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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 2. Kammer
- Bandzählung
- 1842/43,1
- Erscheinungsdatum
- 1843
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1842/43,2.K.,1
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028226Z0
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028226Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028226Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1842/43
- Titel
- 20. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1843-01-18
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1842/43,1 -
- TitelblattTitelblatt -
- Protokoll1. Sitzung 1
- Protokoll2. Sitzung 19
- Protokoll3. Sitzung 25
- Protokoll4. Sitzung 29
- Protokoll5. Sitzung 41
- Protokoll6. Sitzung 53
- Protokoll7. Sitzung 73
- Protokoll8. Sitzung 83
- Protokoll9. Sitzung 111
- Protokoll10. Sitzung 135
- Protokoll11. Sitzung 167
- Protokoll12. Sitzung 179
- Protokoll13. Sitzung 201
- Protokoll14. Sitzung 227
- Protokoll15. Sitzung 241
- Protokoll16. Sitzung 281
- Protokoll17. Sitzung 301
- Protokoll18. Sitzung 325
- Protokoll19. Sitzung 347
- Protokoll20. Sitzung 369
- Protokoll21. Sitzung 389
- Protokoll22. Sitzung 415
- Protokoll23. Sitzung 437
- Protokoll24. Sitzung 457
- Protokoll25. Sitzung 487
- Protokoll26. Sitzung 509
- Protokoll27. Sitzung 519
- Protokoll28. Sitzung 543
- Protokoll29. Sitzung 575
- Protokoll30. Sitzung 591
- Protokoll31. Sitzung 619
- Protokoll32. Sitzung 643
- Protokoll33. Sitzung 663
- Protokoll34. Sitzung 687
- Protokoll35. Sitzung 707
- Protokoll36. Sitzung 731
- Protokoll37. Sitzung 747
- Protokoll38. Sitzung 761
- Protokoll39. Sitzung 791
- Protokoll40. Sitzung 819
- Protokoll41. Sitzung 841
- Protokoll42. Sitzung 865
- Protokoll43. Sitzung 889
- Protokoll44. Sitzung 911
- Protokoll45. Sitzung 939
- Protokoll46. Sitzung 967
- Protokoll47. Sitzung 987
- Protokoll48. Sitzung 997
- Protokoll49. Sitzung 1025
- Protokoll50. Sitzung 1051
- Protokoll51. Sitzung 1069
- Protokoll52. Sitzung 1101
- Protokoll53. Sitzung 1125
- BandBand 1842/43,1 -
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leresse des Angeschuldigten herrscht auch inderCriminaljustiz vor zugsweise das öffentliche Inte resse vor. Denn hier Han delt eS sich nicht, wie in Civilsachen, um die Sache zweier Privat personen , sondern um einen Streit der beleidigten Staatsgesell schaft gegen einen Verbrecher, von welchem sie im Interesse der öffentlichen Sicherheit Genugthuung verlangt. Wo aber die höchsten Güter der Menschheit, Leben, Ehre, Freiheit, Eigen- thum, in Frage kommen, da ist es wahrhaftig nicht zu viel ver langt, daß die Verhandlungen sich nicht in geheimnißvolles Dun kel zurückziehen. Der Gesammtheit liegt allerdings daran, zu wissen, wie in dieser ihrer hochwichtigen Angelegenheit die Justiz gehandhabt wird, und es liegt allen Bürgern daran, zu wissen, daß nie einen Unschuldigen das Schwert treffe, oder der Kerker ver schlinge, kein Schuldiger aber auch der gerechten Strafe entgehe. Hier ist der Punkt, wo nach meiner Ueberzeugung unsere Ansich ten sich erst von denen der Regierung in der Maße trennen, daß man von Oeffentlichkeit und Mündlichkeit gar Nichts wissen mag. Die Negierung erkennt dieses Recht des Volks nicht unbedingt an, willes wenigstens im Auftrag des Volks allein und mit Aus schluß desselben ausüben. Denn mit aller schuldigen und aufrichti gen Ehrfurcht vordem hohen Justizministcrio sei es gesagt, mital- ler Ehrfurcht, die ich auch hierin diesem Saale bewahre, hier, wo wir einander gleich sind, wir mögen an den Tischen der Minister oder aufden Banken der Abgeordneten sitzen, das läßt sich nicht ver kennen, daß alle Gegengründe, welche bis jetzt gegen die Gründe der Deputation und der einzelnen Redner vorgebracht wurden, nicht geeignet sind, auch den Unparteiischsten uud Unbefangensten von der großem Vorzüglichkeit des Jnquisitionsprocesses zu über zeugen. Unsere geehrte Deputation hat die ihrigen sehr schön und schlagend in dem zweiten Berichte zufammengefaßt, da, wo sie sagt: „Konnten und können die Sätze nicht widerlegt werden, einmal, daß jede unmittelbare Anschauung und Anhörung des Angeschuldigten, der Zeugen, kurz des ganzen Be-und Entlastungsbeweises, den darüber erkenn end en Richtern eine treuere, sichrere und genauere Kenntniß davon verschafft, als dies nach dem Verfahren möglich ist, wo diese Kennt niß auf Umwegen durch mehre Mittelspersonen gewonnen werden muß, und weiter, daß jeder Ange klagte ein unbestreitbares Recht hat, vor seine über ihn entscheidende Richter gestellt und von ihnen unmittelbar gehört zu werden, so ist auch ein mündliches Strafverfahren in dem Sinne der Deputation nicht vorzuenthalten." -Wenn ich mir dies recht genau vergegen wärtige, so komme ich — ich muß es aufrichtig gestehen — immer und immer wieder zu der Ansicht, daß die Gründe, welche uns bestimmen, auf Oeffentlichkeit vor dem Publicüm zu be stehen, gerade diejenigen sind, welche die hohe Staatsregierung bewogen haben, auf gar keine Oeffentlichkeit einzugehen. — Ich habe immer geglaubr, der Staat und seine Bürger haben nicht einander entgegengesetzte Interessen. Und wahr ist es, wir Alle streben nach einem Ziele, nach Volkswohl, nach der Beglückung unsers theuern Vaterlandes, und nie ist der hohen Staatsregie rung der Vorwurf zu machen gewesen, als ob sie jemals andere Zwecke verfolgt hatte. Mein wir beklagen es, daß Regierung und Stände gerade hier bei dieser hochwichtigen Angelegenheit, in Bezug auf die Mittel zu Erreichung dieses gemeinschaft lichen Zweckes entgegengesetzter Meinung sind. Nun, meine Herren, man wird unsere Selbstständigkeit so hoch achten, daß man uns nicht zumuthet, unsere Mittel für weniger geeignet zu halten, als die der Regierung; man wird mich hoffentlich nicht tadeln, daß ich, wie stets, so auch hier offen geredet, meine Mei nung offen gesagt habe. — Mag es auch einer Negierung aus leicht begreiflichen, vielleicht von außen influirenden Gründen überhaupt schwerer werden, als dem Volke, die Wohlthatigkeit des konstitutionellen Systems in seiner ganzen Tiefe und die damit verbundenen politischen Staatsbürgerrechte ganz zu erfassen, so ist es dagegen eine um so unerläßlichere Aufgabe der Vertreter des Volkes, auch die politischen Rechte des Volkes zur gesicherten Anerkennung zu bringen. Denn Privatrechte, materielle Rechte werden auch in absoluten Staaten ge schützt, und in der Regel auf eine sehr durchgreifende Weise. Es liegt dies schon im Interesse der absoluten Staaten, damit bei den Staatsbürgern der Wunsch nach konstitutionellen Formen nicht allzu sehr rege gemacht werde. Allein von meinem Standpunkte aus als Volksvertreter geht mir keinen Augenblick darüber ein Zweifel bei, daß das Recht des Volkes, sich von der Gerechtigkeit der Strafjustizpflege zu überzeugen, ein unveräußer liches sei. Oder ist Jemand in diesem Saale, der sich zu be haupten getraut, dem sei nicht also, dazu habe das Volk kein Recht, das brauche das Volk nicht zu wissen? Ich wiederhole cs noch einmal, auf diese Ueberzeugung und die Mittel dazu hat jeder Bürger einen heiligen Rechtsanspruch! Jede Ueber zeugung in diesem Saale ist vollkommen'frei; aber durch Etwas ist sie gebunden. Wir sind hierher berufen, die unver äußerlichen Rechte des Volkes zu wahren, nicht aber auf die selben Verzicht zu leisten. Das ist die Charte, welche zwischen dem Volke und seinen Vertretern besteht; diese Beschrän kung enthält sie. Wie wollten wir uns auch für absolut halten, wir, deren ganze Existenz der Gegensatz des Abso lutismus ist! Das ist meine feste unabänderliche Ueberzeugung. Hat Jemand eine andere: bubest sibi. Aber die öffentliche Mei nung wird das Urcheil über uns nach der Lhatsache der treuen Erfüllung oder Nichterfüllung unsers heiligen Berufes aus sprechen! — Ja, könnte man dem Volke auf irgend eine andere Weise sein Recht, sich von der Gerechtigkeit der Strafjustizpflege allseitig zu überzeugen, verschaffen, dann, meine Herren, wäre ich der Erste, welcher auf die Forderung der Oeffentlichkeit vor dem Publicum Verzicht leistete und sich mit der Oeffentlichkeit unter den Parteien begnügte. Allem da die Strafurtheile in Ermange lung einer gesetzlichen Beweistheorie nur auf subjective Ueber zeugung basirt werden können, so bleibt Nichts übrig, als dem Volke Gelegenheit zu geben, durch eigene Anschauung der Straf verhandlungen sich jeneUeberzeugung zu verschaffen, die Verhand lungen also vor seinenAugen vorzunehmen. Man könnte sich auf das Vertrauen berufen, welches das Volkden angestellten Richtern
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