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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 2. Kammer
- Bandzählung
- 1842/43,1
- Erscheinungsdatum
- 1843
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1842/43,2.K.,1
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028226Z0
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028226Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028226Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1842/43
- Titel
- 23. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1843-01-23
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1842/43,1 -
- TitelblattTitelblatt -
- Protokoll1. Sitzung 1
- Protokoll2. Sitzung 19
- Protokoll3. Sitzung 25
- Protokoll4. Sitzung 29
- Protokoll5. Sitzung 41
- Protokoll6. Sitzung 53
- Protokoll7. Sitzung 73
- Protokoll8. Sitzung 83
- Protokoll9. Sitzung 111
- Protokoll10. Sitzung 135
- Protokoll11. Sitzung 167
- Protokoll12. Sitzung 179
- Protokoll13. Sitzung 201
- Protokoll14. Sitzung 227
- Protokoll15. Sitzung 241
- Protokoll16. Sitzung 281
- Protokoll17. Sitzung 301
- Protokoll18. Sitzung 325
- Protokoll19. Sitzung 347
- Protokoll20. Sitzung 369
- Protokoll21. Sitzung 389
- Protokoll22. Sitzung 415
- Protokoll23. Sitzung 437
- Protokoll24. Sitzung 457
- Protokoll25. Sitzung 487
- Protokoll26. Sitzung 509
- Protokoll27. Sitzung 519
- Protokoll28. Sitzung 543
- Protokoll29. Sitzung 575
- Protokoll30. Sitzung 591
- Protokoll31. Sitzung 619
- Protokoll32. Sitzung 643
- Protokoll33. Sitzung 663
- Protokoll34. Sitzung 687
- Protokoll35. Sitzung 707
- Protokoll36. Sitzung 731
- Protokoll37. Sitzung 747
- Protokoll38. Sitzung 761
- Protokoll39. Sitzung 791
- Protokoll40. Sitzung 819
- Protokoll41. Sitzung 841
- Protokoll42. Sitzung 865
- Protokoll43. Sitzung 889
- Protokoll44. Sitzung 911
- Protokoll45. Sitzung 939
- Protokoll46. Sitzung 967
- Protokoll47. Sitzung 987
- Protokoll48. Sitzung 997
- Protokoll49. Sitzung 1025
- Protokoll50. Sitzung 1051
- Protokoll51. Sitzung 1069
- Protokoll52. Sitzung 1101
- Protokoll53. Sitzung 1125
- BandBand 1842/43,1 -
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Heimen Verfahren, daß die Antworten derselben größtentheils präciser und der Wahrheit getreuer gegeben werden; denn es wird der Muth der Zeugen gehoben durch die Menge, welche gegen wärtig ist, und sie getrauen sich nicht, Unwahrheiten zu behaup ten, die sie beim geheimen Verfahren behaupten können, weil sie nicht wissen, ob sie nicht von anderen Zeugen öffentlich Lügen ge straft werden könnten. Durch die jedesmal in Gegenwart der Richter bei der öffentlichen Verhandlung eintretende Confron- tatkon der Zeugen untereinander und des Angeschuldigten mit die sen treten die entscheidenden Momente deutlicher und weit lebhaf ter hervor, und prägen sich dem Gedächtnis», dem Bewußtsein des Richters tiefer ein, gls dies bei dem todten Referate möglich ist. Lch glaube daher, daß der Richter, der an und für sich auf merksam ist, und aufmerksam auf den Vortrag muß er auch bei dem Referate sein, bei der mündlichen Verhandlung nicht allein mehr Gelegenheit haben, seine Ueberzeugung zu begründen und sich der entscheidenden Momente bewußt zu werden, als bei dem schriftlichen Verfahren, sondern auch vollständig der Verhandlung folgen könne. Bei einem umfassenden Vortrage muß der zuhö rende Richter sich auch Notizen machen, um die ihm wichtig er scheinenden Momente festzuhalten , und in gleicher Lage befindet sich der Richter, der einer mündlichen Verhandlung beiwohnt, und dauert die Verhandlung wirklich auch vierzehn Lage, so wer den die Momente um so weniger verwischt, als keine andre Ver handlung dazwischen treten darf, und er wird sich mit der Länge der Zeit nur deutlicher einer bestimmten Ueberzeugung bewußt werden. Ich will mich ferner, meine Herren, nicht auf den Be weis der Möglichkeit, Entscheidungsgvünde zu geben, einlassen; theils ist dieser schon geführt, der Werth der Entscheidungs gründe der Geschwornengerichte beleuchtet worden; ich will nur noch hinsichtlich der Ausführbarkeit des Instanzenzuges Einiges bemerken. Man wirft den Vertheidigern der Mündlichkeit vor, es könne keine Appellationsinstanz gebildet werden, weil keine Acten vorlägen: wird die Voruntersuchung gründlich geführt, so werden auch Acten da sein, wie sie jetzt vorhanden sind, und es würde also nur^ wie die Deputation bemerkt hat, der Vervollständigung der Voruntersuchungsacten in Ansehung der nova des mündlichen Verfahrens bedürfen, um dieselben zu verschicken. Ich halte aber das nicht für nöthig; ich glaube, daß die beste und sicherste Ein richtung diejenige sei, bei welcher erste und zweite Instanz gemein schaftlich den Verhandlungen beiwohnen. Ich will meine Ansicht kurz angeben; ich halte dafür, daß die zweite Instanz nur ihren Werth darin habe, daß sie die Strafe blos mildern, nicht ver schärfen könne. Wenn die zweite Instanz harter erkennen könnte, als die erste/wie in einem andern Lande Deutschlands, so werden Sie finden, daß alsdann die zweite Instanz keinen Werth mehr haben kann. Nehmen Sie zwei verschiedeneUrrheilssprüche an: das erste Gericht erkennt auf L Jahr Zuchthaus, die zweite In stanz auf 2 oder 4 Jahre, oder die erste Instanz hätte in Erman gelung Verdachts freigesprochen, die zweite Instanz erkennte auf lebenslängliches Zuchthaus, würden Sie dann noch einen Werth auf die zweite Instanz legen? Ich zweifle daran. Ein anderer Werth der zweiten Instanz liegt zur Zeit darin, daß die Sache nochmals geprüft wird; aber diese Prüfung selbst »lacht den Werth derselben nicht aus, sondern daß ein anderer Referent nochmals die Acten durchgeht, es also unwahrscheinlich ist, daß dieser nicht das finden sollte, was der erste Referent vielleicht vergessen hat. Den zweiten Referenten zu ersetzen, ist leicht: wenn der Richter der zweiten Instanz der Verhandlung selbst beiwohnte, welche vor der ersten Instanz vorgeht, also Alles hört und sieht, was der Richter der ersten Instanz gesehen und gehört hat, so ist es er reicht, was man durch das zweite Referat erreichen will, und alle Referate ersetzen nicht die Gründlichkeit, die für die Richter darin liegt, daß sie Alles selbst gesehen und gehört haben. Der Werth der nochmaligen Prüfung liegt aber auch nicht darin, daß verschiß deneCollegien darüber entscheiden, sondern erliegt darin, daß eine größere Anzahl von Richtern darüber urtheilen; denn Sie werden zugeben, daß die Meinung nicht aufgestellt werden kann, daß das Oberappellationsgericht unbedingt aus befahigtern Leuten, als die Appellationsgerichte bestehe. Also in der größern Befähigung der Richter der zweiten Instanz kann der Vortheil nicht liegen, sondern blos in der Zahl der urtheilenden Richter. Wenn Sie in der ersten Instanz fünf Personen als Richter sich denken, und diese stimmen drei gegen zwei, und Sie verschicken die Acten zur zweiten Instanz und nehmen dort, um dieselbe Zahl beizubehalten, wieder fünf Richter und es sprechen drei gegen zwei, so frage ich: ob es nicht gleichviel ist, ob sechs gegen vier auf einmal, oder zwei mal drei gegen zwei gesprochen haben. Suchen Sie den Vortheil der zweiten Instanz in der stärker» Besetzung des Dberappellations- gerichts, so hangt es nur davon ab, daß die erste Instanz stärker besetzt werde, um diesen Vortheil zu paralysiren, was Sie überhaupt beantragen müssen, wegen der Stellung dieser Gerichte, welche ich Ihnen, wenn auch vielleicht ohne Sie überzeugen zu können, als Gerichtsformen bezeichnet habe. Sie werden eine stärkere Besetzung der Gerichte nicht umgehen können, um noch einigen Rechtsschutz wiederherzustellen. Ich kann mich aber nicht über zeugen, meine Herren, daß die öffentlichen Communalgerichte jetzt so eingerichtet werden können, daß man sich den Einrich tungen der Assisenhöfe nicht nähern müsse, wenn auch ohne Geschwotnengerichtc. Diese Assisenhöfe sind nicht so feststehende Gerichte, daß sie zu allen Zeiten des Jahres gleich stark besetzt sein müßten; diese Gerichte, was die zweite Instanz bei selbigen betrifft, können von dem Oberappellationsgerichte zur Zeit der Assisen completirt werden, und es bedarf nicht einer stets voll ständigen Besetzung dieser Gerichte. Ich kann, meine Herren, in meinen Ansichten irren, ich will auch nicht meine Meinung, welche ich vorgetragen habe, als die richtige und wahre angesehen wissen, sondern es ist nur die Begründung meiner Ansicht über die Ausführbarkeit der Ansicht der Deputation, wie solche in einem so kurzen Abrisse dargelegt werden kann. Ich habe mir aber nicht versagen können, meine Meinung darüber auszuspre chen, wie man es für unmöglich gehalten, ein mündliches Ver fahren herzustellen, ohne Geschwornengerichte und Appellations instanz. Soll ich aber meine Meinung unumwunden aussprechen, so halte ich die Appellationsinstanz bei richtig besetzten Gerichten erster Instanz für vollkommen überflüssig. Ich habe keinen
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