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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 2. Kammer
- Bandzählung
- 1842/43,1
- Erscheinungsdatum
- 1843
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1842/43,2.K.,1
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028226Z0
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028226Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028226Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1842/43
- Titel
- 28. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1843-02-01
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1842/43,1 -
- TitelblattTitelblatt -
- Protokoll1. Sitzung 1
- Protokoll2. Sitzung 19
- Protokoll3. Sitzung 25
- Protokoll4. Sitzung 29
- Protokoll5. Sitzung 41
- Protokoll6. Sitzung 53
- Protokoll7. Sitzung 73
- Protokoll8. Sitzung 83
- Protokoll9. Sitzung 111
- Protokoll10. Sitzung 135
- Protokoll11. Sitzung 167
- Protokoll12. Sitzung 179
- Protokoll13. Sitzung 201
- Protokoll14. Sitzung 227
- Protokoll15. Sitzung 241
- Protokoll16. Sitzung 281
- Protokoll17. Sitzung 301
- Protokoll18. Sitzung 325
- Protokoll19. Sitzung 347
- Protokoll20. Sitzung 369
- Protokoll21. Sitzung 389
- Protokoll22. Sitzung 415
- Protokoll23. Sitzung 437
- Protokoll24. Sitzung 457
- Protokoll25. Sitzung 487
- Protokoll26. Sitzung 509
- Protokoll27. Sitzung 519
- Protokoll28. Sitzung 543
- Protokoll29. Sitzung 575
- Protokoll30. Sitzung 591
- Protokoll31. Sitzung 619
- Protokoll32. Sitzung 643
- Protokoll33. Sitzung 663
- Protokoll34. Sitzung 687
- Protokoll35. Sitzung 707
- Protokoll36. Sitzung 731
- Protokoll37. Sitzung 747
- Protokoll38. Sitzung 761
- Protokoll39. Sitzung 791
- Protokoll40. Sitzung 819
- Protokoll41. Sitzung 841
- Protokoll42. Sitzung 865
- Protokoll43. Sitzung 889
- Protokoll44. Sitzung 911
- Protokoll45. Sitzung 939
- Protokoll46. Sitzung 967
- Protokoll47. Sitzung 987
- Protokoll48. Sitzung 997
- Protokoll49. Sitzung 1025
- Protokoll50. Sitzung 1051
- Protokoll51. Sitzung 1069
- Protokoll52. Sitzung 1101
- Protokoll53. Sitzung 1125
- BandBand 1842/43,1 -
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gel von dem Gemeindevorstande und den Gemeindeältesten ge führt werden soll. Diese sind aber nicht blos aus dem Mittel des Gemeinderaths zu wählen. Hätte man daher in einem sol chen Falle, wo ein solcher Ausschuß vorkvmmt, sagen wollen, dessen Mitglieder dürsten blos aus der Mitte des Gemeinderaths gewählt werden, so würde das ein offenbarer Mderspruch mit der Wahl des Gemeindevorstandes gewesen sein, und es mußte daher dem spätem Gesetze der Landgemeindeordnung der Vorzug gegeben werden. Uebrigens ist das ein Fall, wo die Ansicht der geehrten Deputation die beschranktere, die des Ministeril die libe ralere ist. Dieses will die größere Freiheit gewähren. Die Ge meinden sollen nicht gezwungen sein, Personen wählen zu anüssen, weil sie im Gemeinderathe sind. Sind Mitglieder in diesem, welche tauglich sind und Lust haben, so werden sie diese ohnehin wählen; wenn aber solche nicht vorhanden sind, aber andere, die nicht in dem Gemeinderarhe sind und die nach dem Ermessen des Gemeinderaths dazu befähigt sein würden, so kön nen diese zu Mitgliedern des Ausschusses erwählt werden. Das sind die drei Punkte, worüber ich meine Ansicht der geehrten Kammer zu eröffnen mir erlauben wollte. Referent Abg. Klinger: Wenn von Seiten des Herrn Staatsministers erklärt worden ist, daß einige Punkte, welche in der Verordnung v. 1.1841 enthalten sind, nicht ganz überein stimmten mit den Gesetzen, so wird dieses Bekennttnß von Seiten der Deputation angenommen. In der Hauptsache besteht nur eine Differenz zwischen der hohen Staatsregierung und der De putation; sie besteht darin, daß die Deputation die möglichste Vereinfachung des Geschäftsmechanismus verfolgt, daß sie wünscht, daß die Ausführung der Beschlüsse, welche von Seiten des Gemeinderathes oder des Stadtrathes und der Stadtverord neten gefaßt worden sind, denjenigen Personen überlassen werden möchte, welchen sie nach der Stadteordnung und der Landgemein- dcordnung in politischen Gemeindeangelegenheiten überwiesen ist, während die Regierung die Ausführung, die executive Gewalt zugleich dem Geistlichen mit übertragen wissen will. Die De putation hat dafür mehre Gründe, und besonders bestimmt sie der Umstand dazu, daß, wenn man einmal in den Motiven zur gegenwärtigen Gesetzvorlage angenommen hat, die Verwaltung der Schulangelegenheiten sei möglichst zu identisiciren mit jener der politischen Gemeinden, sie dieses Princip , ohne inkonse quent zu werden, nicht gern verlassen wollte, und keinen Grund erkannte, warum sie es verlassen sollte. Denn hat man in rei nen, oft viel wichtigeren Gemeindesachen die Ausführung, die ge richtliche und außergerichtliche Vertretung auf dem Lande dem Gemeindevorstande überlassen, so muß man sich fragen, warum bei Schulangelegenheiten noch andere Personen dazu bestellt und eingcschoben werden sollen? Das, was von Seiten des Schul vorstandes zu geschehen hat, ist ein doppeltes. Es handelt sich um Beschlußfassung und Ausführung. Bei der Beschlußfassung soll der Geistliche zugezogen werden nach der Zusatzparagraphe 1b, worin ausgedrückt ist, daß der betreffende Geistliche bei allen Schulangelegenheiten zugezogen werden solle und es ihm unbe nommen bleibe, seine Stimme in der Versammlung abzugeben. Würde man ihm ein Mehres einräumen', und die Ausführung dem betreffenden Geistlichen mit übertragen, so weicht man von der Landgemeindeordnung und von demjenigenPrincipe ab, welches man in den Motiven selbst als richtig anerkannt hat. Es scheint nicht gut zu sein, die Geschäfte zu vervielfältigen, eine Masse von Personen zur Ausführung der Beschlüsse zu verwenden, die von einer Peksvn allein, dem Gemeindevorstande, recht gut ausgeführt werden können. Der Herr Staatsminister hatsich düraufbezogen, es würden manchmal Schwierigkeiten eintreten, man würde die Fähigkeiten und Kenntnisse nicht besitzen, um die Ausführung vollständig und dem eigentlichen Zwecke des Beschlusses gemäß zu bewirken; insbesondere hat er sich auf den Fall bezogen, wenn. Bücher, Landcharten und dergleichen angeschafft werden sollen. Allein da verweise ich auf §. 69 des Volksschulgesetzes, nach wel chem dem betreffenden Geistlichen immer noch Concurrenz genug zusteht. Es heißt darin: „daß dem betreffenden Pfarrer insbe sondre über den Unterricht und die Disciplin die nächste Aufsicht zukomme." Der betreffende Pfarrer ist also hier als Localin- spector der Schule hingestellt, als solcher, welcher den Unterricht und die Disciplin zu beaufsichtigen haben soll, und er wird da genug Gelegenheit haben, aufdieAusführung einzelnerBeschlüsse, besonders solcher, von welchen der Herr Minister sprach, einzu wirken. Ich kann mir übrigens den Fall gar nicht denken, wo es von der Nothwendigkeit bedingt sei, daß der betreffende Geist liche zur Ausführung zugezogen werden müsse; denn wenn ein Schulbau unternommen, eine Wand eingezogen, ein Garten ge kauft und umzäunt oder ein Darlehn ausgenommen werden soll, so sehe ich nicht ein, warum es hier in diesen oder ähnlicher; Fäl len nothwendig sein soll, daß der betreffende Ortsgeistliche zuge zogen werde. War es seit dem 1. Mai 1839 von dem günstig sten Erfolge, daß in Gemeindeangelegenheiten der Gemeindevor-, stand allein die executive Gewalt übte, hat man nichts weniger als traurige Erfahrung darin gemacht, stellt man unsere Ge- meinderäthe mit Recht auf die Stufe der Bildung, Erfahrung undEinsicht, so konnte dieDeputation nicht einsehen, warum ge rade in Schulsachen ein Organ mehr sein sollte, welches zur Aus führung verwendet würde. Wir habeü ohnedies schon eine Masse von einzelnen Behörden und Ausschüssen in Schulangelegenhei ten, daß es der Deputation nicht zweckmäßig schien, diese zu ver mehren; ich nenne nur die Schulausfchüsse, Schuldeputationen, Schulvorstände, Schulgemejnderätbe, Localschulinspectoren, Di- strictsschulinspectoren, Kreisfchulbehörden ' und Ministerium. Nun, in der Lhat, bei dieser großen Masse von einzelnen Beam ten und Behörden hat es der Deputation' nicht zweckmäßig ge schienen, diese Anzahl dadurch noch zu vermehren, daß sie eine besondere Schuldeputation zur Ausführung beruft, wozu der Geistliche schlechterdings zugezogen werden müsse. Der Geist liche muß fern gehalten werden von weltlichen Dingen, er wird und muß es selbst wünschen, er wird uns dies nur Dank wissen. Man spricht hiernächst immer davon, daß man den Gemeinden Selbstständigkeit eingeräumt habe, man spricht von ihrer Localautonomie, man sagt selbst in den Motiven zum Gesetzentwürfe, das Recht ihrer Selbstständigkeit sei durch das
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