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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 2. Kammer
- Bandzählung
- 1842/43,1
- Erscheinungsdatum
- 1843
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1842/43,2.K.,1
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028226Z0
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028226Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028226Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1842/43
- Titel
- 24. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1843-01-25
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1842/43,1 -
- TitelblattTitelblatt -
- Protokoll1. Sitzung 1
- Protokoll2. Sitzung 19
- Protokoll3. Sitzung 25
- Protokoll4. Sitzung 29
- Protokoll5. Sitzung 41
- Protokoll6. Sitzung 53
- Protokoll7. Sitzung 73
- Protokoll8. Sitzung 83
- Protokoll9. Sitzung 111
- Protokoll10. Sitzung 135
- Protokoll11. Sitzung 167
- Protokoll12. Sitzung 179
- Protokoll13. Sitzung 201
- Protokoll14. Sitzung 227
- Protokoll15. Sitzung 241
- Protokoll16. Sitzung 281
- Protokoll17. Sitzung 301
- Protokoll18. Sitzung 325
- Protokoll19. Sitzung 347
- Protokoll20. Sitzung 369
- Protokoll21. Sitzung 389
- Protokoll22. Sitzung 415
- Protokoll23. Sitzung 437
- Protokoll24. Sitzung 457
- Protokoll25. Sitzung 487
- Protokoll26. Sitzung 509
- Protokoll27. Sitzung 519
- Protokoll28. Sitzung 543
- Protokoll29. Sitzung 575
- Protokoll30. Sitzung 591
- Protokoll31. Sitzung 619
- Protokoll32. Sitzung 643
- Protokoll33. Sitzung 663
- Protokoll34. Sitzung 687
- Protokoll35. Sitzung 707
- Protokoll36. Sitzung 731
- Protokoll37. Sitzung 747
- Protokoll38. Sitzung 761
- Protokoll39. Sitzung 791
- Protokoll40. Sitzung 819
- Protokoll41. Sitzung 841
- Protokoll42. Sitzung 865
- Protokoll43. Sitzung 889
- Protokoll44. Sitzung 911
- Protokoll45. Sitzung 939
- Protokoll46. Sitzung 967
- Protokoll47. Sitzung 987
- Protokoll48. Sitzung 997
- Protokoll49. Sitzung 1025
- Protokoll50. Sitzung 1051
- Protokoll51. Sitzung 1069
- Protokoll52. Sitzung 1101
- Protokoll53. Sitzung 1125
- BandBand 1842/43,1 -
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Zen fällen, er weiß, wo er in letzter Instanz Abhülfe erwarten kann, und fände er nirgends Recht, er weiß, er wird bei Ihnen Recht finden, wenn er sich an Sie wendet. Darum zweifle ich nicht, daß das Volk Vertrauen behalten wird zur Rechtspflege und zur Regierung. Vicepräfident Eisenstuck: Wenn ich das Wort ergreife, so muß ich vorausschicken, daß es nur auf Weniges beschränkt sein wird, was ich mitzutheilcn für Pflicht halte. Es ist hin und wieder angedeutet worden, als ob die verschiedenen Garan tien, die man gemeint hat, in dem Principe der Mündlichkeit und Oeffentlichkeit darzubieten, getrennt werden könnten. Hier muß ich im Einverständniß der Deputation, was ich nicht be zweifeln kann, nach Allem, was in den Deputationssitzungen vorausgegangen ist, ich muß sagen, daß die vier Glieder Münd lichkeit, Oeffentlichkeit, Anklageproceß, Staatsanwaltschaft, daß Liese vier Glieder so eng an einander hängen, eine Kette bilden, daß, wenn man ein Glied herausreißt, die ganze Kette werthlos bleibt. Da mehre Stimmen sich erhoben haben, die die Münd lichkeit von der Oeffentlichkeit getrennt wissen wollen, muß ich um so mehr herausheben, meine Herren! Die Mündlichkeit ohne Oeffentlichkeit verbessert nicht das jetzige Verfahren, es raubt jede Garantie, es macht es schlimmer, als das, worüber wir klagen. Wenn Sie ferner Mündlichkeit und Oeffentlichkeit haben, so ist nothwendig der Anklageproceß, und haben Sie den Anklageproceß, so müssen Sie auch einen Ankläger haben, das ist der Staats- procurator. Nun, wenn man diese vier Grundideen aufstellt, so kann man freilich mit vollem Vertrauen der Staatsregierung über lassen, in dem vorzulegenden anderweiten Gesetze die Ausführung so zu gewähren, wie die Regierung und die Kammern sich darüber vereinigen können; denn ich kann die Oeffentlichkeit mir denken mit objektiven und subjektiven Beschränkungen, besonders aber, meine Herren! glaube ich, würde die Staatsanwaltschaft sehr genau zu prüfen sein, damit man vermeidet die Mängel, in welche der französische Proceß bereits verfallen ist. Aber wenn man diese vier Grundideen festhält, so bin ich vergewissert, daß es dem Ministerio gelingen werde, ein Strafverfahren aufzusinden, in welchem die Gebrechen des englischen, amerikanischen und fran zösischen Verfahrens möglichst vermieden werden, ein Strafver fahren, welches der deutschen Nationalität entspricht, ein Straf verfahren, wie es Deutschland fordert, und wie Deutschland das sächsische Volk für berufen erachtet hat, es herzustellen. Es ist eine große Schuld, die unser Vaterland auf sich laden würde, wenn es diesen Gegenstand nicht mit größter Sorgsamkeit in Ueberlegung genommen hätte, und nehmen wird. Immer noch kann ich die Hoffnung nicht schwinden lassen, daß die Staatsre gierung mit der Kammer sich einigen werde, ein solches Muster bild eines acht deutschen, das sächsische Volk, die sächsischen Kammern und das sächsische Ministerium hochstellenden Straf verfahrens darzustellen. Nun, meine Herren! nicht genug wundern kann ich mich, wenn man in unserem Saale ein öffentliches Verfahren für so unerhört neu nennt. Wir ha ben ja ein öffentliches Strafverfahren schon einmal hier bespro chen, es hat unsere Kammer mit großer Majorität diesem beabsichtigten öffentlichen Strafverfahren beigepflichtet, und wenn die Regierung sich auch nicht damit vereinigte, so ist doch Einiges gerettet worden, der Anklageproceß ; er besteht gesetzlich bei dem Verfahren vor dem Staatsgerichtshofe. Ich sehe nicht ein, wenn dieser in einer Weise zweckmäßig ist, warum soll er es in der andern Weise nicht auch sein ? Ich mag nicht bergen, daß es mich unangenehm berührt hat, wenn man von Concessto- nen gesprochen, die man der Regierung ansinne. Ich will nicht Concessionen. Wenn die Staatsregierung sich mit den Kam mern in der Ansicht vereinigt, so werde ich mich freuen, und ich wiederhole, daß ich die Hoffnung nicht schwinden lasse, es werde eine solche Vereinigung erfolgen. Aber es ist unmöglich, in ei ner Sache von hoher Wichtigkeit Concessionen zu machen, Han del und Wandel gleichsam, dazu steht mir das heilige Recht viel zu hoch und dahin werden wir uns auch hier nie verirren. Noch Eines, was auch von Wichtigkeit ist und was mit dem anfangs Gesagten in naher Verbindung steht: die Patn'monialgerichte. Nun, meine Ansicht darüber steht fest. Ich halte cs für Noth- wendigkeit, daß die ganzePatrimonialgerichtsbarkeit verschwinde, die Civil- und Criminalgerichte. Wenn aber — wohin die An sicht in der ersten Kammer sowohl, als Seiten der Staatsregie- rung gegangen ist— wenn man will die Criminalgerichte, die jetzt eine Belastung auf sich haben, entnehmen, wenn man dies thun will, ohne entsprechende Entschädigung zu verlangen, so würden diese großen Opfer in der That nicht verantwortet wer den können, wenn man weiter Nichts erlangt, als was die Re gierung in dem Gesetzentwurf vorgelegt hat. Schon deshalb, glaube ich, liegt cs im Interesse der Nation und dem der Kam mern, daß diese Patrimonialgerichtsbarkeit, wenn man einmal nun dafür hält, es sei unerläßlich, sie an den Staat zurückzuge ben, daß dies Opfer nicht gescheut werde, um einen hinreichenden Erfolg zu haben. Sollten aber die Patrimonialgerichte ganz aufgegeben werden, und ich glaube, der Staat hat das Recht nie gehabt, den Patrimonialrichtern Rechtspflege in die Hände zu geben — die Rechtspflege ist ein unveräußerliches Staatsrecht, sie ist ein hohes Recht, das höchste wohl, was der Mensch dem Staate aufopfert, das er ihm doch gewähren muß, unbedingte Rechtspflege, die seine Person und sein Ekgenthum sichert. Noch will ich meinem verehrten Freund Sachße nur Weniges entgeg nen. Ich kann unmöglich, da ich nicht Mitglied der Finanzde putation bin, und dies Zahlenwesen mir nie sehr große Freude bereitet hat, glauben, daß er berechnet hat, wie viel auf den Kopf, wie viel auf jedes Frauenzimmer und auf die Kinder zu rechnen sei. Darauf gehe ich nicht ein; aber zweierlei möch te ich ihm anheimgebcn: wenn er eine Berechnung auf stellen will, die einigermaßen eine Grundlage zur Uebersicht bilden soll, so würde ich sie nur dann für richtig anerkennen, wenn der> gesammte Aufwand bei einem Verfahren wie bei dem andern, er möge aus einem Beutel kommen, auS welchem er wolle, zusammen addi'rt und gegenüber gestellt wird, und zweitens würde ich einzuwenden haben, daß, wenn er eine solche Rechnung aufstellen wollte, er auch eine dagegen aufstcllte, was es kosten würde, wenn nach dem Vorschläge der Negierung
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