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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 2. Kammer
- Bandzählung
- 1842/43,1
- Erscheinungsdatum
- 1843
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1842/43,2.K.,1
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028226Z0
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028226Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028226Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1842/43
- Titel
- 22. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1843-01-20
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1842/43,1 -
- TitelblattTitelblatt -
- Protokoll1. Sitzung 1
- Protokoll2. Sitzung 19
- Protokoll3. Sitzung 25
- Protokoll4. Sitzung 29
- Protokoll5. Sitzung 41
- Protokoll6. Sitzung 53
- Protokoll7. Sitzung 73
- Protokoll8. Sitzung 83
- Protokoll9. Sitzung 111
- Protokoll10. Sitzung 135
- Protokoll11. Sitzung 167
- Protokoll12. Sitzung 179
- Protokoll13. Sitzung 201
- Protokoll14. Sitzung 227
- Protokoll15. Sitzung 241
- Protokoll16. Sitzung 281
- Protokoll17. Sitzung 301
- Protokoll18. Sitzung 325
- Protokoll19. Sitzung 347
- Protokoll20. Sitzung 369
- Protokoll21. Sitzung 389
- Protokoll22. Sitzung 415
- Protokoll23. Sitzung 437
- Protokoll24. Sitzung 457
- Protokoll25. Sitzung 487
- Protokoll26. Sitzung 509
- Protokoll27. Sitzung 519
- Protokoll28. Sitzung 543
- Protokoll29. Sitzung 575
- Protokoll30. Sitzung 591
- Protokoll31. Sitzung 619
- Protokoll32. Sitzung 643
- Protokoll33. Sitzung 663
- Protokoll34. Sitzung 687
- Protokoll35. Sitzung 707
- Protokoll36. Sitzung 731
- Protokoll37. Sitzung 747
- Protokoll38. Sitzung 761
- Protokoll39. Sitzung 791
- Protokoll40. Sitzung 819
- Protokoll41. Sitzung 841
- Protokoll42. Sitzung 865
- Protokoll43. Sitzung 889
- Protokoll44. Sitzung 911
- Protokoll45. Sitzung 939
- Protokoll46. Sitzung 967
- Protokoll47. Sitzung 987
- Protokoll48. Sitzung 997
- Protokoll49. Sitzung 1025
- Protokoll50. Sitzung 1051
- Protokoll51. Sitzung 1069
- Protokoll52. Sitzung 1101
- Protokoll53. Sitzung 1125
- BandBand 1842/43,1 -
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Gerechtigkeit, daß sie auch Milde geübt, daß sie das Schwert Gottes nicht allein zur Strafe, daß sie es auch zum Schutze der bedrängten Unschuld in der Hand gehabt habe. Ich frage nun einen Jeden, von welcher Art Gericht will er sich lieber richten lassen, von einem Collegio sachkundiger Männer aus den höhern Standen, welchen er sich darstellt mit dem Gepräge der Unschuld auf der Stirne, oder will er sich im heimlichen Verfahren von Actuarien vernehmen lassen? Ich glaube, bei dieser Wahl wird Niemand zweifelhaft sein. Das jetzige Criminaljustizverfahren hat jedenfalls durch die gegenwärtige Discussion einen großen Stoß erlitten; wir haben dadurch jedem Defensor die Waffen in die Hand gegeben, das Wischen Ansehen, welches die Criminaljustiz noch genießt, vol lends zu untergraben. Ich glaube, das kann mit dem Zwecke des Staates wohl nicht vereinbar sein. Ich erkenne an, daß es von keiner Seite einen andern Zwang gibt, das jetzige Ver fahren abzuändern, als den moralischen, daß mit dem jetzigen Verfahren nicht mehr durchzukommen ist.. Möchte daher ein Mittel ausfindig gemacht werden, um die Sache auszuglei. chen. Es wird vielleicht eine Vereinigungsdeputation zwischen uns und der ersten Kammer errichtet werden, die Regierung wird dabei concurriren; Alle werden Opfer bringen müssen; aber, meine Herren, bringen Sie die Opfer gern. Ich kann Ihnen nur zu Ende meiner Rede ein Wort des großen Canning zuru fen: Hüten Sie sich, eine Besserung zu verwerfen, weil sie eine Neuerung ist; Sie könnten sonst leicht in den Fall kommen, sie zugestehen zu müssen, wenn sie aufgehört hat, eine Bes serung zu sein. Köni'gl. Commissar v. Weiß: Der geehrte Abgeordnete hat in der Hauptsache, wenn ich seine Rede recht verstanden habe, sich mehr für das Princip der Regierung ausgesprochen. Die erste präjudicielle Frage ist allerdings diese: ob ein mündliches oder protokollarisches Verfahren den Vorzug verdiene? Der geehrte Redner hat sich für die protokollarische Niederschrift erklärt und nur. den Wunsch ausgesprochen, die Acten möchten möglichst klein gerathen; er sagt aber ausdrücklich, es sei nöthig, dasFactische durch protokol larifcheNiederschriften festz ustelle n, damit dann derjenige Richter, welcher das Urtheil fallen soll, auch gründlich wisse, welche Resultate die Untersuchung geliefert habe. Ich verhehle nicht, daß ich ebenfalls den Wunsch habe, daß die Untersuchungsacten möglichst klein, oder vielmehr mög lichst dünn sein möchten; dies wird aber nicht immer in der Macht des Richters liegen. Der geehrte Abgeordnete hat dabei noch Et was erwähnt, was einem Mißverständnisse unterworfen zu sein scheint, und dem ich daher Einiges entgegensetzen muß. Derselbe meinte: gestehe der Angeschuldigte das Verbrechen zu, so sei die Sache ganz kurz; das Geständniß des Ange- schuldigten sei einem contrsctus literalis glelchzustellen. Dies hat indessen der geehrte Redner schwerlich im Ernst so gemeint. Weit entfernt, das Geständniß als ein Con- tractverhältniß darstellen zu können, ist es vielmehr die Pflicht jedes Richters, das Geständniß genau zu prüfen, ob dasselbe mit den durch die Untersuchung sonst noch in Gewißheit gesetzten Umstanden und T-Hatsachen allenthalben in Ueberein- stimmung stehe. Ob es übrigens dem Inquisr'tionsprocesse zum Vorwurfe zu machen sei, daß in selbigem aufein offenes Geständ niß mit hingewirkt werde? was übrigens der geehrte Ab ¬ geordnete nicht ausgesprochen hat (ich habe dies wenigstens nicht gehört), darauf jetzt umständlicher einzugehen, trage ich Be denken. Auch hege ich die feste Ueberzeugung, daß dem geehr ten Redner jene Aeußerung nur unwillkürlich entschlüpft ist, und derselbe in seiner amtlichen Thätigkeit den richtigen Gesichts punkt nie aus den Augen verlieren wird. Ich bemerke nur noch, daß ich mich überzeugt davon halte, daß es selbst in moralischer Beziehung die Wicht des Richters sei, auf das Geständniß mit hinzuwirken, und ich finde eben darin, daß das Geständniß nicht als eine den Untersuchungsrichter aller weitern Thätigkeit über hebende Unterwerfung unter die Strafe angesehen werden darf, derselbe vielmehr prüfen muß, ob das Geständniß der Wahrheit entspreche, eine besondere Garantie, welche im Jnquisitions- processe gewiß in höherm Grade, als bei einer andern Proceßart zu finden ist, weil du'ch protokollarische Niederschrift alle in die Sache einschlagenden Lhatumstände mit dem Geständniß genau, sicher und vollständig verglichen werden können. Dies Wenige wollte ich in Bezug auf die Rede des geehrten Abgeordneten er- wiedern. Referent Abg. Braun: Nur einige Worte zur Erwiederung. Der geehrte HerrRegierungscommifsar hat auch heute, wie beim Anfänge der Debatte, den Satz aufgestellt, als ob die Schrift lichkeit mit der Mündlichkeit im directesten Widerspruch stehe, dergestalt, daß, sobald das Princip der Mündlichkeit vorherrsche, man auf protokollarische Niederschrift gar nicht recurrircn könne. Diese Ansicht kann ich so wenig theilen, als die Deputation sie theilt. Die Deputation glaubt, daß das Princip der Münd lichkeit keineswegs ganz und gar die protokollarische Niederschrift ausschließe. Das Princip der Mündlichkeit sagt weiter Nichts, als der Spruchrichter soll allein das für wahr halten, was er ge hört hat aus dem Munde der Parteien oder wiederholen gehört hat. Es schließt aber keineswegs aus, auch das zu berück sichtigen, was vielleicht in der Voruntersuchung vorgekommcn und da protokollirt worden ist. Ich wiederhole, die Deputation wird durchaus mißverstanden, wenn man ihr unterlegen will, als habe sie durch das Verlangen nach Mündlichkeit alle und jede Schriftlichkeit, namentlich in der Voruntersuchung, ausschließen wollen. Ich werde aufdiesen Gegenstand, da er mir sehr wich tig scheint, in meinem Schlußworte zurückkommen. Hierin stimme ich aber ganz mit dem Herrn Negierungscommissar über ein, wenn er sagt, daß das Geständniß allein und an und für sich die Verurtheilung des Angeschuldigten nicht rechtfertigen solle. Allerdings, es würde dieses dahin führen, den ersten Grund satz des Criminalrechts zu verletzen, den Grundsatz, das das Verzichten auf ein Recht, die Unterwerfung unter die Strafe, durchaus unzulässig ist. Abg. Grimm: Als ich vor einiger Zeit die mir aus meiner Vaterstadt zugegangene Petition um Einführung der Oeffent- lichkeit, Mündlichkeit und Anklageschaft bei dem Strafgerichts-
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