchung zur G und läge dienen können, entb hrlich, ja, sehr die Mündlichkeit vor aus.— Daß ich Nichts über die Ank.agi schift gesagt und nicht ausgesührt habe, wie durch die Formirung einer bestimmten An klage das ganze Verfahren am Sichersten geregelt werden könne, wird Entschuldigung darin finden, daß dies theils bereits von den Rednern vor mir auf das Gründlichste dargethan worden, theils Alle, auch die Motive des Gesetzentwurfs darin einverstan den sind, daß bei Mündlichkeit und Oeffentlichkeit das Anklage verfahren nicht zu entbehren sei. Zweckmäßig kann es aber auch mit dem Jnquisitionsprincipe verbunden werden; es ist jedoch hier nicht der Ort, dies weiter auszuführen. Nun, mit dieser Oeffentlichkeit, die ich die Oeffentlichkeit unter den Parteien nennen will, ist nach meiner Ansicht auch die hohe erste Kammer nach Aufnahme des Günther'schen Antrags einverstanden, da ich den Antrag des Deputirten der Landesuniversität nicht an ders, als im Sinne des Fortschritts erklären mag. Ist nun auch die hohe erste Kammer durch ihre Hauptabstimmung mit der hohen Staatsregierung einverstanden, so möchte man nach ma- lhematischen Schlüssen fast behaupten, daß wir bis hieher Alle einverstanden wären. Nun, ich mag das Schließen nicht weiter treiben; aber ein Triumph ist es jedenfalls für unsere Sache, daß man uns Recht gibt, indem man uns widerspricht. Wenn ich aber frage: woher kommen diese Widersprüche? so möchte ich die Antwort darauf darin suchen, was der geehrte Redner vor mir gesagt hat; denn trotz dem, was der Herr Justizminister darauf geantwortet hat, sollte ich doch meinen, daß die letzten Gründe für Verweigerung der Oeffentlichkeit und Mündlichkeit verschwiegen, wenigstens nicht offen genug dargelegt worden feien. Indem ich sitzt zu meinen Gründen für die Oeffentlichkeit vor dem Publicum übergehe, hoffe ich, meine Behauptung einigermaßen beweisen zu können. Bis hieher habe ich den poli tischen Betrachtungen auch noch keine Sylbe gewidmet. Alles, was ich gesagt habe, ist rein judicieller Natur gewesen. Ehe ich jedoch weiter gehe, muß ich einem möglichen Mißverständnisse vorbeugen. Wenn ich soeben sagte, daß man die Hauptgründe für die Verweigerung der Oeffemlichkeit und Mündlichkeit theil- weift verschwiegen habe, so bezieht sich dies allerdings auf die hohe erste Kammer; denn aus deren Verhandlungen und den Expektorationen einzelner Redner geht unzweifelhaft hervor, daß man zwar die größere Vorzüglichkeit des mündlichen öf fentlichen Anklagcvcrfahrens nicht verkennen möge, jedoch die politischen Consequenzen fürchte, wenn die Oeffentlichkeit auch auf das Publicum ausgedehnt werde. Diejenigen aber, welche gemeint haben, als ob sie allen politischen Einflüssen und Rück sichten fremd geblieben seien, befinden sich geringstens in einer Selbsttäuschung. Politische Rücksichten haben auch sie ge habt; aber freilich gerade die entgegengesetzten, als wir. So unpolitisch ich nun auch sonst immer sein mag, so muß ich doch jetzt einen leisen Schritt auf dieses Feld thun. Denn das getraue ich mir allerdings nicht zu behaupten, daß nur bei der Oeffentlichkeit vor dem Publicum und ohne sie nicht Gerechtigkeit gepflegt werden könnte, und daß nur bei der Oeffentlichkeit vor dem Publicum und ohne sie nicht gerechte Strafurtheile gefunden werden könnten., Nein, das will ich nicht behaupten; ich mag nichts Unwahrscheinliches, viel we niger etwas Absurdes behaupten. Hier ist allerdings der Grund zum großen Lheil politisch. Allein neben dem individuellen In-
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