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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 2. Kammer
- Bandzählung
- 1842/43,1
- Erscheinungsdatum
- 1843
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1842/43,2.K.,1
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028226Z0
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028226Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028226Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1842/43
- Titel
- 27. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1843-01-31
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1842/43,1 -
- TitelblattTitelblatt -
- Protokoll1. Sitzung 1
- Protokoll2. Sitzung 19
- Protokoll3. Sitzung 25
- Protokoll4. Sitzung 29
- Protokoll5. Sitzung 41
- Protokoll6. Sitzung 53
- Protokoll7. Sitzung 73
- Protokoll8. Sitzung 83
- Protokoll9. Sitzung 111
- Protokoll10. Sitzung 135
- Protokoll11. Sitzung 167
- Protokoll12. Sitzung 179
- Protokoll13. Sitzung 201
- Protokoll14. Sitzung 227
- Protokoll15. Sitzung 241
- Protokoll16. Sitzung 281
- Protokoll17. Sitzung 301
- Protokoll18. Sitzung 325
- Protokoll19. Sitzung 347
- Protokoll20. Sitzung 369
- Protokoll21. Sitzung 389
- Protokoll22. Sitzung 415
- Protokoll23. Sitzung 437
- Protokoll24. Sitzung 457
- Protokoll25. Sitzung 487
- Protokoll26. Sitzung 509
- Protokoll27. Sitzung 519
- Protokoll28. Sitzung 543
- Protokoll29. Sitzung 575
- Protokoll30. Sitzung 591
- Protokoll31. Sitzung 619
- Protokoll32. Sitzung 643
- Protokoll33. Sitzung 663
- Protokoll34. Sitzung 687
- Protokoll35. Sitzung 707
- Protokoll36. Sitzung 731
- Protokoll37. Sitzung 747
- Protokoll38. Sitzung 761
- Protokoll39. Sitzung 791
- Protokoll40. Sitzung 819
- Protokoll41. Sitzung 841
- Protokoll42. Sitzung 865
- Protokoll43. Sitzung 889
- Protokoll44. Sitzung 911
- Protokoll45. Sitzung 939
- Protokoll46. Sitzung 967
- Protokoll47. Sitzung 987
- Protokoll48. Sitzung 997
- Protokoll49. Sitzung 1025
- Protokoll50. Sitzung 1051
- Protokoll51. Sitzung 1069
- Protokoll52. Sitzung 1101
- Protokoll53. Sitzung 1125
- BandBand 1842/43,1 -
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erst nach dem Landtag im Monat August geschehen. Da gelangte man zu der Ansicht, daß der Widerspruch der Justizbehörden, so weit er- sich auf Vertretung der Kirchengemeinden bezöge, begrün det und in den Gesetzen kein Anhalten für deren Vertretung durch die Vertreter der politischen Gemeinden zu finden sei; es sei vielmehr die Vorschrift der Proceßordnung wegen Ver tretung der Gemeinden, rückflchtlich der Kirchengemeinden, für aufgehoben keinesweges zu erachten. Bei der Vertretung der Schulgemeinden aber schien es zweifelhaft, ob nicht schon im Volksschulgesetz ein Anhalten dafür gegeben sei, daß die politi schen Vertreter der Gemeinden kompetent seien. Weil nun bei den frühen, Communicationen und Verhandlungen in der Sache die Stände ihre Ansicht noch nicht vollständig entwickelt hatten, hielt matt nochmals den Versuch einer Vernehmung mit der ober sten Justizbehörde für angemessen. Hierüber verging die Zeit. So kam denn diese Angelegenheit im Anfänge des Jahres 1841 wieder an das Cultusministerium. Dabei mußte man sich zu nächst die Frage aufwerfen, ob denn überhaupt der Gegenstand so dringend sei, daß es jetzt geschehen müsse, oder ob man ihn bis zum nächsten Landtage auf sich beruhen ließe. Was diese Frage betrifft, so erlaube ich dafür mir die eigene Erklärung der Deputation zu wiederholen, die sich darüber S. 327 so aus drückt: „Daß eine soverschiedenartigeAuslegungderbetreffenden Paragraphen öes Volksschulengesetzes von den nachteiligsten Fol gen für Schulgemeinden sowohl als füp,Dritte, w Iche mit diesen in irgend einer geschäftlichen Beziehung stehen, begleitet sind, daß hier aus unauflösliche Verwirrungen hervorgehen können, wird nicht bezweifelt werden." Ich erlaube mir aber, die Dringlichkeit der Sache noch mehr zu motioiren- Nicht allein die Kreisdirectionen, sondern auch die Unterbehörden hatten die Notwendigkeit einer Beseitigung der Zweifel erkannt. Die intelligentesten Männer, Amtshauptleute, Superintendenten undBeamte ergriffen mehr mals Gelegenheit, um auf diesen Gegenstand hinzuweisen. Es kam dazu, daß damals ein sehr verschiedenartiges Verfahren stattfand. In einig n Gemeinden hatten sich die Gemeinderäthe sogleich nach dem Erscheinen der Landgemeindeordnung in Besitz der Schulangelegenheiten g setzt; zum Lheil waren auch die Schulvorstände, wo namentlich deren Mitglieder in den Ge> meinderath gewählt worden waren, ganz weggefallen. In vie len Gemeinden, und zwar wohl in den meisten, bestanden sie neben den Gemeinderäthett und in einigen waren die Schulangc- legenheiten gar nicht an die Gemeinderäthe gelangt, sondern es hatten sich die alten Schulvorstände im Besitze der Gewalt be hauptet. Die Kreisdirectionen hatten aufAnfragen die Beschei dung gegeben, das Cultusministerium beabsichtige eine Verord nung zu erlassen, und diese wäre abzuwarten. Nun verzögerte sich das Erscheinen derselben zwei Jahre lang, so daß in eini gen Gemeinden die bittersten Klagen geführt wurden, während in andern Gemeinden diese Angelegenheit sich regelmäßig gestal tet hatte. Hierzu kam, daß man gar kein verantwortliches Or gan für Vollziehung des Schulgesetzes hatte. Es hatten in ein zelnen Fällen bedeutende Ordnungswidrigkeiten sich herausge stellt, selbst bei Verwendung von Staatsgeldern. Der. Ge meindevorstand schob es auf den Schulvorstand, dieser aufjenen, und endlich wollte es Niemand gewesen sein. Das Schlimmste war, daß das Ministerium fortwährend in der Verlegenheit war, Verhandlungen zu genehmigen, welche auf Grundlagen fußten, die, wenn sie in Streitfällen an die Justizbehörde gelangten, für ungültig erklärt worden sein würden. Man mußte sich der Gefahr aussetzen, Beschlüsse zu bestätigen, welche, wenn sie rechtlich angefochten würden, illegal wären. So zweifellos hiernach die Dringlichkeit war, so konnte man ande rerseits nicht verkennen, daß die Frage sehr schwierig sei, wie der Zweck zu erreichen sei. Am einfachsten schien es allerdings, diese Zweifel nach dem Grunde der §.88der Verfassungsurkunde zu erledigen. Das Ministerium fertigte auch einen Entwurf, welcher den ganzen Gegenstand, sowohl den legislativen als ad ministrativen Lheil desselben, vollständig umfaßte. Anderer seits konnte man sich aber nicht bergen, daß diesem Wege auch erhebliche Bedenken entgegenständen. Einmal ist das tz. 88 der Verfassungsurkunde geordnete Recht der Staatsregierung ein durchaus exceptionellcs, das.an sich geradezu im Widerspruch mit dem Hauptgrundsatze der Verfaffungsurkunde steht. Es ist gewiß nicht allein das Recht, sondern auch die Pflicht der Negierung, von diesem Auskunftsmittel nur in den dringendsten Fällen Gebrauch zu machen, zumal wenn es ein Gegenstand zweifelhafter und schwieriger Natur ist. Es war aber hier vor auszusehen, daß bei Erlassung eines solchen Gesetzes mancherlei Zweifel austauchen würden, das hat auch die Geschichte der Ver ordnung bewährt, und Sie werden es im Fortgänge der Verhand lungen noch mehr bestätigt finden. Es war also nicht unbedenklich, die mannichfachenZweifelaufGrundderZ 88 der Vcrfassungsur- kunde zu erledigen, und überhaupt ist es Etwas, was dem Ermes sender Regierung anheimgestellt sein muß, von einem exccptionel- len Rechte Gebrauch zu machen. Vom praktischen Standpunkte betrachtet, fragte es sich, ob sich nicht ein anderer Weg zu Er ledigung des dringendsten Bedürfnisses darbiete. Diese.Be denken waren auch bei der für Gesetze auf den Grund der 88. tz. nothwendigen Centralberathung als überwiegend anzuerkennen, und bewogen die Staarsregierung, von diesem Wege abzusehen. Dagegen schien es allerdings, daß das Dringlichste auch auf dem -Wege der Verordnung beseitigt werden könnte. Daß dieser Weg zulässig war, wird das Ministerium rechtfertigen. Ver gessen Sie nicht, meine Herren! daß die Deputation selbst an erkannt hat, und daß Sie Alle darüber vollkommen einverstan den sein werden, daß eigentlich darüber nicht der geringste Zweifel vorliegt, daß es die Absicht der Stande und der Regie rung gewesen sei, daß Gemeinderäthe auch in Schulangelegen heiten Gemcindevcrtreter seien. Also an und für sich mußte die Regierung die Sache für zweifellos halten, und es lag gar kein .Grund zu einer authentischen Erläuterung vor. Dieses Bedürf» niß beruhte lediglich auf Meinungsverschiedenheiten der Justiz behörden. Die Justizbehörden hatten sich aber,nur über die Unstatthaftigkeit der formellen proceßrechtlichen Ver-
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