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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 2. Kammer
- Bandzählung
- 1842/43,1
- Erscheinungsdatum
- 1843
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1842/43,2.K.,1
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028226Z0
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028226Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028226Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1842/43
- Titel
- 29. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1843-02-04
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1842/43,1 -
- TitelblattTitelblatt -
- Protokoll1. Sitzung 1
- Protokoll2. Sitzung 19
- Protokoll3. Sitzung 25
- Protokoll4. Sitzung 29
- Protokoll5. Sitzung 41
- Protokoll6. Sitzung 53
- Protokoll7. Sitzung 73
- Protokoll8. Sitzung 83
- Protokoll9. Sitzung 111
- Protokoll10. Sitzung 135
- Protokoll11. Sitzung 167
- Protokoll12. Sitzung 179
- Protokoll13. Sitzung 201
- Protokoll14. Sitzung 227
- Protokoll15. Sitzung 241
- Protokoll16. Sitzung 281
- Protokoll17. Sitzung 301
- Protokoll18. Sitzung 325
- Protokoll19. Sitzung 347
- Protokoll20. Sitzung 369
- Protokoll21. Sitzung 389
- Protokoll22. Sitzung 415
- Protokoll23. Sitzung 437
- Protokoll24. Sitzung 457
- Protokoll25. Sitzung 487
- Protokoll26. Sitzung 509
- Protokoll27. Sitzung 519
- Protokoll28. Sitzung 543
- Protokoll29. Sitzung 575
- Protokoll30. Sitzung 591
- Protokoll31. Sitzung 619
- Protokoll32. Sitzung 643
- Protokoll33. Sitzung 663
- Protokoll34. Sitzung 687
- Protokoll35. Sitzung 707
- Protokoll36. Sitzung 731
- Protokoll37. Sitzung 747
- Protokoll38. Sitzung 761
- Protokoll39. Sitzung 791
- Protokoll40. Sitzung 819
- Protokoll41. Sitzung 841
- Protokoll42. Sitzung 865
- Protokoll43. Sitzung 889
- Protokoll44. Sitzung 911
- Protokoll45. Sitzung 939
- Protokoll46. Sitzung 967
- Protokoll47. Sitzung 987
- Protokoll48. Sitzung 997
- Protokoll49. Sitzung 1025
- Protokoll50. Sitzung 1051
- Protokoll51. Sitzung 1069
- Protokoll52. Sitzung 1101
- Protokoll53. Sitzung 1125
- BandBand 1842/43,1 -
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Zu 8-1. Die erste Kammer hat, wie in der Zusammenstellung be merkt ist, hinter den Worten: „zum Staatsgute gehörigen," das Wort: „Felder" ° und hinter: „Torfstiche" die Worte: „und dergleichen" aus dem Grunde eingeschaltet, weil in und bei Staatswaldungen sich leicht auch 'Lecker, namentlich solche, welche aus gerodetem Waldboden entstanden, dann Steinbrüche, Braunkohlcngruben u. s. w. befinden könnten, welche in derselben Kategorie ständen, wie die genannten „Lehden, Wiesen, TeicheMd Torfstiche," da her auch dieselbe Befreiung zu genießen haben würden. Von Seiten der hohen Staatsregkerung war man mit die sem Zusatze einverstanden und die Deputation pflichtet den an geführten Gründen und der Einschaltung selbst bei. Ferner hat die erste Kammer dem zu der Ausnahme unter I. diesseits beschlossenen Zusatze: „oder von einem beitragspflichtigen Grundstücke" ihren Beitritt versagt, obwohl sie mit der Tendenz desselben ein verstanden ist. Es ist diesfalls angeführt worden, daß die ge dachten Worte zu vielfachen Streitigkeiten über die Qualität eines vielleicht vor vielen Jahren erkauften Grundstücks führen könn ten, und daß insbesondere dann, wenn das fragliche Grundstück zu einem Rittergute gehört hätte, die ganze früher streitige Rechts frage über die Beitragspflichtigkeit der Rittergüter wieder in Er örterung gezogen werden möchte. Man hat daher jenseits es für sachgemäß gehalten, eine Ausnahme für alle innerhalb der Ver jährungsfrist fallenden Acquisttionen festzusetzen und nur die jenigen Fälle hierunter nicht zu begreifen, wo das Grundstück be reits vor dem Uebergang in das Staatseigenthum unbestritten beitragsfrei war, wie dies z. V. bei Erwerbung von Kirchen hölzern der Fall gewesen sein könnte. Die erste Kammer hat da her den in der Zusammenstellung unter S Spalte 3 ersichtlichen besonder» Satz: 2) wenn solche innerhalb unbestritten beitragsfrei waren. angenommen und die unterzeichnete Deputation empfiehlt aus den vorangegebenen Gründen ihrer Kammer den Beitritt zu diesem Beschlüsse. Ferner ist die erste Kammer bei der diesseits beschlossenen Ausnahme unter 2. der Ansicht gewesen, daß neben der ausdrück lichen Pflichtigkeitserklärung auch des stillschweigenden Aner kenntnisses zu gedenken sein möchte, damit nicht Grundstücke, von welchen der Staat bisher ohne ein ausdrückliches Zugeständnis jedoch stillschweigend beigetragen hätte, für beitragsfrei gehalten werden möchten. Nächstdem hat sie auch geglaubt, den Fall er wähnen zu müssen, wo die durch specielle Rechtstitel entstandene Beitragspflicht einer Staatsgutsparcelle auf rechtsbeständige Weise, z. B. durch qualisicirte Verjährung wiederum erloschen und die ursprüngliche Befreiung wieder eingetreten sein könnte. Nun ist zwar die Deputation der Meinung, daß unter einem „freiwilligen Zugeständniß" nicht blos ein urkundlich gegebenes, sondern auch ein factisches, also wenn man will, stillschweigendes (durch Zahlung) begriffen sein, und was die Extinctivverjahrung anlangt, diese ihre Geltung auch ohne ausdrücklichen Vorbehalt bewähren möchte. Sie will indeß, da man in der Sache einver standen ist, keine längere Differenz hierunter erregen und schlägt daher ihrer Kammer vor, der Fassung der ersten Kammer, wie solche in der Zusammenstellung unter D Spalte 3 in dem Satz: 3) wenn deren Beitragspflicht wieder er ¬ loschen ist. beizutreten. Endlich werden die diesseits beschlossenen Sätze unter 3. und 4. nunmehr, wenn die geehrte Kammer dem vorstehenden Gut achten ihrer Deputation beipflichtet, die Zahlen 4. und 5. er halten müssen. Vicepräsident Eisenstuck: Das, meine Herren, istGe- genstand der ersten Paragraph«, und ich glaube, es wird am besten sein, wenn man von Paragraphe zu Paragraphe weiter geht. Sie haben gelesen, die vielfältigen Abänderungen, die in den Verhandlungen beider Kammern stattgesunden haben, und in der Beilage zu dem Bericht finden Sie die einzelnen Colonnen: den Gesetzentwurf, den Beschluß der zweiten Kammer, den Be schluß der ersten Kammer und das Gutachten der Deputation. Hierbei muß ich noch erwähnen: der Eingang des Gesetzes sagt, daß darin theils Abänderungen, theils Erläuterungen enthalten wären. Die Deputation der zweiten Kammer hat auch diesen Eingang als sachgemäß erkannt und angenom men. Als der Gesetzentwurf an die erste Kammer zur Be ratung gelangte, hat man das Abändern nur dann wollen bestehen lassen, wenn wirklich eine Abänderung und nicht blos Erläuterung des Gesetzes sich herausftellt. Eine neue Be stimmung enthält die §., welche in der zweiten Kammer angenom men und in der ersten abgelehnt worden. Es kommt nun dar auf an, ob Sie dem Antrag Ihrer Deputation gemäß bei dem früher gefaßten Beschlüsse stehen bleiben wollen. Wenn wir der ersten Kammer beistimmen, so würde die notwendige Folge sein, daß nach der Fassung der ersten Kammer die Worte: „und theils ab zu ändern" in Wegfall kämen. Was die 1. Z. betrifft, so finden Sie in der Zusammenstellung, worüber der Bericht vor liegt, nämlich es sollten nach H. 1 des Gesetzentwurfs die Staats waldungen und die an ihnen gelegenen Wiesen, Teiche und Torf stiche frei sein. Dje zweite Kammer beschloß dasselbe, jedoch dies erfolgte nicht bei der Erörterung in der ersten Kammer. Es hat nun die erste Kammer die Abänderung für sachgemäß er kannt, darin, daß sie nach den Worten: „zum Staatsgut gehöri gen" noch das Wort: „Felder" und nach dem Worte: „Torf stiche" die Worte: „und dergleichen " eingeschoben hat, und die Deputation ist dieser Abänderung beigetrcten. Es wird also zuvörderst die Frage sein, ob Sie hierin der ersten Kammer bei treten und genehmigen, daß in dem Gesetze gesagt werde: „die Staatswaldungen und die in und an denselben gelegenen zum Staatsgute gehörigen Felder, Lehden, Wiesen, Teiche, Torf stiche u. dergl." Präsident v. Haase: Meine Herren, Sie haben aus dem Vortrage des Referenten vernommen, daß wir zunächst über mehre Abänderungen, welche die hohe erste Kammer bei §. 1 des Gesetzentwurfs angenommen hat, uns zu erklären haben. Die erste Abänderung ist diese, daß in der von uns ausgegangenen
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