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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 2. Kammer
- Bandzählung
- 1842/43,1
- Erscheinungsdatum
- 1843
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1842/43,2.K.,1
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028226Z0
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028226Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028226Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1842/43
- Titel
- 25. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1843-01-27
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1842/43,1 -
- TitelblattTitelblatt -
- Protokoll1. Sitzung 1
- Protokoll2. Sitzung 19
- Protokoll3. Sitzung 25
- Protokoll4. Sitzung 29
- Protokoll5. Sitzung 41
- Protokoll6. Sitzung 53
- Protokoll7. Sitzung 73
- Protokoll8. Sitzung 83
- Protokoll9. Sitzung 111
- Protokoll10. Sitzung 135
- Protokoll11. Sitzung 167
- Protokoll12. Sitzung 179
- Protokoll13. Sitzung 201
- Protokoll14. Sitzung 227
- Protokoll15. Sitzung 241
- Protokoll16. Sitzung 281
- Protokoll17. Sitzung 301
- Protokoll18. Sitzung 325
- Protokoll19. Sitzung 347
- Protokoll20. Sitzung 369
- Protokoll21. Sitzung 389
- Protokoll22. Sitzung 415
- Protokoll23. Sitzung 437
- Protokoll24. Sitzung 457
- Protokoll25. Sitzung 487
- Protokoll26. Sitzung 509
- Protokoll27. Sitzung 519
- Protokoll28. Sitzung 543
- Protokoll29. Sitzung 575
- Protokoll30. Sitzung 591
- Protokoll31. Sitzung 619
- Protokoll32. Sitzung 643
- Protokoll33. Sitzung 663
- Protokoll34. Sitzung 687
- Protokoll35. Sitzung 707
- Protokoll36. Sitzung 731
- Protokoll37. Sitzung 747
- Protokoll38. Sitzung 761
- Protokoll39. Sitzung 791
- Protokoll40. Sitzung 819
- Protokoll41. Sitzung 841
- Protokoll42. Sitzung 865
- Protokoll43. Sitzung 889
- Protokoll44. Sitzung 911
- Protokoll45. Sitzung 939
- Protokoll46. Sitzung 967
- Protokoll47. Sitzung 987
- Protokoll48. Sitzung 997
- Protokoll49. Sitzung 1025
- Protokoll50. Sitzung 1051
- Protokoll51. Sitzung 1069
- Protokoll52. Sitzung 1101
- Protokoll53. Sitzung 1125
- BandBand 1842/43,1 -
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die Gerechtigkeit ersprießlicher ist, wenn der Zeuge ganz genau und gewissenhaft bei seinen Angaben zu Werke geht, bezweifle ich keinen Augenblick. Feuerbach sagt: Welch' ein Zeuge, der nur hinter dem Nucken der Parteien wahrhaft ist, und welch' eine Gesetzgebung, die auf diese Weise die Falschheit des Charakters begünstigt? Man sagt ferner, die Oeffentlichkeit lehreVer brechen; auf dieselbe Weise kann man aber auch das Gegen- theil behaupten, kann man sagen: sie schrecke davon ab. Denn die Falle, wo das Verbrechen entdeckt wird, wo der Verbrecher der verdienten Strafe nicht entgeht, wo die Unschuld gegen ihre Verfolger dieOberhand gewinnt, diese Falle werden, wir müssen es wenigstens von unserer Strafjustiz annehmen, hoffentlich die Mehrzahl in den öffentlichen Verhandlungen bilden, und wenn dies der Fall ist, so müssen wir auch annehmen, daß der Ein druck, den diese Wahrnehmung hervorbringt, weit nachdrückli cher und umfangreicher ist, als die Erscheinung des Gegentheils. Man sagt ferner, die Oeffentlichkeit greife in die Privatverhalt nisse ein; die Deputation kann aber diesen Einwand durchaus nicht für haltbar erkennen. Sobald Jemand in Criminalunter- suchung verwickelt wird, tritt er vor das öffentliche Forum und kann nicht verlangen, daß die Leute, die nun einmal auf dem Foro anwesend sind, von ihm die Augen abwenden. Wenn man, sagt irgend ein Schriftsteller, dem Laster die Wehen des Schaamgefühls erspart, dann nutzt man der Gerechtigkeit nicht. Weiter ist gegen die Oeffentlichkeit cingewendet worden, auch die jetzigen Gerichtsverhandlungen kämen zur öffentlichen Kenntniß, und es wurde dabei auf einen in Dresden vorgekom menen Fall hingedeutet; da aber bereits ein Abgeordneter dar auf geantwortet hat, daß diese Bekanntwerdung aus einer Pflichtwidrigkeit entsprungen sei, so vermeide ich, weiter darüber zu sprechen. Wenn demnach die Einwande einerseits übertrieben, andrerseits grundlos sind, so können wir uns dagegen nicht ver bergen, daß die Vortheile der Oeffentlichkeit ein bedeutendes Ge wicht zu ihren Gunsten in die Wagschaale legen. Das Straf recht ist ein ö ff e n t l i ch e s Recht, das wird Niemand bezweifeln. Es ist zwar in der letzten Sitzung von Seiten des Herrn Staats ministers bemerkt worden, daß, wenn man aus der Natur der Oeffentlichkeit des Strafrechts die Oeffentlichkeit der Verhand lung der Straffalle folgern wolle, man auch für Communal-, ja für diplomatische Angelegenheiten, welche auch dem öffent- lichen Rechte angehörten, die Oeffentlichkeit einzuführen hätte; allein dieser Einwand möchte nicht durchschlagend sein. Denn es ist zu glauben, daß auch alle Communalverhandlungen, inso weit sie öffentliches Interesse haben, öffentlich vorzunehmen seien; es ist zu glauben, daß auch die diplomatischen Verhandlungen, mit Vorbehalt nöthiger Geheimhaltung gewisser Fälle, weniger der Geheimnißkramerei zu unterwerfen sein sollten, als dies ge genwärtig der Fall ist. Daraus, weil das Eine besteht, folgt noch nicht, daß es gut ist. Die Idee, daß das Verbrechen den ganzen Staat, das ganze Gemeinwesen berühre, ist nicht etwa Klos eine Idee philosophischer Spekulation, nein, wir finden sie schon bei den ältesten Völkern mehr oder minder ausgeprägt. Schon ein griechischer Dichter sagt: Der Mörder, der ihn schlug, Kann er nicht auch erheben wider mich dieselbe Hanb? DieStrafe, dieihn rächet,istinein Schutz! In dieser Stelle ist die Idee hervorgehoben, daß Alle durch das Verbrechen verletzt werden, und daß es daher im Interesse, ja im Rechte Aller liege, das Verbrechen zur Rechenschaft zu ziehen. Verletzt nun das Verbrechen das Gemeinwesen, .den ganzen Staat, das ganze Volk, nun, so dürfte die Folgerung, daß die Verhandlungen über das Verbrechen nicht geheim seien, vorzüg lich in constitulionellen Staaten keine gewagte sein. Oder welche Consequenz wäre es, zu sagen: Das Volk hat ein Recht, von allen Handlungen der Staatsregierung Kenntniß zu nehmen, aber was die Verwaltung der Strafjustiz anlangt, hat es kein Recht, sich Einsicht zu verschaffen! Welche Consequenz würde es sein, wenn man sagte: Das Volk hat ein Recht, alle Gebrechen der Staatsverwaltung aufzude cken, allein worin diese Gebrechen in der Strasverwaltung bestehen, das hat es nicht zu erfahren! Welche Conse quenz würde es sein, wenn man sagen wollte: Das Volk hat das Recht, seinen Haushalt zu berathen, zu bestimmen, was Jeder von ihm beitragen solle zur Bestreitung des nöthigen Auf wandes ; aber es hat kein Recht, zu sehen und sich zu überzeugen, auf welche Weise über seine höchsten Güter geschaltet wird! Welche Consequenz würde es sein, wenn man sagen wollte: Das Volk und seine Vertreter haben ein Recht, bei Aufstellung der Strafgesetze mitzuwirken; aber auf welche Weise diese Gesetze ge handhabt werden, hat es kein Recht zu erfahren! Meine Herren, ich glaube, von dem Zeitpunkte an, wo die Verfassung Sachsens ins Leben trat, hat auch das Volk ein Recht auf Oeffentlichkeit seiner Strafjustiz, und es wird heute entschieden werden, ob Sie gemeint sind, auf dieses Recht Ihrer Committenten zu verzichten! Die Staatsregierung sagt zwar, die Constitution gewähre nur der Gesammtheit des Volkes Rechte; allein man kann diese Ansicht nicht theilen. Lesen Sie den 5. Abschnitt der Ver- faffungsurkunde, die §§.47 u.s. w., und Sie finden, daß die Con stitution nicht allein der Gesammtheit des Volkes Rechte gewährt, sondern auch den Einzelnen im Volke deren zuspricht. — Nun ist aber auch weiter die Oeffentlichkeit der Gerichtspflege nothwen- dig im Interesse der Gerechtigkeit selbst. Ich will mich hierüber nicht weiter verbreiten, ich erlaube mir nur, einige Worte des lei der zu früh verstorbenen Feuerbach über diesen Punkt vorzutragcn. Derselbe sagt: „1) Ist im Allgemeinen Heimlichkeit die verber gende Hülle des Schlechten und Verworfenen, so ist dieselbe in jeder Beziehung der Natur der Gerechtigkeit an und für sich selbst innerlich zuwider. Diese Gerechtigkeit — das Herrlichste, was der Staat dem Menschen verdingt, rein wie die Wahrheit und heilig wie die Lugend — sie, die parteilos Jedem auf gleicher Waage Gebührendes zumißt und nur Gewalt übt im Namen des Gesetzes für das ewige Recht: was hätte sic mit der Verborgen heit gemein,da sie sogar Nichts gemein hat mit dem Schlechten? Was an ihr erscheint, sobald sie sich zeigt, ist Lauterkeit, Reinheit, Ehrfurcht gebietende Hoheit, und je Heller das Licht, das sie um gibt, desto deutlicher werden erkannt alle die Vollkommenheiten,
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